Unbenannte Zuwendung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Hülsemann,
wir sind seit 1995 verheiratet und vor zwei Jahren erfuhr ich, dass mein Mann (Leiter einer katholischen Schule!!!) schon vor der Ehe fremd gegangen ist und dies bis zum Zeitpunkt, als ich es entdeckte , immer wieder tat. Oftmals hatte er mehrere Frauen gleichzeitig.
Ich habe ihn sofort gebeten, aus unserem Familienhaus, das ihm gehört, auszuziehen, woraufhin er eine gemeinsam erworbene Wohnung bezog.
Seither hat er die Schule gewechselt und sich in eine Therapie begeben. Inzwischen können wir des Kindes wegen wieder miteinander reden. Er will unbedingt zu uns zurückkehren, was ich mir jedoch im Augenblick nicht vorstellen kann.
Das Haus, das ich mit einem 16-jährigen Sohn bewohne, besaß mein Mann schon vor der Ehe und es gehört ihm. Sollte ich mich dazu entschließen, ihm eine zweite Chance zu geben, habe ich das volle Risiko. Deshalb möchte ich, dass er etwas tut, was als vertrauensbildende Maßnahme zu betrachten wäre:
Er könnte mich beispielsweise zur Miteigentümerin unseres bisherigen Familienhauses machen. Nun meine Frage:
Könnte er dies im Falle einer Scheidung rückgängig machen?
Gäbe es eine Möglichkeit, durch einen Vertrag eine mögliche Rückforderung zu verhindern?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
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Antwort von Rechtsanwältin Martina Hülsemann
Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Rechtsberatung. Ich hatte am Wochenende keinen Zugriff auf meinen Rechner, so dass ich hoffe, so dass ich die verzögerte Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen bitte.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Ihr Ehemann Ihnen das Miteigentum an dem Haus, das Sie derzeit bewohnen. überträgt. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Rechtlich handelt es sich hierbei um eine unbenannte Zuwendung.
Ein Rückforderungsausgleich einer unbenannnten Zuwendung ist nur unter bestimmten und engen Voraussetzungen möglich.
Sollten Sie keinen Ehevertrag haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dann können Zugwinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Dies wäre vorrangig zu prüfen.
Der Zugewinnausgleich funktioniert im Grundsatz so, dass geschaut wird, was haben beide Ehepartner am Anfang der Ehe (Tag der Heirat) und was am Ende der Ehe (Tag an dem der Ehescheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird.
Ein Zugewinnausgleichsanspruch ist immer ein Anspruch in Geld. Ihr Ehemann könnte somit hier nicht die Haushälfte zurückverlangen, sondern nur einen Geldanspruch.
Um es zu vereinfachen, hier ein Rechenexempel:
Sollten Sieam Anfang der Ehe nichts gehabt haben und jetzt haben Sie am Ende der Ehe die Hälfte des Hauses, dann hätten Sie einen Zugewinn in der Ehe im Wert der Hälfte des Hauses erwirtschaftet. Auf Seiten Ihres Ehemannes wird dieselbe Rechnung vorgenommen. Sollte Ihr Ehemann - aus welchen Gründen auch immer - keinen Zugewinn erwirtschaftet haben, dann müssten Sie die Hälfte Ihres Zugewinns an Ihren Ehemann auszahlen, also hier im Bespiel die Hälfte des Wertes der Haushälfte.
Um Sie hier abzusichern, wäre es empfehlenswert, wenn Sie bei der notariellen Übertragung der Haushälfte einen Passus mit rein nehmen, dass die Übertragung der Haushälfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden kann und dass diese auch nicht im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen ist und unter Umständen ausgleichspflichtig wäre.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen wirklich nur einen Anhaltspunkt geben können, Sie ersetzen keine fundierte und alles beachtende rechtliche Beratung.
Ich empfehle Ihnen deshalb dringend, sich mal eine Zugewinnausgleichsberechnung anhand der tatstächlichen Zahlen und weiteren Vermögenswerte erstellen zu lassen, damit Sie abschätzen können, wer hier von wem einen Ausgleichsanspruch hat.
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