Umsatzsteuerbefreiung
Fragestellung
Hallo Herr Schenk
Ich arbeite selbständig mit einem Tätigkeitsmix aus gewerblicher Heilarbeit (Dienstleistung nach dem Heilergesetz) als auch einer freien Lehrtätigkeit (,bei der ich zertifizierte ThetaHealer® - zertifiziert nach der Gründerin Vianna Stibal, USA- ausbilde, Reiki-Praktizierende sowie Lehrer ausbilde) als auch eigene Seminare zur Persönlichkeitsbildung sowie weiterbildende Kurse für Heiler entwickle. Das aktuelle Projekt ist die umfangreiche Erarbeitung einer eigenen Heilerausbildung mit einer Freundin und Kollegin.
Nach dem Einkommensteuergesetz und der deutschen Rentenverischerung gelte ich für den Bereich des Unterrrichtens als freier Lehrer, da die Form und Vermittlung des Unterrichts die Anforderungen eines freien Lehraufrages erfüllen - dies wurde schon hinreichend mit meinem Steuerberater geklärt.
Nun habe ich einen Antrag bei der ADD eingereicht zur "Bescheinigung der Umsatzsteuerfreiheit" (NUR für den Tätigkeitsbereich des freien Lehrers)... nun soll ich ein vergleichbares Urteil benennen mich quasi darauf berufen, um eine Ablehnung des Abtrages unwahrscheinlicher zu machen... Der zuständige Beamte der ADD teilte mir mit, dass beispielsweise im letzten Jahr Deeskalationsunterricht diese Befreiung erhalten habe.
Meine Argumente zu einer Bescheinigung einer Umsatzsteuerfreiheit sind in meinem Falle das pädagogische Prinzip der Resilizen (Stärkung der Schutzfaktoren & eigenen Kompetenzen zur Bewältigung herausfordernder Situationen - auch im Erwachsenenalter) sowie der Weg in die Berufstätigkeit durch die Heilerausbildungen, welche die Teilnehmer in gewerbliche Tätigkeit führen können, um dies nur grob zusammengefasst zu benennen.
Sollte es einen Fall geben, der Ihnen bekannt wäre, auf den ich mich berufen KÖNNTE, würde ich dies gerne versuchen und entsprechend Argumentieren.
Falls dies helfen könnte.. neben meiner Heilarbeit und freien Lehrtätigkeit bin ich staatlich anerkannte Fachwirtin für Organsiation & Führung im Bereich Sozialwesen (mit früherer langjähriger Berufserfahrung als Erzieherin & auch stellvertretende Leitungskraft im sozialen Bereich).. daher auch der pädagogische Hintergrund als Argumentationsgrundlage...
Viele liebe Grüße,
A. B.
Praxis für Heilbehandlungen
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte.
Zunächst ist anzumerken, dass es für die umsatzstuerliche Beurteilung von sonstigen Leistungen nicht zwingend von der einkommensteuerlichen Einstufung abhängt.
Der Gesetzgebr wollte im Zuge des Jahressteuergesetztes 2013 die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Bildungsleistungen, die für Sie ja zutreffend sind, eindeutig neu regeln,.....hat es aber nicht.
Insofern ist es so, dass diese Bildungsleistungen grundsätzlich nach der Rechtsnorm (Befreiungsvorschift) des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz zu beurteilen sind. Ich habe Ihnen hierzu den Gesetztestexts inkl. meiner handschrifltichen Anmerkungen als Datei beigefügt. Bitte laden Sie sich diese herunter. Demnach würde eine von Ihnen zu erbringende Bildungsleistung, die nicht Ihrer üblichen Tätigkeit als Heilbehandlung zuzurechnen ist (die ja umsatzsteuerfrei ist), nur dann umsastzsteuer frei sein, wenn Sie diese als selbständiger Lehrer (diese Voraussetzung scheinen Sie zu erfüllen) Ihre Unterrichte an privaten Schulen und anderen allgmeinbildneden oder berufbildenden Einrichtungen erbrächten.
Ihren Angaben zufolge möchten Sie jedoch Kurse und Unterrichte direkt und ohne Zwischenschalten einer Einrichtung für "Heiler" halten. Diese Leistungen sind nicht umsatzsteuerfrei, es sei denn, Sie würden selbst eine Einrichtung "installieren", die diese Voraussetzungen erfüllt.
Somit gibt es keine vergleichbaren Urteile im Bereich Steuerecht, die Ihnen dienlich sind. Sie haben einen Beamten zitiert, der etws von Deeskalationsunterricht "erzählt" hat. Generell ist es immmer wichtig, den Leistungsempfänger bzgl. dessen umsatzsteuerlichem Status zu prüfen. Die Leistung selbst ist nie isoliert vom Leistenden zu beurteilen. Der Beamte hat ja nicht geäußert, wer diese Leistung wo und gegenüber wem erbracht hat (Deeskalat. unterr.).
Ich kann verstehen, wenn Sie Ihre Unterrichte umsatzsteuerfrei erbringen möchten weil dies im Vergleich zu Bildungseinrichtungen, die umsatzsteuerfrei sind, einen Wettbewerbsnachteil bzgl. der Kosten darstelllt, imemr dann, wenn die "zu Unterrichtenden" selbts nicht unternehmerisch tätig sind und die Vorsteuer nicht geltend machen können.
Der Gesetzgeber wirrd sicherlich in absehbarer Zeit eine Neuregelung treffen müssen. Das derzeitige Chaos ist nicht mehr zu ertragen und entspricht auch nicht der EU Richtlinie.
Was ich Ihnen aber empfehle, ist einen formalen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt zu stellen. Diese Auskunft ist dann für das Finanzamt bindend und Sie können diesen gegenüber dem ADD vorweisen. Das hat merh Gewicht als ein Verweis auf ein Urteil.
Ich kann mir vorstellen, dass das Finanzamt durchaus eine Umsatzsteuerfreiheit bescheinigen könnte (weil das Thema sehr komplex ist und nicht jeder Finanzbeamte hier Bescheid weiß. Auch wenn die Antwort dann ggf. nicht dem aktuellen Recht entspräche, wäre das Finanzamt daran gebunden und man könnte sich dann über den Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung hinüberretten.
Ich stehe Ihnen gerne zur Vetiefung zur Verfügung, kann auch gerne den Antrag auf verbindliche Auskunft für Sie stellen. Da ich ständig mit Lehreren, Bildungsleistungen etc. zu tun habe, bin ich davon überzeugt, auch in diesem steuerlichen Feld mit meiner Beurteolung richtig zu liegen.
Ich hoffe, Ihnen soweit heöfen zu können. Vielen Dank!
Beste Grüße
Schenk
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vielen herzlichen Dank für ihre sehr gute Beratung!!! Ich habe nun alles besser verstanden und kann mich um nächste Schritte kümmern. Danke für ihre ausführliche Beratung, die für mich sehr verständlich war. Falls ich weitere Fragen habe, wende ich mich sehr gerne wieder an Sie.
Herzlicher Gruß,
A. B.