Korrektur von fehlerhaften Rechnungen + Antwort ans Finanzamt
Fragestellung
Hallo Herr Christiansen,
ich habe ein Anliegen bzgl. der Korrektur fehlerhafter Rechnungen und einer Antwort ans Finanzamt mit Frist bis 28.2.
Meine Situation:
Ich leite im Auftrag eines Unternehmens seit 2019 mehrmals im Jahr eine Fortbildung als Dozent an.
Alle anderen Fortbildungen des Unternehmens sind nach §4 Abs. 21 a) bb) USt-befreit.
Die Fortbildung, die ich anleite, ist neu. Die Freistellung wurde beim Regierungspräsidium beantragt.
Aktuell ist die Freistellung noch nicht bewilligt (die Behörden sind überlastet).
Meine Herausforderung:
Ich erstelle meine Buchhaltung selbst. Dabei sind mir Fehler unterlaufen.
1) Manche Rechnungen habe ich mit 0% USt ausgewiesen, mit dem Hinweis auf USt-Befreiung nach §4 Abs 21 a) bb). Allerdings stehen sie in der USt-Voranmeldung nicht in Zeile 48 (Anhang).
2) Manche Rechnungen habe ich mit 0% USt als "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" mit demselben Hinweis auf USt-Befreiung ausgewiesen. Ebenfalls nicht in Zeile 48 angegeben (Anhang).
3) Die einzige Rechnung in Q4 habe ich anscheinend korrekt ausgewiesen, mit 0% USt, dem Hinweis auf USt-Befreiung und der Umsatz ist in der USt-Voranmeldung in Zeile 48 angegeben.
Nun hat das Finanzamt mich angeschrieben mit der Aufforderung, mich dazu zu äußern, um welche steuerfreien Leistungen es sich in Q4 handelt (Anhang).
Außerdem bitten sie mich anzugeben, "ob bzw. in welchem Verhältnis die Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden", mit Frist bis zum 28.2.
Meine Fragen:
1) Was soll ich dem Finanzamt antworten?
Die Leistungen anzugeben ist einfach. Die Frage nach dem Verhältnis der Aufteilung der Vorsteuerbeträge verstehe ich nicht.
2) Ist es korrekt, dass ich die Rechnungen ohne USt ausweise in der Hoffnung daraus, dass die USt-Befreiung für die Ausbildung bewilligt wird?
Das Unternehmen für das ich arbeite hat es mir (in Absprache mit ihrem Steuerberater) so empfohlen.
3) Wie schreibe ich die Rechnungen korrekt, bzw. ist es korrekt die Umsätze in Zeile 48 anzugeben? (Und in Anlage UR Zeile 44 KZ 287?)
4) Ist es richtig, dass ich in meiner Buchhaltung die (bereits festgeschriebenen) Rechnungen storniere bzw. Korrekturrechnungen schreibe?
5) Soll ich das Finanzamt über die Buchhaltungsfehler informieren oder einfach die USt-Erklärung mit den korregierten Rechnungen erstellen?
Gerade fühle ich mich überfordert und würde den Sachverhalt gerne abhaken, um weiterhin den Urlaub mit meiner Frau zu genießen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort & viele Grüße aus Indonesien,
T. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert! Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Grundsätzlich stellt sich für mich die Frage, ob Sie neben den Fortbildungsleistungen auch noch andere Leistungen oder Lieferungen erbringen? Laut Umsatzsteuervoranmeldung haben Sie ja auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Ich gehe daher davon aus, dass beides vorliegt.
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG sind grundsätzlich in Zeile 24 der Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen ( Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ).
Zu 1) Der Vorsteuerabzug ist,von einigen Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen, wenn Sie umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausüben. Das heißt, dass Sie Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht von der von Ihnen abzuführenden Umsatzsteuer (wenn Sie denn überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind; siehe meine Frage) abziehen dürfen. Üben Sie sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze aus, so dürfen Sie die Vorsteuer nur in dem Verhältnis abziehen, wie sich umsatzsteuerpflichtig sind. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Vorsteuer direkt einem steuerpflichtigen Umsatz zuordnen können (z.B. Wareneinkauf). Sie müssten daher prüfen, ob eine Aufteilung bei Ihnen notwendig bzw. erfolgt ist. Wenn nicht, dann müssten Sie das Verhältnis ermitteln und die Vorsteuer entsprechend kürzen. Buchen Sie die entsprechende Vorsteuer auf das Konto "Nicht abziehbare Vorsteuer". Sie können hier direkt per Aufwandskonto an das Konto Vorsteuer buchen. Damit wäre die nicht abzugsfähige Vorsteuer dann Betriebsausgabe.
Zu 2) Ich würde die Umsatzsteuer in der Rechnung auch erst einmal weglassen. Wenn Sie die Bescheinigung wider Erwarten nicht erhalten, müssten Sie die Rechnung korrigieren und die Umsatzsteuer entsprechend abführen. Sie hätten dann einen anteiligen Vorsteuerabzug (siehe 1).
Zu 3) Die steuerfreien Umsätze sind in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 24 einzutragen. In der Umsatzsteuererklärung in Zeile 74.
Zu 4) Grundsätzlich würde ich die betreffenden Rechnungen erst einmal ohne Umsatzsteuer belassen. Ich würde die fehlerhaften Buchnungen bzw. Rechnungen stornieren und dann diese Rechnungen korrekt verbuchen (falls die Zuordnung in die Zeilen der UStVA direkt aus dem Programm erfolgt bzw. Sie die falschen Erlöskonten in der Buchhaltung angesprochen haben). Sie müssten dann berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen senden ("1" eintragen in Kennziffer 10 der Umsatzsteuervoranmeldung).
Zu 5) Informieren Sie das Finanzamt über die fehlerhaften Buchungen und erläutern Sie, dass es sich um Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG handelt. Die Umsatzsteuererklärung können Sie dann im Anschluss erstellen, wenn Sie Ihre EÜR/Bilanz erstellen. Das hätte ja noch etwas Zeit.
Ich hoffe Ihre Fragen beantworten zu haben, so dass Sie Ihren Urlaub noch etwas genießen können. Sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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Auch meine beiden Rückfragen waren innerhalb kürzester Zeit beantwortet. Uneingeschränkte Empfehlung!
vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort!
Mein Gehirn raucht, aber ich denke ich habe nun fast alles verstanden.
Ich wiederhole Ihre Antwort mal in meinen Worten um zu prüfen, ob dem so ist.
(Vorab: Ja, ich bin USt-pflichtig, die Fortbildung ist ein Einzelfall (auch wenn sie ca. 50% des Umsatzes von 2019 ausmacht).
Eine Aufteilung der USt ist bisher für 2019 nicht erfolgt und 2019 war das erste Jahr mit USt-freien Umsätzen.
Die Vorsteuer kann ich nicht direkt zuordnen, da meine Betriebsausgaben aus Büromaterial, Software und Fortbildung bestehen, die ich für alle meine Tätigkeiten gleichermaßen nutze.)
Zu 1) Vorsteuer-Abzug nur im Verhältnis zur Umsatzsteuerpflicht, eine fiktives Beispiel:
- 10.000 Euro Umsatz mit Beratung (zzgl. 19% USt)
- 6.000 Euro Umsatz mit USt-befreiten Leistungen nach §4 Nr. 21
- 12.000 Euro an Betriebsausgaben (zzgl. 19% USt)
Frage A)
= ich dürfte im Beispiel von 10.000 Euro Umsatz die Vorsteuer abziehen und die anteilige USt von 2000 Euro verbuche ich auf das Konto "nicht abziehbare Vorsteuer"?
Frage B)
Wie würde ich das Verhältnis in diesem Fall ausformulieren? "10.000 Euro Vorsteuer, 2.000 Euro nicht abziehbare Vorsteuer"? Oder "10/12 Vorsteuer, 2/12 nicht abziehbare Vorsteuer"?
Zu 5) - Frage C)
Muss ich die Buchhaltung unmittelbar korrigieren und dem Finanzamt das Verhältnis bis zur gesetzten Frist (28.2.) mitteilen?
Oder kann ich zunächst erklären, um welche Leistungen es handelt, über die fehlerhaften Buchungen informieren und darum bitten, eine Frist bis eine Woche nach Ende meines Urlaubs (Urlaub bis 12.3.) zu bekommen um die Buchhaltung zu korrigieren und das Verhältnis anzugeben?
Ich freue mich auf Ihre Antwort & wünsche Ihnen am Montag einen guten Start in die Woche.
Viele Grüße,
T. B.
Gerne beantworte ich Ihre Rückfragen.
Zu 1) und 2) Sie ermitteln die nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt:
Verhältnis steuerpflichtige Umsätze zum Gesamtumsatz = 10000/16000
Sie könnten daher 10/16 der Vorsteuer 12.000 EUR x 19% = 2.280 EUR) abziehen: 1.425 EUR. Der nicht abziehbare Anteil von 6/16 = 855 EUR wird auf nicht abziehbare Vorsteuer gebucht.
Ansonsten reicht es zunächst aus, wenn Sie erklären um welche Leistungen es sich handelt und mitteilen, dass Sie das Verhältnis nach Ihrer Urlaubsrückkehr ermitteln. Sie sollten hierbei der Form halber um Fristverlängerung bis zum 20.3. bitten. Sie können daher dann nach Ihrer Rückkehr die Korrekturen durchführen, sofern das Finanzamt Ihnen Fristverlängerung gewährt (wovon ich ausgehe).
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
wunderbar, herzlichen Dank!
Nun ist alles klar.
viele Grüße,
T. B.