Mit Vorstrafen in die USA einreisen?
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
SgDuH,
ich bin
1. wegen Urkundenfälschung 2014 (Auto Nummernschild unrechtmäßig verwendet) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden
und
2. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr 2017 zu einer Geldstrafe mit 20 Tagessätzen und 1 Monat Fahrverbot.
Gilt man damit in den USA als vorbestraft bzw. muß das im ESTA Antrag zur Einreise in die USA angegeben werden und hindert mich dies an der Einreise in die USA?
Ich muss aufgrund eines Todesfalles so schnell wie möglich einreisen, weshalb ich für eine zeitnahe Beantwortung sehr dankbar wäre.
MfG
Peter Sch.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben foglendermaßen:
Nach amerikanischen Recht müssen Sie Ihre Verurteilungen angeben. Hierfür spielt es keine Rolle ob Sie in Deutschland als vorbestraft gelten oder nicht (Sie sind nach deutschen Recht vorbestraft).
Nach US-Einwanderungs- bzw. Visumsrecht wird das Wort „conviction“ (zu Deutsch: „Verurteilung“) in Sec. 1101(a)(48)(A) des 8. Buches des United States Code wie folgt definiert:
The term “conviction” means, with respect to an alien, a formal judgment of guilt of the alien entered by a court or, if adjudication of guilt has been withheld, where—
(i) a judge or jury has found the alien guilty or the alien has entered a plea of guilty or nolo contendere or has admitted sufficient facts to warrant a finding of guilt, and
(ii) the judge has ordered some form of punishment, penalty, or restraint on the alien’s liberty to be imposed.
Sie selbst haben die Verurteilungen angegeben, so dass ich davon ausgehe, dass Sie nach amerkianischen Recht die Verurteilungen angeben müssen.
Auch wird Ihr Führungszeugnis die Strafen aufführen, weil eine Verurteilung unter 90 Tagensätzen zwar nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird, jedoch gilt dies nicht, wenn keine weitere weitere Strafe vorliegt, vgl. § 32 BZRG. Mit der fahrlässigen Körperverletzung sind die Voraussetzungen des § 32 BZRG nicht mehr erfüllt, so dass Ihr Führungszeugnis Vorstrafen enthält.
Grundsätzlich ist abzuraten, falschen Angaben zu machen, da falsche Angaben im Rahmen des ESTA-Verfahrens mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Es kann insbesondere nicht seriös eingeschätzt werden, ob eine Überprüfung Ihrer Angaben auf dem ESTA-Antrag stattfindet.
Auch mit Vorstrafen kann man ein Visum erhalten, allerdings läuft dies über das US-Konsulat/Botschaft. Im Interview-Termin im US-Konsulat sollte man die Urteile bereithalten, um sie dem Sachbearbeiter ggf. vorlegen zu können. Nicht in jedem Fall führt eine Vorstrafe zu einer Ablehnung des Visumsantrages, ggf. hält man aber eine Sicherheitsüberprüfung, die mehrere Wochen dauern kann, für erforderlich. OB Sie also schnell genug ein Visum erhalten, kann nicht gesagt werden.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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Ihre Antwort kam sehr schnell - vielen Dank.
Obwohl Sie mir nichts Positives berichten konnten, haben Sie mich eben dadurch vor Schaden bewahrt. (Die Amis spinnen doch, oder?)
Auf jeden Fall werde ich Sie weiterempfehlen, falls jemand aus meiner Bekanntschaft Rat braucht: fünf Sterne!!
Nochmals besten Dank und freundliche Grüße
Peter Schmidbauer