Umsatzsteuervoranmeldung bei Leistungen ins Ausland
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rachid,
im Folgenden möchtige ich Ihnen gerne meine Frage vorstellen.
Ich biete meine digitalen sonstigen (Dienst-)Leistungen zwei Unternehmen im EU-Ausland an (Udemy aus den USA und Shopify Partners aus Kanada). Die Unternehmen führen jedoch bereits für mich die Ust. in Kanada und in den USA ab.
Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden sind im Land (Drittland) des Leistungsempfängers zu versteuern, dessen bin ich mir bewusst.
Meine Frage lautet jedoch, ob ich diese Einnahmen aus den genannten Ländern (USA, Kanada) nun in Zeile 41 oder 42 der Ust.-VA eintragen soll und wie ich damit umgehe, dass die ausländischen Unternehmen sich bereits um die fällige Ust. kümmern / diese im Drittland abführen.
Reicht es, wenn ich einfach den an mich augezahlten Betrag von Shopify und Udemy in die korrekte Zeile eintrage oder muss ich dennoch in irgendeiner Form selbst Umsatzsteuern auf diese Einnahmen zahlen / abführen?
Anbei hänge ich Ihnen einmal eine E-M.l des Shopify Partner Supports und ein Dokument des Udemy Supports an.
Sollte Ich den Arbeitsaufwand für Sie falsch eingeschätzt haben, werde ich gerne mein Angebot auf die Stufe "hoch" korrigieren. Ich bedanke mich vielmals für Ihre Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
der Ratsuchende
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Salar Rechid
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein in den USA ansässiges Unternehmen erbringt, wird die Dienstleistung in den USA besteuert, d.h. dass die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar sind. In den USA existiert keine bundeseinheitliche Umsatzsteuer. Stattdessen erheben die einzelnen Bundesstaaten eine sog. Sales and Use Tax, deren Höhe zwischen den Bundesstaaten erheblich variiert. Das sog. Reverse-Charge-Verfahren, wonach der Dienstleistungsempfänger verpflichtet ist die Umsatzsteuer abzuführen, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht wird, existiert in den USA nicht. Der Dienstleistungserbringer muss sich demnach zum Zwecke der Abführung der Sales and Use Tax in dem jeweiligen Bundesstaat bei der zuständigen Behörde registrieren. Dasselbe gilt entsprechend bei sonstigen Leistungen an ein in Kanada ansässiges Unternehmen.
Ggf. müssen Sie für deutsche Besteuerungsgwecke einen Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers führen, hierzu können ggf. Udemy und Shopify dienen.
In der UStVA tragen Sie die Umsätze in Zeile 41 "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" ein.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte.
Beste Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aber wie kann es denn dann sein, dass (wie in den Screenshots zu sehen) laut des Supports die Unternehmen bereits die Ust. abführen - oder liegt Ihr ein Fehler vor?
soweit ich das verstehe müssen doch zwei Rechtsbeziehungen von einander unterschieden werden:
1. Die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und Udemy/Shopify, wobei beide Ihren Sitz im Drittland haben
und
2. die Rechtsbeziehung zwischen Udemy/Shopify und den Kursteilnehmern/Kunden
Oder?
Sie erstellen den Kurs und verkaufen ihn an Udemy. Udemy verkauft ihn wiederum an den Teilnehmer.
In der ersten Rechtsbeziehung erbringen Sie eine Leistung an eine US-Firma bzw. Firma in Kanada, die wegen dem B2B-Geschäft in den USA/Kanada als ausgeführt gilt und daher keine Steuerpflicht bei Ihnen auslöst.
In der zweiten Rechtsbeziehung werden Leistungen an Private in der EU durch Udemy/Shopify erbracht.
Es ist richtig, dass der Ort der Leistung bei elektronischen Leistungen im letzteren Fall in der EU beim Teilnehmer liegt. Daher fällt auch Umsatzsteuer an für diese Leistung an, die jedoch Udemy/Shopify schuldet.
Diese wurde durch das Pricing anscheinend betragsmäßig auf Sie abgewälzt.
Konnte ich Ihnen damit weiterhelfen?
Viele Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
so ist es, ja. Die Plattform(en) treten als Reseller auf und kümmern sich um das B2C-Geschäft, zwischen Udemy / Shopify und mir besteht ein B2B-Geschäft. Bei dieser Art des B2B-Geschäfts fällt also keine Steuerpflicht bei mir an?
Das würde natürlich erklären, weshalb Shopify / Udemy erwähnen, dass Sie sich um die Ust. kümmern und ich demnach in den USA/Kanada nicht selbst die Ust. zahlen muss - bzw. nur indirekt - indem Sie den Betrag der anfallenden Ust. einbehalten / abführen, sofern dies möglich ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Beste Grüße
Ole N. M.
ja, Ihr Verständnis ist korrekt. Ihre Rechtsbeziehung ist umsatzsteuerlich völlig unabhängig als B2B zu sehen und entsprechend als nicht steuerbar zu behandeln. Dies wird dann wie Ihnen erläutert in Ihrer Voranmeldung erfasst.
Richtig, die Umsatzsteuer tragen Sie in dieser Konstellation indirekt.
Gerne bin ich Ihnen noch behilflich, wenn sich weitere Fragen ergeben.
Beste Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
P.S. Ich bin selbst ein Kursteilnehmer bei Udemy und sehr begeistert davon.
vielen Dank für Ihre Hilfe. Nur um es ein für alle mal klar zu stellen: Ich muss mich nicht in den USA/Kanada registrieren und selbst die Umsatzsteuer abführen - korrekt?
Ansonsten bedanke ich mich für Ihre Zeit, Geduld und aufschlussreichen Antworten. Andere Experten konnten mir leider keine klaren Antworten auf diese Frage liefern, weshalb ich hier auch so oft nachgehakt habe.
Udemy ist tatsächlich eine sehr lehrreiche Plattform - Ich kann ihnen nur empfehlen diese auch als Dozent zu nutzen. (:
Beste Grüße
Ole N. M.
das ist absolut in Ordnung. Sie wollen zurecht Rechtssicherheit. Mit Blick auf das deutsche bzw. Europäische Umsatzsteuer-Regime sollten Sie ja aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit fein raus sein. Sie sind also insoweit zu nichts verpflichtet und führen also keine Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus ab, sondern Ihre Vertragspartner im Rahmen einer eigenständigen Rechtsbeziehung, die die Umsatzsteuer bei Ihrer Rechtsbeziehung mit eingepreist haben.
Ob Sie sich in den USA oder Kanada aufgrund Ihrer Leistungen in die USA oder Kanada registrieren müssen richtet sich mE ausschließlich nach US-amerikanischem und kanadischem Recht. Ich kann als deutscher Steuerberater daher nur bedingt auf meine Erfahrungen zurückgreifen, da das Umsatzsteuer-Regime nur innerhalb der EU harmonisiert bzw. einheitlich verstanden wird.
Eine bundeseinheitliche Umsatzsteuer existiert in den USA nicht. Stattdessen erheben die einzelnen Bundesstaaten eine sogenannte Sales and Use Tax, deren Höhe zwischen den Bundesstaaten erheblich variiert. Normalerweise betrifft die Sales Tax den Verkauf von materiellen Gütern. In vielen Bundesstaaten unterliegt auch die Erbringung von Dienstleistungen und der Verkauf von Software dieser Steuer. Die Steuer wird in der Regel dem Endverbraucher der steuerpflichtigen Güter oder Dienstleistungen auferlegt. Allerdings muss ein Verkäufer, dessen Präsenz im Bundesstaat zu einer Steuerpflicht führt beziehungsweise für den ein Nexus vorliegt, in dem jeweiligen Bundesstaat die Steuer beim Verkauf einbehalten und diese an die US-Finanzbehörde abführen.
Aus praktischer Sicht empfehle ich Ihnen sich nochmal mit Udemy / Shopify in Verbindung zu setzen, ob es nach deren Erfahrung üblich ist sich in dem USA und Kanada aufgrund eines „Nexus“ zu registrieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen insoweit helfen konnte.
Mit besten Grüßen
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde mich noch einmal mit Udemy und Shopify in Verbindung setzten.
Beste Grüße
Ole N. M.
das würde auf jeden Fall Sinn machen. Letztlich sollten Ihre Geschäftspartner auch ein Interesse daran haben, Aus deutscher Sicht sind Sie jedenfalls raus.
Alle Gute weiterhin!
VG
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
bezüglich Shopify habe ich noch keine neuen Informationen aber Udemy-Einnahmen werden von Udemy selbst versteuert (auch in den USA).
Eventuell können Sie diese Nachricht ja für andere Mandanten nutzen, welche ein ähnliches Anliegen besitzen.
Beste Grüße
Ole N. M.