Urlaubsabgeltung, eigene Kündigung und Nahtlosigkeit oder Renta
Fragestellung
Ich werde in einer Woche 63 Jahre alt, werde zum 11.04.2021 ausgesteuert und habe Rente mit Abschlägen, Erwerbsminderungsrente und Rente für Schwerbehinderte(Klage läuft noch) beantragt.
Außerdem habe ich bei der BA Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung beantragt. Mein Arbeitsvertrag ist nicht gekündigt und es liegt ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen von 2020 und bis März 2021 9 Tage vor. Mein Anliegen ist, das Geld der Urlausabgeltung nicht durch das ALG1 oder der Erwerbsminderungsrente schmälern zu lassen. Meine Überlegung ist folgende. Ich könnte selbst kündigen und die 45 Tage Urlaubsabgeltung einfordern. Brauche ich dazu die Einwilligung meines Arbeitgebers oder reicht ein formloser Antrag? Danach würde ich die Rente mit Abschlägen nehmen, in der Hoffnung, dass ich Erwerbsminderungsrente bekommen werde. Im Arbeitsvertrag steht, dass der Urlaub, der über das gesetzliche Maß hinausgeht, mit dem 31.03.2021 verfällt(siehe Anhang). Könnte ich mich auch arbeitslos melden und die Urlaubsabgeltung einfordern, obwohl ich dann noch angestellt wäre. Kann ich die Urlaubsabgeltung auch noch in der Krankschreibung bekommen? Die Rente mit 63 ist wahrscheinlich nicht die im Arbeitsvertrag benannte, nach der das Ausscheiden aus dem Vertrag automatisch läuft. Wenn dem so wäre, wann kann ich dann die Urlaubsabgeltung beanspruchen?
Danke für die Beantwortung
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, der während des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also zum Beendigungszeitpunkt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Anspruch besteht damit noch nicht während des laufendenden Arbeitsverhältnisses.
Das bedeutet, dass der Abgeltungsanspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem Sie gemäß Ziffer 19 Ihres Arbeitsvertrages Anspruch auf
- die gesetzliche Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder
- eine andere Altersrente, wie z.B. eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder
- eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente haben.
In diesen Fällen endet damit das Arbeitsvehrältnis automatisch. Der noch bestehende Resturlaub, der wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, ist dann zu Beendigungstermin gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG vom Arbeitgeber abzugelten. Sofern der Arbeitgeber die Abgeltung nicht vornehmen sollte, müsste die Abgeltung innerhalb der vertraglich geltenden Ausschlussfrist schriftlich angemahnt werden. Der Anspruch entsteht aber automatisch zum Beendigungszeitpunkt.
Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Abgeltungsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch zu begrenzen. Von dieser Möglichkeit hat er hier vertraglich Gebrauch gemacht. Sofern das Arbeitsverhältnis somit erst nach dem 31.03.2021 endet, müsste er Ihnen für 2020 nur den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch abgelten und nicht auch den darüber hinausgehenden vertraglichen Zusatzurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei Arbeit in einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage Woche. Der gesetzliche Sonderurlaub aufgrund einer Schwerbehinderung beträgt 5 Tage. Diese Tage müssten daher bei einer Beendigung nach dem 31.03.2021 für das Jahr 2020 abgegolten werden. Auch der anteilige Urlaub für 2021 müsste dann noch abgegolten werden. Sofern das Arbeitsverhältnis aber noch vor dem 31.03.2021 durch einen Rentenbescheid enden sollte, wäre der zusätzliche vertragliche Urlaub für 2020 noch nicht verfallen. In diesem Fall müsste dann der volle Jahresurlaub abgegolten werden.
2.
Dieselben Grundsätze gelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet wird. Ich kann aber nicht empfehlen, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, solange ein Rentenbescheid nicht vorliegt. Unabhängig davon führt eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers in der Regel auch zu Nachteilen beim Bezug von ALG 1. Daher kann ich diesen Schritt nicht empfehlen. Unabhängig davon stellt sich auch die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der für Sie geltenden Kündigungsfristen überhaupt noch zu einem Termin vor dem 31.03.2021 möglich wäre. Die für Sie geltenden Kündigungsfristen konnte ich den mir vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
3.
Unabhängig von einer Kündigung besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem Termin vor dem 31.03.2021 beendet wird. In diesem Aufhebungsvertrag müsste dann auch der bestehende Abgeltungsanspruch festgehalten werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird von den Arbeitsagenturen aber wie eine Eigenkündigung gewertet und kann daher auch zu Nachteilen beim Bezug von ALG 1 führen. Daher kann ich auch diesen Schritt nicht empfehlen.
Vielmehr sollte zunächst der engültige Rentenbescheid abgewartet werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Renteneintritt. Zu dem Beendigungszeitpunkt entsteht dann auch automatisch der Abgeltungsanspruch.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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