Verdacht auf
Fragestellung
Durch Mietunstimmigkeiten anwaltliche Unterstützung gesucht und gefunden. Meine Forderung, eine Kostenvereinbarung zu treffen, wurde abgelehnt mit der Begründung "man nehme nur €150,--, nicht wie Kollegen/innen € 300,--. Bei einem 2. Besuch wurde eine Kostenvorschussnote gefordert von € 1.290,--, die ich umgehend per telebanking beglichen habe. Bei einem zweiten persönlichen Gespräch wurde mir eine gleichlautende 2. Kostenvorschussnote vorgelegt, die ich ebenfalls bezahlte, aufgrund der Bezeichnung "Vorschussnote" war ich der Meinung, dass es sich auch darum handelte.
Da ich befürchtete, eine dritte zu erhalten, fragte ich vor Beendigung der Streitfrage nach der Rücküberweisung des restlichen Betrages. Denn der gesamt Schriftverkehr des Anwaltes bestand aus zwei Briefen und eine Übersendung eines Schriftstückes. Meine 3 Besuche überschritten nicht die Zeit einer Stunde.
Eine Anwältin, die ich daraufhin in Anspruch nahm, war entsetzt wie ich und fand die Forderung bei einem Verhandlungswert von € 700,-- weit überzogen. Nach ihrem Einsatz und einigem Schriftwechsel mit dem Anwalt wurde uns eine schriftliche Vereinbarung zugesandt mit meiner Unterschrift, deren Text ich jedoch niemals gelesen und unterschrieben habe.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Auch ich kann Grund und Höhe der Rechnungen nicht nachvollziehen, da bei einem Streitwert von 700 € allenfalls außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € (1,3 Geschäftsgebühr für eine Normalfall) anfallen.
Im Einzelnen:
Alles andere muss schriftlich vereinbart werden, wozu es ja nicht kam.
Sofern es also in den zwei Schreiben des Anwaltes um einen Gegenstandswert von 700 € ging, ist dieser für die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebend.
Mangels Vereinbarung darf dann der Anwalt nichts anderes von Ihnen verlangen.
Er kann höchstens den Gebührenrahmen von 0,3-2,5, wie gesagt für den Normalfall ist es eine 1,3 Gebühr, ausschöpfen, muss aber eine Überschreitung der 1,3 Gebühr besonders begründen, dass der Fall rechtlich schwierig und/oder umfangreich ist.
Aus diesem Grunde können Sie voraussichtlich schon eine hohe Rückforderung einfordern.
Das würde ich über Ihre jetzige Anwältin nochmals versuchen.
Eine schriftliche Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt würde ja nur dann Sinn machen, wenn es zum Beispiel die 150 € insgesamt nicht überschreitet. Aber da haben Sie die Freiheit, dieses einzugehen oder abzulehnen, wobei im letzteren Fall dann nach den oben genannten Gebührenvorschriften abgerechnet werden würde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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in Ordnung, das halte ich wie gesagt auch für das richtige. Ich wünsche Ihnen schon mal vorab ein frohes neues Jahr 2020.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt