Unterhaltspflicht Eltern / Schwiegereltern
Beantwortet
Fragestellung
In absehbarer Zeit werden meine Eltern wohl in ein Pflegeheim kommen. Nun stellt sich mir schon im Vorfeld die Frage, ob und in welchem Umfang meine Frau und ich, wenn das Geld/Vermögen meiner Eltern sowie auch das Pflegegeld, u.s.w nicht mehr reicht, wir uns an den Kosten beteiligen müssen.
Nun die Konstellation:
Ich (47 Jahre) bin Hausmann und verdiene kein Geld.
Meine Frau (47 Jahre) ist Beamtin und verdient pro Monat - schon bereinigt - Netto ca. EUR 7.000.-.
Wir haben keine Immobilie. Wir wohnen zur Miete.
Unser angespartes Vermögen in Höhe von ca. EUR 140.000.- liegt auf einem Tagesgeldkonto. Dieses Geld soll irgendwann zum Kauf einer Immobilie oder zur Alterssicherung genutzt werden.
Wir sind zusammenveranlagt.
Da ich nicht verdiene, gehe ich davon aus, dass ich nur auf die Summe des sogenannten Taschengeldanspruches gegenüber meiner Frau dem Sozialamt den entsprechenden Elternunterhalt schulde. Ist dies so richtig?
Wie sieht es mit unserem gemeinsamen Vermögen aus? Hat darauf auch das Sozialamt zugriff? Und wenn ja, was sollten wir im Vorfeld unternehmen, damit dies nicht passiert?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Lebt der Elternteil nicht in einem Heim, dann geht man von dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen aus (derzeit 880 €)
Lebt der Elternteil im Heim, dann liegt der Bedarf in den notwendigen un angemessenen Heimkosten und daneben ein Barbetrag von derzeit 107,73 €. (§ 27 b Abs. 2 SGB XII ab 01.01.2015)
Es sei angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu bemessen.
Daher erfolgt die Berechnung des Elternunterhalts in den Fällen, in denn der Unterhaltspflichtigeein niedriges Einkommen als sein Ehegatte hat nach den gleichen Grundsätzen, wie die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen hat.
Es wird ein Familieneinkommen gebildet, wobei beide Einkommen zusammengefasst werden.
Der Selbstbehalt des Kindes gegenüber dem Elternteil wurde von 1.600 € auf 1.800 € erhöht. Die Hälfte des darüber hinaus liegenden Einkommens verbleibt dem Kind ebenfalls.
Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehepartner zusammen, dann wird das Einkommen des Ehegatten als Familieneinkommen berücksichtigt. Für Ehepartner beträgt der Selbstbehalt nun 1.440 €.
Damit erhöht sich der sogenannte Familiensockelselbstbehalt auf 3.240 €.
Bei 7.000 Euro Familieneinkommen, verbleiben also mindestens 3240 Euro anrechnungsfrei.
Weiterhin kann man abziehen: Versicherungen, Kredite.
Damit verringert sich das für den Elternunterhalt anzusetzende Einkommen weiterhin.
Darüber hinaus wird das bestehende Vermögen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt indirekt herangezogen. Ausgenommen davon sind Rücklagen für wichtige Anschaffungen (neues Auto für den Weg zur Arbeit), die private Altersvorsorge und die Instandhaltung selbstgenutzter Immobilien.
Wenn Ihr Vermögen also nachweisbar für bestimmte Zwecke geplant ist, kann man dies nachweisen und hat damit geschütztes Schonvermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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danke für die Antwort.
Leider kann ich damit nichts anfangen.
Ich versuche nochmals zu erklären, welche beiden Fragen ich habe. Immer bezogen auf meine erste Fragestellung.
Punkt1:
Ich bin der unterhaltspflichtige Sohn und beziehe kein Einkommen. Nicht ein wenig, sondern kein Einkommen. Unser Familieneinkommen liegt aber dank meiner Frau über dem Familienselbstbehalt. Da meine Frau ja ca. EUR 7.000.- monatlich verdient. Somit prüft meiner Meinung nach der Gesetzgeber, ob ich aus meinem'Taschengeldanspruch' gegengegenüber meiner Frau Unterhalt zahlen kann.Der Taschengeldanspruch entspricht in diesem Fall etwa 5 bis 7% des Einkommens meiner Frau, hier also ein Betrag zwischen 350 € und 490 €. da aber nur en Teil für den Elternunterhalt einsetzbar ist, wären dies dann ca. EUR 100.-
Als Beispiel habe ich im Internet noch folgendes gefunden:
Verfügt das unterhaltspflichtige Kind, welches verheiratet ist, über kein eigenes Einkommen, hat dieses Kind gegenüber seinem Ehegatten einen Taschengeldanspruch in Höhe von ca. 5 - 7 % des Einkommens des Ehegatten. Von diesem Taschengeld muss ihm jedoch ein Betrag in Höhe von 5 – 7 % des sogenannten Familienselbstbehaltes verbleiben, sowie die Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes (BGH, FamRZ 2013, S. 363, Dose, FamRZ 2013, S. 993 ff.). Der Familienmindestselbstbehalt beträgt derzeit 2880 Euro (1600 Euro x 2 ./. 10 % Vorteil des Zusammenlebens in der Ehe = BGH, FamRZ 2010, S. 1535). Hat z. B. der Ehemann ein Einkommen von 5000 Euro, wären 5 % Taschengeld 250 Euro. Rechnet man 250 Euro abzüglich 5 % vom Familienselbstbehalt i. H. von derzeit 144 € (5 % von 2880 €), ergibt dies 106 €. Davon die Hälfte ergibt eine Unterhaltsverpflichtung von 53 Euro gegenüber dem eigenen Elternteil.
Was stimmt denn nun? Ihre Rechnung, oder die von mir im Internet gefundene? ich bitte dies nochmals zu prüfen und mir eine detailtiefe und für mich als Laien verständliche Antwort zu senden. Ich brauche diese für unsere Rechtssicherheit!
Punkt 2:
Da ich ja ohne Arbeit bin; Hausmann; steht mir nach neuester Rechtsprechung des BGH keine eigene geschützte Altersvorsorge als unterhaltspflichtiges Kind gegenüber meinen Eltern mehr zu. Mir wird nur ein Notgroschen zugebilligt. Habe ich heute im Internet gelesen!
Meine Frau dagegen kann vernünftig und unbegrenzt für die Vorsorge im Alter vorsorgen.
Als Beispiel habe ich im Internet gefunden:
Der Beschluss trifft vor allem Hausfrauen in sogenannten Alleinverdiener-Ehen. Lebt ein bedürftiger Elternteil der verheirateten Hausfrau im Pflegeheim, hat die Frau demnach ihr Erspartes grundsätzlich für Unterhaltszahlungen an die Eltern einzusetzen – auch wenn das Angesparte zu ihrer Altersvorsorge gedacht war.
Da wie ja schon in der ersten Frage beschrieben, wir auf dem Tagesgeldkonto EUR 140.000.- besitzen (auf das wir beide Zugriff haben; es läuft auf unser beider Namen) und wir nicht möchten, dass das Sozialamt darauf Zugriff bekommt, unsere Frage war und ist:
Wem gehört rein rechtlich das Geld? Meiner Frau? Da sie ja das Einkommen erzielt? Oder uns beiden? Da wir ja verheiratet und zusammenveranlagt (wenn das was bdeutet) sind.
Und was müssten wir ggf. machen, damit dieses Geld nur meiner Frau zugerechnet wird?
Ich bitte auch dieses nochmals zu prüfen und auch hier mir eine detailtiefe ( wie auch bezahlt) und für mich als Laien verständliche und rechtssichere Antwort zu geben.
Vielen dank für Ihre Mühe im Voraus.
Ich hoffe, meine Unsicherheit wird sich nach Ihrer Antwort nun legen.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich bin der unterhaltspflichtige Sohn und beziehe kein Einkommen. Nicht ein wenig, sondern kein Einkommen. Unser Familieneinkommen liegt aber dank meiner Frau über dem Familienselbstbehalt. Da meine Frau ja ca. EUR 7.000.- monatlich verdient. Somit prüft meiner Meinung nach der Gesetzgeber, ob ich aus meinem'Taschengeldanspruch' gegengegenüber meiner Frau Unterhalt zahlen kann.Der Taschengeldanspruch entspricht in diesem Fall etwa 5 bis 7% des Einkommens meiner Frau, hier also ein Betrag zwischen 350 € und 490 €. da aber nur en Teil für den Elternunterhalt einsetzbar ist, wären dies dann ca. EUR 100.-
Als Beispiel habe ich im Internet noch folgendes gefunden:
Verfügt das unterhaltspflichtige Kind, welches verheiratet ist, über kein eigenes Einkommen, hat dieses Kind gegenüber seinem Ehegatten einen Taschengeldanspruch in Höhe von ca. 5 - 7 % des Einkommens des Ehegatten. Von diesem Taschengeld muss ihm jedoch ein Betrag in Höhe von 5 – 7 % des sogenannten Familienselbstbehaltes verbleiben, sowie die Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes (BGH, FamRZ 2013, S. 363, Dose, FamRZ 2013, S. 993 ff.). Der Familienmindestselbstbehalt beträgt derzeit 2880 Euro (1600 Euro x 2 ./. 10 % Vorteil des Zusammenlebens in der Ehe = BGH, FamRZ 2010, S. 1535). Hat z. B. der Ehemann ein Einkommen von 5000 Euro, wären 5 % Taschengeld 250 Euro. Rechnet man 250 Euro abzüglich 5 % vom Familienselbstbehalt i. H. von derzeit 144 € (5 % von 2880 €), ergibt dies 106 €. Davon die Hälfte ergibt eine Unterhaltsverpflichtung von 53 Euro gegenüber dem eigenen Elternteil.
Was stimmt denn nun? Ihre Rechnung, oder die von mir im Internet gefundene? ich bitte dies nochmals zu prüfen und mir eine detailtiefe und für mich als Laien verständliche Antwort zu senden. Ich brauche diese für unsere Rechtssicherheit!
Wie bereits eingangs ausführlich dargestellt, wird das gesamte Familieneinkommen für den Elternunterhalt herangezogen.
Damit haftet quasi auch das Schwiegerkind für den Unterhalt der Schwiegereltern.
Dies hat der BGH schon mehrfach so entschieden.
Es sei angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu bemessen.
Daher erfolgt die Berechnung des Elternunterhalts in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige ein niedriges Einkommen als sein Ehegatte hat nach den gleichen Grundsätzen, wie die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen hat.
Es wird ein Familieneinkommen gebildet, wobei beide Einkommen zusammengefasst werden.
Der Selbstbehalt des Kindes gegenüber dem Elternteil wurde von 1.600 € auf 1.800 € erhöht. Die Hälfte des darüber hinaus liegenden Einkommens verbleibt dem Kind ebenfalls.
Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehepartner zusammen, dann wird das Einkommen des Ehegatten als Familieneinkommen berücksichtigt. Für Ehepartner beträgt der Selbstbehalt nun 1.440 €.
Damit erhöht sich der sogenannte Familiensockelselbstbehalt auf 3.240 €.
Bei 7.000 Euro Familieneinkommen, verbleiben also mindestens 3240 Euro anrechnungsfrei.
Weiterhin kann man abziehen: Versicherungen, Kredite.
Damit verringert sich das für den Elternunterhalt anzusetzende Einkommen weiterhin.
Punkt 2:
Da ich ja ohne Arbeit bin; Hausmann; steht mir nach neuester Rechtsprechung des BGH keine eigene geschützte Altersvorsorge als unterhaltspflichtiges Kind gegenüber meinen Eltern mehr zu. Mir wird nur ein Notgroschen zugebilligt. Habe ich heute im Internet gelesen!
Meine Frau dagegen kann vernünftig und unbegrenzt für die Vorsorge im Alter vorsorgen.
Als Beispiel habe ich im Internet gefunden:
Der Beschluss trifft vor allem Hausfrauen in sogenannten Alleinverdiener-Ehen. Lebt ein bedürftiger Elternteil der verheirateten Hausfrau im Pflegeheim, hat die Frau demnach ihr Erspartes grundsätzlich für Unterhaltszahlungen an die Eltern einzusetzen – auch wenn das Angesparte zu ihrer Altersvorsorge gedacht war.
Da wie ja schon in der ersten Frage beschrieben, wir auf dem Tagesgeldkonto EUR 140.000.- besitzen (auf das wir beide Zugriff haben; es läuft auf unser beider Namen) und wir nicht möchten, dass das Sozialamt darauf Zugriff bekommt, unsere Frage war und ist:
Wem gehört rein rechtlich das Geld? Meiner Frau? Da sie ja das Einkommen erzielt? Oder uns beiden? Da wir ja verheiratet und zusammenveranlagt (wenn das was bdeutet) sind.
Und was müssten wir ggf. machen, damit dieses Geld nur meiner Frau zugerechnet wird?
Ich bitte auch dieses nochmals zu prüfen und auch hier mir eine detailtiefe ( wie auch bezahlt) und für mich als Laien verständliche und rechtssichere Antwort zu geben.
Das Geld gehört Beiden. Da aber schon das Einkommen ausreichend ist, um den Unterhalt zu decken, wird es keinen Zugriff auf das Vermögen geben.
Sollte das Vermögen dennoch zur Prüfung herangezogen werden, kann man auch argumentieren, dass es sich um Schonvermögen handelt, da Ihr Geld zweckgebunden ist.
Darüber hinaus wird das bestehende Vermögen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt indirekt herangezogen. Ausgenommen davon sind Rücklagen für wichtige Anschaffungen (neues Auto für den Weg zur Arbeit), die private Altersvorsorge und die Instandhaltung selbstgenutzter Immobilien.
Wenn Ihr Vermögen also nachweisbar für bestimmte Zwecke geplant ist, kann man dies nachweisen und hat damit geschütztes Schonvermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
danke für die Antwort.
Mir ist aber noch immer nicht klar, was das denn nun bedeutet.
Punkt 1:
Sie schreiben, dass der Familiensockelselbstbehalt bei 3.240 € liegt. Und dann?
Was muss ich dann zahlen?
Da ich kein Einkommen erziele, und nur der Taschengeldanspruch zu Unterhaltszwecken berücksichtigt werden kann (so glaub ich wenigstens, oder nicht?), gilt folgende Berechnungsformel:
(7.000.- - 3.240.-) : 2 * 5% = 94.-
Ist dies so richtig?
Punkt 2:
Was muss ich / wir machen, dass unser Vermögen von vornherein nur meiner Frau zugerechnet werden kann?
Danke nochmals und mit freundlichen Grüßen
Sie schreiben, dass der Familiensockelselbstbehalt bei 3.240 € liegt. Und dann?
Was muss ich dann zahlen?
Da ich kein Einkommen erziele, und nur der Taschengeldanspruch zu Unterhaltszwecken berücksichtigt werden kann (so glaub ich wenigstens, oder nicht?), gilt folgende Berechnungsformel:
(7.000.- - 3.240.-) : 2 * 5% = 94.-
Ist dies so richtig?
Nein.
Von den 7000 Euro Familieneinkommen sind Versicherungen, Kredite, berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Der Betrag, der dann noch über dem Freibetrag von 3240 Euro übrig bleibt, kann für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Wieviel Sie genau zahlen müssen, hängt auch davon ab, wieviel vom Sozialamt geltend gemacht wird.
Punkt 2:
Was muss ich / wir machen, dass unser Vermögen von vornherein nur meiner Frau zugerechnet werden kann?
Dann müsste sie es auf einem separaten, eigenen, Konto sichern.
nochmals danke für meine ewigen Rückfragen.
Punkt 2 hat sich glaube ich erledigt. Meine Frau muss auf ihren Namen und ohne das ich darauf Zugriff habe, z.B. ein Tagesgeldkonto eröffnen. Dann wird das dort liegende Geld nicht zum Unterhalt verwendet. Richtig?
Punkt 1 ist leider immer noch nicht beantwortet.
Es ist mir schon klar, dass ich nur soviel zu bezahlen habe, wie das Sozialamt geltend macht.
Aber wie sieht die Rechnung aus? Was ist denn die Maximalsumme?
Je nach Rechenweise von verschiedenen Rechtsanwälten, die man online finden kann, wie auch von Gerichtsurteilen, die auch im Internet zu finden sind, bewegt sich Summe, die ich zu bezahlen hätte (mit keinem Einkommen), immer so um die EUR 100.-.
Und Sie sagen mir immer nur, der Betrag, der über dem Freibetrag übrg bleibt, kann für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Ich bitte Sie doch, mir einen genaue Rechnung zu erstellen.
Mittlerweile denke ich schon über eine zweite Rechtsauskunft nach. Da ich doch aber eine Beratung mit einer "Detailtiefe: hoch" gebucht habe, versuche ich es doch nochmals.
Mit freunlichen Grüßen
Ihr Anfragender
Was ich meine ist dieser Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Berechnung-Elternunterhalt-%28falls-pflichtiger-Ehepartner-ohne-eigenes-Einkommen%29---f271574.html
Warum ist dieser Iherer Meinung nicht richtig? Oder passt nicht auf meine Verhältnisse?
Ja, korrekt.
Punkt 1.
Es ist auch immer eine Einzelfallentscheidung.
Im Rahmen der Onlineerstberatung ist eine genaue Berechnung nicht möglich.
Auch müssten dazu viele weitere Faktoren berücksichtigt und Unterlagen eingesehen werden.
Inhaltlich wurde auch in hoher Detailtiefe geantwortet.
Eine genaue Berechnung kann dann aber nur der Anwalt vor Ort nach Einsicht der Unterlagen machen.