Verjährung Rückzahlung Darlehn
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den Jahren 1992 bis 1994 habe ich aus privaten Mitteln Darlehn an eine Steuerberatungs GmbH gegeben, in der ich damals tätige Gesellschafterin war. Seit 2001 bin ich nicht mehr in der Firma tätig, halte aber noch die Gesellschaftsanteile in Höhe von 10%.
Die Darlehn valutieren zur Zeit mit € 23.722,76. Darin enthalten sit ein zinsloses Darlehn zum Kauf der Büroetage in Höhe von €850.
Seit 2009 werden die Darlehn (ohne schriftliche Erläuterung/"Vorwarnung") nicht mehr bedient weder mit Zins noch Tilgung. Die Firma befand (befindet sich?) sich damals in finanzieller Schieflage.
Bisher habe ich die ausstehenden Rückzahlungen schriftlich nicht angemahnt.
Sporadische Auskünfte über den Stand der Dinge erhielt ich mündlich auf Anfrage.
Hintergrund: Die GmbH wird von meiner Schwester als geschäftsführende Gesellschafterin geleitet und stand laut ihrer Aussage kurz vor der Insolvenz .
Mittlerweile ist der Kontakt zu meiner Schwester seit Jahren abgebrochen und ich frage mich, ob ich tätig werden muss, um meinen Anspruch aufrechtzuerhalten. Die Darlehnsverträge liegen vor und waren zumindest damals auch in der Bilanz der Firma aufgeführt. Soweit ich weiß, wurden die Darlehn zumindest zeitweise auch von meiner Schwester privat übernommen, damit die Bilanz keine Überschuldung ausweist.
Nun meine Frage: Muss ich (und wenn ja wie) tätig werden, um meinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehn aufrecht zu erhalten? Gibt es sozusagen eine Verjährungsfrist, wenn man sich nicht rührt?
Vielen Dank für eins unverbindliches Preisangebot.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass das Darlehen ganz normal vereinbart wurde, mit einem bestimmten Rückzahlungsplan für einzelne Raten und entsprechender Verzinsung, vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
“(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.“
In der Norm des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB steht:
"Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt [dort steht die dreizigjährige Verjährungsfrist], jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
Letzteres bedeutet:
Lediglich eine zehnjährige Hemmung der Verjährung tritt ein vom Zeitpunkt der Entstehung im Jahr 2009.
Aber:
Diese Vorschrift gilt in direkter Anwendung nur bei sogenannten Verbraucherndarlehensverträgen, also wenn Kreditgeber ein Unternehmer ist und Darlehensnehmer ein Verbraucher, hier jedoch der umgekehrte Fall vorliegt.
Ich habe Zweifel, ob eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall möglich ist und daher gilt die ganz normale dreijährige Verjährungsfrist.
Es könnte also ein Teil schon verjährt sein seit 2009.
Hier ist also in der Tat dringender Handlungsbedarf geboten, aber auch im Hinblick darauf, dass das Darlehen wegen der schlechten Vermögenslage gekündigt werden müsste und Sie sich schnellstmöglich einen Vollstreckungstitel insbesondere mithilfe einer Klage schaffen werden müsste, um bei einem eventuellen Insolvenzverfahren eine bessere Position als Gläubiger zu haben. Da sollten Sie also recht schnell handeln und einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieses nur eine erste überschlägige Beratung sein kann und für einen abschließenden Rat
- sämtliche Einzelfallumstände;
- alle notwendigen und relevanten Unterlagen etc.
- alle Vertragsinhalte/Schreiben von Ihnen oder der Gegenseite geprüft
werden müssten, um sicher gehen zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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