Urlaubsanspruch
Fragestellung
Sachverhalt:
Ich befinde mich seit 01.03.2011 in einem Arbeitsverhaeltnis mit dem Pflegedienst Rita Nattermann, Mainzer Landstr. 86, 65589 Hadamar.
Seit dem 01.10.2015 bezog ich krankheitsbedingt eine auf 1 1/2 Jahre befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Ich habe meinen Arbeitgeber ueber die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung umgehend informiert.
Diese befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde auf weitere 2 Jahre - bis zum 31.03.2019 - verlaengert.
Auch hierueber informierte ich meinen Arbeitgeber umgehend.
Fuer das Jahr 2015 stehen/standen mir gesetzlich 30 Tage Urlaub zu.
Von diesen 30 Tagen habe ich 17 Tage Urlaub genommen = Rest also 13 Tage.
Da der Eintritt in die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.10.2015 erfolgte, steht mir rechnerisch ¾ des Jahresurlaubs zu = 22,5 Tage.
Meine Resturlaubstage betragen also 5,5 Tage, um die es sich hier in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber handelt.
Ich arbeite/arbeitete 5 Stunden taeglich zu einem Stundensatz von Euro 13.
Auf Anfrage bei meinem Arbeitgeber und Bitte um Auszahlung des Resturlaubes teilte mir dieser muendlich mit, dass er dies ablehne, da er „keinerlei Vorteile in mir saehe, keinen Nutzen von mir habe“, da ich ihm/der Firma ja nicht zur Verfuegung stehen wuerde.
Zudem wolle er erst seinen Rechtsanwalt kontaktieren, um meinen Anspruch pruefen zu lassen, da ich mit Eintritt in die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ohnehin gekuendigt sei. Dies besage der Arbeitsvertrag.
Da ich Mitglied im VdK bin, habe ich mich dort erkundigt, ob dies rechtens sei, worauf mir mitgeteilt wurde, dass
1. man mir nicht kuendigen koenne, da das Arbeitsverhaeltnis ruhe, bis die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine unbefristete (endgueltige) Rente wegen voller Erwerbsminderung uebergehen wuerde
2. ich keine schriftliche Kuendigung erhalten haette/habe
3. mir der gesetzliche Urlaubsanspruch (oder Entgelt in meinem Fall) lt. Urteil des Oberlandesgerichtes zustehen wuerde (den Paragraphen habe ich leider vergessen).
Nun erhielt ich dieser Tage ein Schreiben der Kanzlei Krieger & Lauber, an die sich Herr Volker Nattermann gewandt hatte, welches ich im Anhang beifuege, ebenso einen Auszug meines Arbeitsvertrages.
Wie oben erwaehnt, bitte ich Sie, Ihr wertes Urteil abzugeben, ob ich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg oder Nichterfolg haben wuerde.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte Ratssuchende,
vielen Dank für die Zusatzinfomationen.
In Beantwortung Ihrer Frage ("ob ich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg oder Nichterfolg haben wuerde.") möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Urlaub, der nicht genommen werden kann, ist in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz). Der Anspruch verjährt regelmäßig nach 15 Monaten. Der Urlaubs- und der damit zusammenhängende Uraubsabgeltungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) auch bei einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung (BAG vom 7. August 2012, 9 AZR353/10, 1. Leitsatz). Damit stehen Ihnen die Urlaubsabgeltungsansprüche zunächst einmal zu.
2. Der Anwalt Ihres Arbeitgebers vertritt die Auffassung, dass das Arbeitverhältnis mit der Inanspruchnahme der Rente automatisch geendet habe. Er beruft sich dabei auf § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrages. Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Denn § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrages sieht eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnis seinem Wortlaut nach ausdrücklich für die Altersrente, nicht aber für die befristete Rente wegen Erwerbsminderung vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt stehen Ihnen die Urlaubsabgeltungsansprüche also zu. Denn eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte schriftlich erfolgen müssen (§ 623 BGB). Demnach besteht das Arbeitsverhältnis nach wie vor, ist aber ruhend gestellt.
3. Ernster zu nehmen ist der Hinweis des gegenerischen Kollegen auf eine bestehende Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend zu machen sind; andernfalls verfallen sie. Ob es eine solche Klausel gibt und - falls ja -, ob eine solche Klausel (grundsätzliche Wirksamkeit bejaht die Rechtsprechung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – 6 Sa 1894/12) wirksam ist und zu einem Ausschluss Ihrer Ansprüche führt, kann ich nicht beurteilen, da mir der Arbeitsvertrag nicht vollständig vorliegt.
Damit kann ich die Erfolgsaussichten einer derzeit nicht abschließend beurteilen. Sollten Sie mir die fehlenden Seiten des Arbeitsvertrages nachreichen, kann ich die abschließende Beurteilung vornehmen.
Sollten Sie Rückfragen haben, bitte ich höflich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz, M.A.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Vielen Dank, Herr Spitz. Sie koennen sicher sein, dass ich Sie in meinem Bekanntenkreis hoechst lobend weiterempfehle.
Mit freundlichen Gruessen, Petra Gent
Antwort des Experten: Herzlichen Dank für Ihre positive Bewertung! Mit besten Grüßen, Klaus Spitz
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Ich bedanke mich fuer ihre prompte Kontaktaufnahme und Ihre Stellungnahme. MfG Petra Gent
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Mit freundlichen Gruessen Petra Gent, die sich z.Zt. bis zum 27.April auf Sri Lanka aufhaelt.
vielen Dank für die Übermittlung des vollständigen Arbeitsvertrages. Nach Prüfung des Vertrages möchte ich ergänzend Folgendes mitteilen:
- Im Arbeitsvertrag sind in dessen § 8 Ausschlussfristen vorgesehen. Diese Klausel ist nach der Rechtsprechung wirksam. Letztendlich kommt es bei Ihnen auf die Klausel bezogen auf die Urlaubsabgeltung 2015 zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht an:
- Denn es gilt in Ihrem Fall folgende Besonderheit, auf die ich erst jetzt im Rahmen der vollständigen Prüfung gestoßen bin: Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz). Das heißt, dass bei fehlender Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wie bei Ihnen, wo das Arbeitsverhältnis ruht), zwar die Urlaubsansprüche weiter bestehen, nicht aber die Urlausabgeltungsansprüche: Erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird Urlaub, der nicht genommen werden konnte, in Geld abgegolten.
Bezogen auf Ihre Frage einer Auszahlung (=Abgeltung) des Urlaubs aus 2015 (etwaiger Urlaubsabeltungsansprüche folgender Jahre) bedeutet dies, dass sie diese Ansprüche drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich (aus Beweisgründen am besten per Einschreiben) beim Arbeitgeber geltend machen müssen. Zahlt der Arbeitgeber nicht oder bleibt er untätig, müssen Sie innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ansonsten verfallen die Ansprüche.
Sollten Sie noch Fragen haben, bitte ich höflich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Meine (hoffentlich) letzte Bitte und Frage ist:
In Ihrem letzten Absatz sprechen Sie von "etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruechen folgender Jahre".
Ist damit gemeint, dass trotz des ruhenden Beschaeftigungsverhaeltnisses weiterhin auch fuer z.B. die Jahre 2016, 2017, 2018 etc. bis zur endgueltigen unbefristeten Rente Urlaubsabgeltungsansprueche bestehen?
Oder gilt dies NUR fuer das Jahr 2015, Streitpunkt dieser Klage?
Ich sage nochmals "Dankeschoen" fuer Ihre hervorragende Arbeit und sende
Freundliche Gruesse, Petra Gent
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Ich muss schon bald ein Albtraum fuer Sie sein.
Da ich finanziell doch sehr eingeschraenkt bin, brauche ich Ihre erneute werte Einschaetzung.
Also zusammenfassend ist festzustellen - nach meinem Verstaendnis - dass dieser Fall ZWEI (2) Gerichtsprozesse zur Folge haben wird.
1. Den jetzigen, der die Kuendigung als unrechtmaessig beurteilt.
2. Ich - nehmen wir mal an - in 2021 die unbefristete Rente (endgueltige) erhalte.
3. Daraufhin fordere ich meinen Urlaubsentgeltanspruch vorangegangener Jahre bei meinem Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten per Einschreiben ein.
4. Da mein Arbeitgeber kaum freiwillig zahlen wird, kommt es zu einem zweiten Prozess.
5. Ich habe keine Rechtsschutzversicherung
6. Meine Frage an Sie lautet:
Ist es ratsam, eine solche abzuschliessen?
7. Wuerde diese Rechtsschutzversicherung die beiden Gerichtsprozesse miteinander verknuepfen und eine Vertretung ablehnen, da eine Vorhistorie zum ersten Gerichtsprozess/-urteil besteht/bestand?
Ich bedanke mich erneut fuer Ihre Geduld und Antwort.
Mit freundlichen Gruessen...... Petra Gent
Um die Bekanntgabe Ihres Wissens, weiter zu "strapazieren", habe ich noch folgende Frage, die vielleicht zusaetzlich in Ihre noch ausstehende Antwort mit eingegeben werden kann.
Ist es richtig, dass vor dem ARBEITSGERICHT jede Partei ihre Kosten SELBST zu tragen hat?
Ich sage wie immer einen herzlichen Dank fuer Ihre perfekte Arbeit.
Mit freundlichen Gruessen.....Petra Gent
vielen Dank für die Akzeptanz des Zusatzhonorars, dessen Eingang ich dankend bestätige.
Zu Ihren weiteren Fragen möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. "Also zusammenfassend ist festzustellen - nach meinem Verstaendnis - dass dieser Fall ZWEI (2) Gerichtsprozesse zur Folge haben wird. 1. Den jetzigen, der die Kuendigung als unrechtmaessig beurteilt. 2. Ich - nehmen wir mal an - in 2021 die unbefristete Rente (endgueltige) erhalte. 3. Daraufhin fordere ich meinen Urlaubsentgeltanspruch vorangegangener Jahre bei meinem Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten per Einschreiben ein. 4. Da mein Arbeitgeber kaum freiwillig zahlen wird, kommt es zu einem zweiten Prozess."
Das Führen von zwei Prozessen ist nicht erforderlich. Notwendig ist lediglich das Führen eines Prozesses zur Geltendmachung der Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen dieses Prozesses wird dann auch die Frage (incidenter) behandelt, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch (ruhend) besteht.
2. "Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Meine Frage an Sie lautet: Ist es ratsam, eine solche abzuschliessen? Ist es richtig, dass vor dem ARBEITSGERICHT jede Partei ihre Kosten SELBST zu tragen hat?"
Es ist richtig, dass bei Klagen vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten und Auslagen zu tragen hat. Bei Mittellosigkeit (etwa auf Hartz 4 Niveau) besteht die Möglichkeit, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird und der Staat die Kosten übernimmt. Abgesehen davon ist der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für den Bereich des Arbeitsrechts ratsam. Zu beachten ist, dass eine dreimonatige Wartezeit besteht: Die Versicherung zahlt nur dann, wenn der Streitfall nicht schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden hat und erst drei Monate nach Versicherungsabschluss entstanden ist.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, bitte ich höflich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
1. .Meine Frage ist nun: WIE HOCH schaetzen Sie die Kosten dieses Prozesses ein (nur ungefaehr)?
2. Lege ich Ihnen meine finanzielle Lage offen: Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente von 1015 Euro und habe ein Sparguthaben von ca. 6600 Euro.
3. Aufgrund dieser persoenlichen Information wollte ich Sie fragen, ob die Beantragung einer Prozesskostenbeihilfe sinnvoll ist?
Ich bedanke mich fuer Ihre Antwort im voraus und sage "Danke" fuer alles bisher von Ihnen Geleistete.
Mit freundlichen Gruessen..... Petra Gent
1. Für welchen Zeitraum soll Urlaubsabgeltung eingeklagt werden? Wie Sie wissen, muss das Arbeitsverhältnis zuvor beendet sein. Wollen Sie jetzt kündigen und dann den Anspruch geltend machen? Oder wollen Sie bis zum Eintritt der Altersrente zuwarten?
2. Sind Sie verheiratet? Haben Sie Unterhaltsverpflichtungen?
Beste Grüße
Klaus Spitz
http://www.pkh-rechner.de
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Zu 1. Ich moechte bis zum Eintritt der Altersrente warten. Zeitraum der Urlaubsabgeltung von 2015 bis zu Beginn der Altersrente..
Meine jetzige Verlaengerung gilt bis zum 31.03.2019. Da ich dann aber erst 58 Jahre alt bin - wahrscheinlich zu jung um Altersrente zu beziehen - gehe ich von einer weiteren Verlaengerung bis mind. 2021 aus
Zu 2. Ich bin weder verheiratet noch habe ich Unterhaltspflichten. Jedoch beabsichtige ich, im Mai 2018 meinen jetzigen Partner zu ehelichen.
Vielen Dank im voraus fuer Ihre Antwort.
Mit freundlichen Gruessen und "Danke"..... Petra Gent
zu Ihren Fragen:
1. Voraussichtliche Kosten des Verfahrens: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht jedes Jahr neu, verfällt aber nach 15 Monaten wieder. Sofern das Arbeitsverhältnis zum Ende Februar endet, können Sie demnach für 2 Jahre Urlausabgeltung geltend machen. An Verfahrenskosten würden in diesem Fall etwa 500 €, bei Abschluss eines Vergleiches rund 700 € entstehen.
2. Prozesskostenhilfe: Diese würde in Ihrem Falle voraussichtlich bewilligt werden. Sofern Sie Miete zahlen müssen, wäre diese ratenfrei, andernfalls müssten Sie Raten von ca. 40 € monatlich zahlen.
Bei Rückfragen geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Nun habe ich noch eine Frage:
Ist es rechtens oder ueblich, dass ein Anwalt ERST eine Rechnung schickt, mit der Angabe eines ihm genehmen Streitwertes... und DANN bei Gericht anfragt, WIE HOCH der Streitwert ist? (siehe Anhaenge)
Muss ich die Rechnung, so wie sie der Anwalt ausgestellt hat im voraus bezahlen, bevor das Gericht geantwortet und der Prozess (zwischen 28.04. und 15.05.2017) begonnen hat?
Vielen Dank fuer Ihre Auskunft !!
Freundliche Gruesse
Petra Gent
1. "Ist es rechtens oder ueblich, dass ein Anwalt ERST eine Rechnung schickt, mit der Angabe eines ihm genehmen Streitwertes... und DANN bei Gericht anfragt, WIE HOCH der Streitwert ist? (siehe Anhaenge)": Die Höhe des Gegenstandswertes ist gesetzlich geregelt und wird von der Rechtsprechung in Zweifelsfällen konkretisiert. Bei Bestandstreitigkeiten (z.B. Besteht (noch) ein Arbeitsverhältnis?) wird im Normalfall ein Gegenstandswert von 3 Monatsbruttogehältern zugrunde gelegt. Weshalb der Kollege eine Streitwertfestsetzung beantragt hat, kann ich nicht sagen.
2. "Muss ich die Rechnung, so wie sie der Anwalt ausgestellt hat im voraus bezahlen, bevor das Gericht geantwortet und der Prozess (zwischen 28.04. und 15.05.2017) begonnen hat?" Die in der Rechnung ausgewiesene Verfahrensgebühr entsteht bereits mit Einreichung einer Klage. Da die Rechnung nicht offenbar sachlich falsch ist, ist sie zur Zahlung fällig, zumal das Mandat ja beendet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz