Verlustverrechnung "insolvente" Anleihe bei Privatverkauf
Fragestellung
Sehr geehrten Damen und Herren,
im Jahr 2011 habe ich über meine Depotbank eine Anleihe einer AG gekauft. Der Emittent ist mittlerweile insolvent, die Anleihe quasi wertlos und vor allem nicht mehr börsengehandelt.
Um den Verlust wenigstens in der Anlage KAP steuerlich geltend zu machen, denke ich über einen Verkauf nach. Über die Depotbank kommen immer wieder Kaufangebote (z.B. zu 0,5%).
Wenn man daher einen Kaufvertrag über einen Verkauf der Anteile hat, und die Quittung des Kaufes bei der Depotbank, ist dann eine Geltendmachung des errechneten Verlusts in der Anlage KAP möglich.
Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus, und wie ist das Vorgehen, damit dass Finanzamt dies anerkennt?
Wenn dies nicht so möglich ist, gibt es einen anderen Weg?
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verlust wird seitens der Finanzverwaltung anerkannt, wenn dieser durch Verkauf realisiert wird.
Gesetzliche Grundlage wäre § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG i.V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Hierdurch reicht nur die Veräußerung, Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung in Ihrem Fall. Ausnahmsweise würde auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung gelten.
Somit können Sie nur durch Verkauf den Verlust geltend machen. Anderenfalls sieht man den eingetretenen Verlust aufgrund der Insolvenz als Verlust auf der privaten Vermögensebene. Dies ist seit 2009 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr relevant.
Bei einem Verkauf können Sie den Verlust auf der Anlage KAP geltend machen. Zur Anerkennung reicht es aus den Verlust auf der Anlage KAP zu erkären und den Kaufvertrag sowie die Zahlung des Kaufpreises nachzuweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich gerne über die Kommentarfunktion an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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Freundliche Grüße
sie schrieben, dass "Ausnahmsweise [...] auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung gelten" würde.
Ist der Kauf einer Anleihe/Schuldverreichung eine solche verdeckte Einlage? Bitte führen Sie diesen Punkt noch weiter aus, und erläutern Sie, was eine verdeckte Einlage darstellen würde.
Die Bewertung werde ich sofort durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
entschuldigen Sie bitte, dass Sie erst jetzt die Antwort erhalten.
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner z. B. AG oder GmbH ein Wirtschaftsgut wie eine Anleihe unentgeltlich (bzw. teilweise unentgeltlich) der Kapitalgesellschaft zuwendet.
Es verbleibt in Ihrem Fall nur der Klageweg vor dem Finanzgericht nachdem das Finanzamt die Geltendmachung abgelehnt hat und Sie auch darüber eine Einspruchsentscheidung erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
es hat sich nun eine für Sie positive Entwicklung in der Rechtsprechung ergeben. Nach dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 (erst jetzt veröffentlicht) VIII R 13/15 kann bei Ausfall einer privaten Darlehensforderung in dem Zeitpunkt, indem der konkrete Ausfall endgültig feststeht, der Verlust geltend gemacht werden.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Anleihe, was letztendlich ein Darlehen ist. Somit ist das Urteil auf Sie anwendbar. Das Urteil spiegelt noch nicht die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung wider. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass dies nun ändert.
Für Ihre Einkommensteuererklärung möchte ich Ihnen empfehlen, den Verlust geltend zu machen, wenn dieser der Höhe nach endgültig feststeht. Falls das Finanzamt die Berücksichtigung ablehnt, müssten Sie Einspruch einlegen und auf das o.a. Urteil verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff