Verjährungsfrist bei Insolvenzverfahren
Fragestellung
Ich habe als Sammelbesteller (mit Gewerbe) für ein Versandhaus gearbeitet, welches am 27.09.2012 in Insolvenz ging.
Meine Forderungsanmeldung habe ich fristgemäß eingereicht. Forderungen entstanden durch: unbearbeitete Reklamationen, Retourenverluste, ein ungedeckter Scheck u.s.w .... Gleichzeitig habe ich Kundengelder aus Warenlieferungen und Ratenzahlungen nicht weitergeleitet und einbehalten.
Es kamen dann Mahnungen und am 22.07.2013 der Mahnbescheid, gegen den ich am 29.07.2013 Widerspruch eingelegt habe.
Daraufhin gab es einen kurzen Schriftverkehr, indem ich z.Bsp. meinen Widerspruch begründet habe.
Nun habe ich ein Jahr nichts mehr von der Gegenpartei gehört (Schreiben vom 23. 06. 2015) und erhielt zu meinem Erstaunen am Wochenende erneut Post (Aufforderung zur Zahlung und Angebot einer Vergleichsvereinbarung)
Meine Frage: gilt hier eine 3-jährige Verjährungsfrist ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silke Meeners
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Auftrag! Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt habe ich sorgfältig geprüft und beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Grundsätzlich gilt auch im Insolvenzverfahren für die Ansprüche die (wie hier) seitens des Insolvenzverwalters geltend gemacht werden, die Regelverjährung von 3 Jahren.
Dies bedeutet, das Forderungen des in Insolvenz befindlichen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter vor Ablauf der Verjährungsfrist tituliert werden müssen, um noch durchsetzbar zu sein.
Der Insolvenzverwalter verfügt dabei gem. §35 Abs. 1 InsO über das gesamte Vermögen, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (hier 27.09.2012) dem Schuldner gehört oder das er während des Verfahrens erlangt.
Das beinhaltet auch die Zahlungsansprüche gegen Sie, die gem. §41 InsO mit Insolvenzeröffnung als fällig galten und daher der Regelverjährung zum 31.12.2015 (§§195, 199 BGB) unterfallen.
Hier wäre im Zweifel nochmals genau zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich endgültig in 2012 eröffnet wurde, oder ob 2012 zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde und die tatsächliche Eröffnung erst im Jahr 2013 stattfand. Dann liefe die Verjährungsfrist erst zum 31.12.2016 ab und der Insolvenzverwalter könnte die Forderung noch durch Klageeinreichung rechtshängig machen, um die Verjährung zu verhindern.
Gerne können Sie in diesem Zusammenhang die Ihnen vorliegenden Beschlüsse im Verfahren sowie das letzte Aufforderungsschreiben der Gegenseite hier hochladen und ich werde diese ergänzend prüfen und meine Antwort entsprechend vervollständigen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Silke Meeners
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Insolvenzrecht
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