Verpflegungsmehraufwand
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr Geehrte Damen und Herren,
ist der Arbeitgeber verpflichtet den laut Tabelle angegebenen Verpflegungsaufwand zu zahlen und ist er auch verpflichtet zu Nachzahlungen wenn die Sätze erhöht worden sind.
Beispiel: Nigeria, hier ist bis Dez 2011 ein Betrag von Euro 42,00 laut Tabelle gezahlt worden. Ab Jan 2012 ist der Verpflegungssatz auf Euro 60,00 erhöht worden, es sind aber weiterhin nur Euro 42.00 gezahlt worden. Kann ich die Differenz nachfordern.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende(r),
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Der Arbeitnehmer hat generell keinen gesetzlichen Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand, in aller Regel aber vergütet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die steuerlich zulässigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand. Erstattet der Arbeitgeber die Aufwendungen für Verpflegung, so sind diese generell bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschalbeträge steuerfrei.Insofern ist es wichtig, was in Ihrem Arbeitsvertrag hierzu konkret steht. Sollte darin eine Klausel enthalten sein, dass Ihr Arbeitgeber sich verpflichtet, die Verpflegungsmehraufwendungen zu vergüten und dies explizit in Höhe der gesetzlich zulässigen Beträge (Steuerrecht), dann ist er auch verpflichtet, geänderte Sätze zu bezahlen. Schauen Sie daher bitte in Ihrem Vertrag nach und wenn Sie den Anspruch haben, weisen Sie den Arbeitgeber höflich und schriftlich darauf hin, dass er zum Ausgleich verpflichtet ist. Sollte er sich weigern, empfehle ich, den Betriebsrat oder etwaige Arbeitnehmervertreter zu informieren, damit diese sich parallel kümmern. Letztes Mittel wäre dann das Arbeitsgericht. Sollte die Klausel des Arbeitsvertrages nichts oder nichts Konkretes enthalten, dann ist die Leistung des Arbeitgebers freiwillig (wenn keine Regelung besteht) oder ggf. in unbestimmter Höhe erfolgt, aber nicht in Höhe der jeweils gültigen Sätze. Den Differenzbetrag könnten Sie dann jedoch im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen (kleiner Trost, jedoch nicht 100 % Kompensation eines steuerfreien Ersatzes).
Im Arbeitsrecht ist es aber auch unter Umständen so, dass es aus der "Übung" heraus zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers kommen kann, für den fall, dass der Arbeitgeber bisher immer (ob freiwillig oder nicht) in Höhe der jeweiligen Verpflegungsmehraufwendungen bezahlt hat. Dann hätten Sie unter Umständen auch den Anspruch auf Anpassung. In den meisten Fällen müsste das aber arbeitsrechtlich (über Anwalt und Gericht) geprüft und ggf. durchgesetzt werden. Ich denke aber, dass ein solcher schritt eher zu einem Verdruss und zu emotionalen Störungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber führen kann.
Ich hoffe, Ihnen soweit geholfen zu haben.
Ihr Rainer Schenk
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Sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihr Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegen, wäre zu prüfen, was im dem Tarifvertrag hierzu geregelt ist. Womöglich haben Sie tariflich einen Anspruch.
Beste Grüße
Schenk