Zweitwohnung (Wegverlegungsfall)/Arbeitszimmer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Mietwohnung in Bonn (Nordrhein-Westfalen), bei der ich mit 1. Wohnsitz gemeldet bin. Ende April dieses Jahres habe ich in Rheinbreitbach (Rheinland-Pfalz) ein Haus gekauft, das laut Eintragung im Grundbuch am 16.08.2016 in mein Eigentum übergegangen ist.
Ursprünglich hatte ich geplant, die Wohnung in Bonn aufzugeben und mich zum 01.01.2017 in Rheinbreitbach als meinem 1. Wohnsitz anzumelden. Ich habe jedoch am 21. November eine Tätigkeit als freiberufliche Dozentin in Euskirchen angetreten. Die Entfernung zwischen Bonn und Euskirchen (24,2 km) liegt aber leider etwas unter der Hälfte der Entfernung zwischen Rheinbreitbach und Euskirchen (52,9 km). Diese Berechnung beruht auf der Routenberechnung von Google Maps bei einer Fahrt mit dem Auto. Da ich jedoch kein Auto habe, sondern öffentliche Verkehrsmittel benutze, bedeutet es eine große Zeitersparnis, wenn ich von Bonn statt von Rheinbreitbach nach Euskirchen fahre.
Ich bitte Sie um Beantwortung dreier Fragen:
1. Wäre eine steuerliche Absetzung der Bonner Wohnung als Zweitwohnung möglich? Vielleicht gibt es noch eine andere Möglichkeit, die Entfernungen zu berechnen? Ich würde dann die Bonner Wohnung als Zweitwohnung beibehalten, und meinen Hauptwohnsitz nach Rheinbreitbach verlegen (sog. Wegverlegungsfall). Dies ist mit der Nähe zur Wohnung meiner verwitweten 87-jährigen Mutter zu begründen.
2. Ich habe gelesen, dass die Anerkennung als Zweitwohnung im Wegverlegungsfall auf nur drei Monate begrenzt ist. Ist diese Information korrekt? Ab wann würden diese drei Monate zählen, ab Arbeitsaufnahme und Ummeldung, oder ab Hauskauf?
3. Zusätzlich (oder alternativ) würde ich gerne ein Arbeitszimmer in Bonn geltend machen. Erfülle ich dafür die Bedingungen? Ich muss Unterricht vorbereiten und Arbeiten korrigieren, aber der Unterricht findet in Euskirchen statt.
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen!
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung genutzt wird. So wie von Ihnen erläutert, erfolgt die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes voraussichtlich auf Dauer. Die Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist gegeben.
Da dann der Umzug nach Rheinbreitbach außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist, sind keine Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Ihre Frage zu den 3 Monaten bezieht sich auf den Verpflegungsmehraufwand. Im Normalfall könnten diese in den ersten 90 Tagen angesetzt werden. Das geht in Ihrem Fall nicht.
Zusammengefasst...
zu 1) Ja. Ist möglich.
zu 2) Nur die Verpflegungspauschale ist nicht ansetzbar.
zu 3) Da Sie bereits die Mietkosten als Gesamtkosten ansetzen, ist der großteil des Arbeitzimmers bereits mit drin. Zusätzlich können Sie natürlich Ausstattungsgegenstände des Arbeitszimmers ansetzen.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Steuerberater
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Kürzeste Entfernung Rheinbreitbach-Euskirchen: 52 bzw. 52,9 km. Die Hälfte davon wären 26 oder ca. 26,5 km.
Kürzeste Entfernung von meiner Wohnung in Bonn-Euskirchen: 28,7 km, also mehr als die Hälfte. Der verbleibende Anteil an der Fahrt von Rheinbreitbach beträgt 24,2 km (insgesamt 52,9 km).
Die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Rheinbreitbach nach Euskirchen dauert ca. 1 Stunde und 50 Minuten, inklusive Wege und Wartezeiten. Dabei entfallen auf den Teil von Rheinbreitbach nach Bonn Hbf ca. 60 Minuten, auf die Strecke von Bonn Hbf nach Euskirchen nur 42 Minuten. Würde das Finanzamt wohl anerkennen, dass, wenn man den zeitlichen Faktor berücksichtigt, die Teilstrecke von Bonn nach Euskirchen weniger als die Hälfte beträgt und deshalb eine Zweitwohnung anerkennen?