Urheberrecht: Foto von Zeitschriftencover veröffentlichen
Beantwortet
Fragestellung
Ein von einem Zeitschriftenverlag A betriebenes Online-Newsportal veröffentlicht täglich News in Wort und Bild zu einem großen Themenbereich der Freizeitbranche. Auf diesem Newsportal werden neben verlagsfremden Nachrichten und den Nachrichten der verlagseigenen Objekte (Zeitschriften, Bücher) auch News über neue Produkte des Mitbewerberverlags B veröffentlicht. Die News werden von Redakteuren von Verlag A aufbereitet und als Bilder werden die Cover des Verlags B fotografiert: Die aktuelle Ausgabe von B wird auf einen Tisch gelegt, fotografiert und im Newsartikel hochgeladen und veröffentlicht.
Frage 1: Ist diese Verfahrensweise (Bild von fremdem Cover, auf dem letztendlich ein Titelfoto und natürlich die Marke des Mitbewerbers abgebildet ist) erlaubt oder kollidiert dies mit Urheberrechten, Recht am Bild etc.?
Frage 2: Die Veröffentlichung von Neuigkeiten über Mitbewerber dient natürlich u.a. dazu, entsprechenden Traffic (und damit Umsatz durch Display-Werbung auf der Website von Verlag A) zu generieren. Gibt es rechtlich dagegen sprechende Gründe, so quasi u.a. mittels News über Mitbewerber B Umsatz zu machen?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das eigenhändige Abfotografieren des Covers ist eine Vervielfältigung eines Werkes im Sinne von § 16 Absatz 1 UrhG.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist hierunter jede körperliche Festlegung eines Werkes zu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.
Das Recht darüber zu entscheiden, wer sein Werk bildlich wiedergeben darf und wer nicht, hat ausschließlich der Urheber. Es liegt also eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Sie die Abfotografie ohne die Zustimmung des Urhebers verwenden.
Vor diesem Hintergrund unterliegt die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise rechtlichen Bedenken.
Das Anfertigen von News über einen Mitbewerber zum Zwecke der Umsatzgenerierung ist unbedenklich.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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