Kündigung durch AN - Angeforderte Urlaubsbescheinigung
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann,
ich habe bei meinem AG am 09.09.18 fristgerecht und ordnungsgemäß zum 31.10.18 gekündigt.
Da ich bei einem Wettbewerber anfange, wurde ich mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Freistellung erfolgte nur mündlich.
Ich habe einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen (gesetzlich: 20 Tage / zusätzlich vom AG: 10 Tage). Angestellt war ich seit dem 18.05.15 (Vollzeit).
Für meinen neuen AG benötige ich eine Urlaubsbescheinigung, welche ich bei meinem alten AG angefordert- und erhalten habe.
Dort steht:
Ihr kalenderjährlicher Urlaubsanspruch betrug in unserem Unternehmen bei einer Fünftagewoche 30 Tage, d.h. 20 Tage gemäß BUrlG zzgl. 10 Tage tariflicher / arbeitsvertraglicher Mehrurlaub.
Frau ... hat bis zu ihrem Ausscheiden am 31.10.18 von den ihr für 2018 zustehenden anteiligen 25 Urlaubstagen 17,5 Tage in Natur erhalten. Die übrigen 7,5 Urlaubstage wurden abgegolten.
Können Sie mir das Schreiben bitte erläutern?
Bedeutet abgegolten, dass mir die 7,5 Urlaubstage ausgezahlt werden? Ich habe meine Lohnabrechnung für Oktober bereits erhalten, dort sind die Tage nicht aufgeführt.
Besten Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Der Satz, dass die übigen 7,5 Urlaubstage abgegolten wurden, bedeutet, dass diese Tage in Geld umgerechnet und dann ausgezahlt wurden, was hier aber offensichtlich noch nicht geschehen ist.
§ 7 Abs. 4 BUrlG sieht Folgendes vor:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit müsste der Resturlaubsanspruch mit Ihrem Ausscheiden am 31.10.2018 abgegolten, also in Geld ausgeglichen werden. Ich empfehle daher, die Personalabteilung zu bitten, die Abgeltung zum 31.10.2018 vorzunehmen.
Häufig wird im Falle einer Freistellung auch eine dahingehende Vereinbarung getroffen, dass die Freistellung unter Anrechnung noch bestehender Resturlaubsansprüche erfolgt und der Urlaub damit in natura gewährt bzw. genommen wird. Eine solche schriftliche Vereinbarung wurde hier aber nicht getroffen, so dass der Resturlaubsanspruch noch besteht und abzugelten ist.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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ich bedanke mich für die schnelle Rückmeldung.
In meinem AV konnte ich noch folgende Vereinbarung zur Freistellung finden:
Nach Ausspurch einer Kündigung ist der AG berechtigt, die AN unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Verpflichtung freizustellen. Im Zeitraum der Freistellung wird anderweitiger Verdienst gem. § 615 Satz 2 BGB angerechnet. Die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung wird auf den Jahresurlaub angerechnet.
Sind die 7,5 Tage trotzdem auszuzahlen?
Wenn dies so ist, werde ich die Personalabteilung um Abgeltung zum 31.10.2018 bitten.
Beste Grüße
zunächst vielen Dank für Ihre schöne Bewertung. Zu dem Passus im Arbeitsvertrag ist anzumerken, dass aufgrund dieser Klausel dann grundsätzlich eine Anrechnung des Resturlaubsanspruchs auf die Freistellungsphase erfolgen kann, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt ist.
Hier stellt sich die Frage, ob die Freistelllung überhaupt unwiderruflich erfolgt ist, da nur in diesem Fall eine Anrechnung erfolgen kann. Dies hätte der Arbeitgeber damit auch eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Da es hierüber keine schriftliche Vereinbarung gibt, ist somit fraglich, ob die Freistellung unwiderruflich war oder ob der Arbeitgeber Sie nicht jederzeit wieder hätte aus der Freistellungsphase zurückholen können, es sich somit um eine widerrufliche Freistellung handelte. Der Arbeitgeber würde im Streitfall die Beweislast dafür tragen, dass die Freistellung unwiderruflich erfolgt ist und er damit auch berechtigt ist, eine Anrechnung des Resturlaubsanspruchs auf die Freistellungsphase vorzunehmen.
Da Sie hier eine Bescheinigung erhalten haben, in der der Arbeitgeber selbst erwähnt, dass eine Abgeltung erfolgt ist, würde ich ihn daher unter Bezugnahme auf diese Bescheinigung bitten, den Resturlaubsanspruch mit dem 31.10.2018 abzugelten und auszuzahlen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann