Steuererklärung Nebentätigkeit
Fragestellung
Ich bin Altenpflegerin, mit 75% angestellt, nebenberuflich arbeite ich als freiberufliche Altenpflegerin mit extra Steuernummer (als Kleinunternehmerin ohne Umsatzsteuer).
Als Nachtwache habe ich nebenberuflich im Jahr 2012 gesamt 8200.-€ Umsatz gehabt.
Dies bei drei verschiedenen Arbeitgebern.
Meine Frage zur nebenberuflichen Tätigkeit:
Wie muss die Steuererklärung aussehen betr. steuerfreie Nachtzulagen, Verpflegung (10-13 Std. Abwesenheit), Arbeitskleidung, Hospitierung (arbeiten zu Beginn bei einem neuen Auftraggeber ohne Bezahlung), Besuch von Vorträgen und Fortbildungen (ohne Belege).
Muss ich den Gesamtumsatz dem Finanzamt angeben oder kann ich vorab abziehen und wieviel ?
Herzlichen Dank
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst ist festzustellen, dass Sie mit der nebenberuflichen Tätigkeit selbständige Einkünfte erzielen, also keine gewerblichen Einkünfte.
Bei dieser Einkunftsart gibt es nur für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten eine Betriebsausgabenpauschale, die liegt bei 25% maximal 614,00 € (R 18.2 EStR).
Sie werden sehr wahrscheinlich höhere Werbungskosten haben.
Als Werbungskosten sind alle Kosten abzugsfähig, die mit der Selbständigkeit zusammenhängen, wie
Steuern, Versicherungen, Beiträge
PKW-Kosten mit 0,30 € je Kilometer
Abschreibungen für notwendige Geräte und PC
Telefonkosten
Verwaltungskosten
um nur die für Sie wichtigen zu nennen.
Bei der selbständigen gibt es leider keine steuerfreien Nachtzuschläge, das Privileg haben nur die Arbeitnehmer. Steuerfrei wäre hier aber auch nur der Zuschlag, also der freiwillige (oder Tarifvertrag) Mehrlohn, der zum Grundlohn dazukommt.
Arbeitskleidung kann mit Rechnungen belegt werden, am besten von einem Fachgeschäft. Sie können auch als Selbständige hierfür pauschal 110,00 € ansetzen, wenn keine Belege mehr da sind.
Für die Hospitierung können Sie nur Ihren Aufwand, wie Fahrtkosten und evtl. Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Wenn Sie kostenlose Vorträge oder Fortbildungen besuchen können Sie nur Ihren Aufwand geltend machen, der im wesentlichen die Fahrtkosten sein werden. Hierzu reicht es, wenn Sie z. B. die Einladung aus einer Zeitung ausschneiden, die Internetpräsentation ausdrucken oder ein Eintrag aus dem Terminkalender aufheben.
Sie geben den gesamten Umsatz an und ziehen die oben genannten Kosten in einer Tabelle ab. Weil Ihr Umsatz unter 17.000,00 € liegt sind Sie nicht verpflichtet die Anlage EÜR abzugeben. Sie können also einfach eine Excel-Liste erstellen.
Siehe Anhang!
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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