Vermeidung Betriebsaufspaltung
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
ich suche eine Konstruktion, mit der ich den Hauptvorteil der Betriebsaufspaltung (BA), nämlich den Schutz des Vermögens des Einzeluntenehmens im Fall eine Insolvenz der Betriebs-GmbH, erhalten kann, ohne den Hauptnachteil (ungewollte Auflösung der BA) in Kauf nehmen zu müssen.
Die BA hat noch zwei weitere Vorteile:
* GewSt-FB 24.500 im Besitzunternehmen sowie Anrechnung GewSt auf ESt
* im Fall, dass Verluste vorhanden sind: Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten
Nachfolgende gehe ich davon aus, dass diese beiden Punkte in meinem Fall irrelevant sind.
In diesem Fall könnte ich mir die folgende Konstruktion vorstellen:
Anstelle des bei einer BA vorhandenen Einzelunternehmens bzw. Mitunternehmerschaft wird eine zweite GmbH gegründet. Diese GmbH übernimmt das komplette Anlagevermögen und vermietet es an die andere GmbH. Damit gibt es ein Besitz- und eine Betriebs-GmbH. Geht die Betriebs-GmbH in die Insolvenz, ist die Besitz-GmbH davon nicht betroffen. Die Besitz-GmbH ist darüberhinaus eine rein vermögensverwaltende GmbH, d.h. sie ist GewSt-frei. Durch entsprechende Gestaltungen kann hier also erreicht werden, dass die Gewerbesteuerlast nicht größer wird, als bei einer BA. Soweit keine Verluste vorhanden sind, ist auch der Vorteil der Verlustverrechnung in einer BA irrelevant. M.E. wäre diese Konstruktion daher unter den genannten Bedingungen einer BA gleichwertig bzw. sogar überlegen, weil die Gefahr der ungewollten Auflösung der stillen Reserven hier ausgeschlossen ist.
Mich interessiert, wie Sie diese Idee einschätzen.
Was mich wundert: ich habe versucht, bei google zu diesem Thema etwas zu finden, hatte aber absolut keinen Erfolg.
Ich gehe jetzt nicht davon aus, dass ich die einzige Person bin, die diese Idee hat. Daher wundert es mich, dass es hierüber keine Diskussionen/Beiträge im Netz gibt.
Übersehe ich gravierende Nachteile?
Viele Grüße
H.K.
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Antwort des Experten
Guten Abend,
wie ich Ihrer Fragestellung entnehme haben Sie sich grundsätzlich mit der Thematik der Betriebsaufspaltung auseinandergesetzt. Ich werde aus diesem Grund hierzu keine Grundlagen Ausführungen vornehmen. Wenn Sie dies wünschen können Sie selbstverständlich im Rahmen Ihrer Rückfragen hierzu weitere Informationen von mir erhalten.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung der genauen Fallkonstellation mit den gelieferten Informationen nicht möglich ist und hierzu weitere rechtliche Hilfestellung einzuholen ist.
Die Betriebsaufspaltung findet im deutschen Steuerrecht in vielen Varianten Einzug.
Sollten Sie eine Mutter-Tochtergesellschaft gründen könnte eine sogenannte kapitalitische Betriebsaufspaltung entstehen. Nicht jedoch bei einer Schwesterkaitalgesellschaft (wovon ich Ihren Ausführungen nach ausgehe).
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung könnte also bei richtiger Ausgestaltung in der Besitz GmbH gewährt werden. (Hierzu darf zB keine gewerbsteuerliche Organschaft vorliegen (siehe FG-Urteil Berlin Brandenburg vom 18.01.2011)). Allerdings versucht der Gesetzgeber hier nur eine Gleichstellung zu erreichen. Die stillen Reserven sind in diesem Konstrukt wie bei der Betriebsaufspaltung für den Fiskus sicher gestellt. Ebenso kann eine steuerfreie Veräußerung nach 10 Jahren ausgeschlossen werden.
Die Auflösung der personellen und sachtlichen Verflechtung führt wie von Ihnen angenommen übrigens nicht zwangsläufig zu den Folgen einer Betriebsaufgabe. Unter Umständen liegen neben den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung noch die Voraussetzungen zur Betriebsverpachtung im Ganzen nach §16 Abs. 3b EStG vor. In einem solchen Fall lebt das Wahlrecht die Verpachtung des Betriebs als Betriebsaufgabe oder als Betriebsunterbrechung zu behandeln nach Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auf.
Der Klassiker zur grundsätzlichen Vermeidung einer Betriebsaufspaltung ist daher nachwievor das sogenannte Wiesbadener-Modell bei dem der Ehepartner entweder in der Betriebs GmbH oder bei den verpachteten Wirtschaftsgütern eingesetzt wird. Die damit einhergehenden Probleme sind ein anderes Thema.
Als Steuerberater bin ich nicht zur Rechtsberatung befugt. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Haftungsbeschränkung einer GmbH im Falle einer Insolvenz kaum noch reale Bedeutung hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen grundsätzlich weiterhelfen.
Zudem möchte Ich Ihnen dazu raten sich einen steuerlichen Berater vor Ort zu suchen und mit Ihm gemeinsam anhand von konkreten Plänen und Vorhaben ein steuerliches Konstrukt zu erarbeiten. Die Fallstricke der Betriebsaufspaltung und steuerlichen Gestaltungen scheitern leider zu häufig an Kleinigkeiten. Eine angemesene Beratung im Rahmen von yourXpert für Ihr gesamtes Vorhaben scheint mit leider nicht realistisch.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schäfer, Steuerberater
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