Urkundenfälschung
Fragestellung
Mein Name ist Dr.A Ich bin ein Arzt und arbeite als medizinischer Berater in einem pharmazeutischen Dienstleistungsunternehmen. Meine Tochter geht in die Grundschule und war vor Weihnachtsferien eine Woche krank. Zu dieser Zeit war ich sehr beschäftigt mit meiner Arbeit (ich arbeite von morgens bis spät abends und auch am Wochenende) und war sehr gestresst mit der Arbeit, der Erkrankung meiner Tochter und der Gesundheit meines Vaters. Als Arzt bin ich qualifiziert, meine Tochter zu diagnostizieren und zu behandeln, wenn sie krank ist. Nur in schwierigen Fällen konsultiere ich den Kinderarzt bezüglich der Diagnose und Behandlung meiner Tochter. Als Arzt bin ich auch berechtigt, ärztliche Zeugnisse auszustellen, aber die Schulverwaltung hat sich sehr aggressiv verhalten und mich gebeten, ein ärztliches Zeugnis vom Kinderarzt mitzubringen. Da ich keine Zeit hatte, einen Kinderarzt um ein ärztliches Attest für meine Tochter zu bitten, habe ich selbst ein ärztliches Attest ausgestellt, wobei ich ein Formular eines anderen Kinderarztes verwendet habe. Das war natürlich nicht richtig, ich werde solche Dinge in Zukunft nicht mehr machen. Die Schulverwaltung kontaktierte kürzlich einen Kinderarzt und stellte fest, dass das ärztliche Attest nicht von diesem Arzt persönlich ausgestellt wurde. Ich werde daher wegen Urkundenfälschung angeklagt. Könnten Sie mir bitte einen Rat geben, welche Argumente meinen Fall aus Sicht des Anwalts unterstützen können und mit welcher Strafe ich rechnen kann?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich gehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass Sie sich wegen einer Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.
Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB tatbestandlich verankert. Danach ist unter Strafe die Herstellung einer unechten Urkunde oder die Verfälschung einer echten Urkunde gestellt.
Dabei ist ein Formular, welches von einem anderen Kinderarzt ausgestellt ist bzw. widerspiegelt, dass dies von einem anderen Kinderarzt stammt, eine entsprechende Urkunde im Sinne des Gesetzes, als dass aus der Urkunde hervorgeht, dass der Erklärende der andere Kinderarzt ist.
Die Tatbestandsalternative dürfte hier das Herstellen einer echten unechten Urkunde sein, als dass sie darüber getäuscht haben, dass der Aussteller des Attestes jemand anderes gewesen ist, Sie also für diesen eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, obwohl dieser gar keine Erklärung abgegeben hat.
Insofern ist die Situation besonders misslich, da Sie meines Erachtens auch selbst ein entsprechendes eigenes Attest hätten erstellen könnten.
Dies sehe ich gegebenenfalls als alleinige Möglichkeit hier noch von dem Straftatbestand und dementsprechenden Vorwurf befreit zu werden und zwar dann, wenn gerade das Verfälschungsrisiko zu unechten Urkunde nicht durchdringt. Hier müsste man dann genau schauen, wie die Urkunde aussieht und ob gegebenenfalls erkennbar wird, dass Sie die Urkunde auch innerhalb Ihres Willens ausgestellt haben.
Wenn dem so nicht ist, dürfte hier eine einfache Urkundenfälschung vorliegen.
Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie stellt ein Vergehen dar.
Sofern Sie nicht vorbestraft sind, dürfte es hier auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Diese wird nach Tagessätzen bemessen, ein Tagessatz ist 1/30 Ihres Monatsgehaltes. Bei Ersttätern ist es vorstellbar hier etwa 30-60 Tagessätze zu erhalten.
Bei einer geschickten Verhandlungsführung und gegebenenfalls auch Darstellung der entsprechenden Umstände könnte gegebenenfalls auch eine Einstellung unter Auflagen möglich sein. Hierzu empfehle ich Ihnen, einen Verteidiger zu beauftragen, der hier gegebenenfalls das gewisse Fingerspitzengefühl und die Fachkenntnis an den Tag legt, um hier gegebenenfalls eine gute Entscheidung für Sie zu erreichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis dahin zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen bei Bedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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