Trunkenheit im Verkehr
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich wurde angeklagt wegen Trunkenheit im Verkehr.
Mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 % hielt mich die Polizei nachts auf meinem Heimweg mit dem Fahrrad an. Weitere Auffälligkeiten, Schäden oder Verstöße gab es nicht. Es war außerdem das erste Mal, dass ich in so einer Sache und auch allgemein angeklagt wurde. Nun fordert das Amtsgericht München eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 40 €. Also 1000 Euro. Ist es nun sinnvoll, Einspruch zu erheben?
Mein monatliches Einkommen beträgt ca. 1100-1200 € Netto im Monat. Zwar sehr wenig, jedoch arbeite ich auch im Schnitt nur 3 Tage die Woche und habe einen Stundenlohn von 13,50 € Brutto. Wenn ja, wie sollte dieser Einspruch aussehen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Eva-Maria Kohler
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst gehe ich davon aus, dass es sich hier bei der Entscheidung des Amtsgerichts um einen Strafbefehl handelt, indem die Strafe festgelegt worden ist. Sie können diesen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang mit dem Einspruch anfechten. Legen Sie innerhalb dieser Frist keinen Einspruch ein, werden der Strafbefehl und somit auch die Strafe rechtskräftig. Wird Einspruch eingelegt, kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo der Inhalt des Strafbefehls besprochen wird und überprüft wird, ob die Strafe angemessen ist.
Die Strafe ist hier eine entsprechende Geldstrafe, die sich nach der Anzahl und der Höhe der Tagessätze richtet.
Die Anzahl der Tagessätze, die laut dem Gesetz von 5 bis 360 reichen kann, stellt die eigentliche Höhe der Strafe dar. Je mehr Tagessätze, desto höher die Strafe. In Ihrem Fall ist die Strafe in einem sehr niedrigen, unteren Bereich angesiedelt.
Die Höhe der Tagessätze wird durch ihr Einkommen bestimmt. Dabei entspricht ein Tagessatz 1/30 Ihres Monatseinkommens.
Bei 40,00 € wäre somit Voraussetzung sein, dass Sie ein Einkommen in Höhe von 1.200,00 € netto haben und auch keine weiteren Belastungen, zum Beispiel Unterhaltspflichten oder ähnliches.
Von daher wäre die Strafe durchaus angemessen, zumindest im Bereich der Berechnung der Höhe der Tagessätze.
Zu prüfen wären dann, einerseits ob tatsächlich ein entsprechendes Delikt vorliegt und sodann die Strafe angemessen wäre in Bezug auf die Anzahl der Tagessätze.
Sofern Sie unter Alkoholeinfluss ein Fahrrad geführt haben, ist nach § 16 StGB hier nach der Rechtsprechung eine Grenze von 1,6 Promille gegeben. Diese haben Sie überschritten, so dass hier eine Trunkenheitsfahrt mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Da auch die Anzahl der Tagessätze relativ gering sind, dürfte die Strafe tatsächlich in etwa angemessen sein.
Nur wenn eben andere Dinge hier noch eine Rolle spielen, zum Beispiel der Wert nicht richtig ist, Sie nicht gefahren sind, sondern das Fahrrad geschoben haben et cetera könnte man hier noch darüber nachdenken, diese Strafe im Rahmen des Einspruchs anzufechten.
Auch könnte überprüft werden, ob die Blutalkoholkonzentration richtig festgestellt worden ist.
Dies würde allerdings eine konkrete Beschäftigung mit dem Fall und der entsprechenden Ermittlungsakte voraussetzen.
Sie sollten auch genau schauen, ob im Strafbefehl noch eine Nebenstrafe, wie zum Beispiel ein Fahrverbot oder eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit angegeben ist. Dann sollten Sie tatsächlich überlegen, ob sie den Strafbefehl hier anfechten, da hierdurch starke weitere Einschränkungen die Folge sein können.
Eine solche Trunkenheitsfahrt kann auf dem Fahrrad auch zu einer verwaltungsrechtlichen Prüfung der Straßenverkehrsbehörde führen, die möglicherweise auch zum Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto führen kann und eine medizinisch psychologische Untersuchung nach sich ziehen kann.
Ich verweise hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt, das allerdings eine Einzelfallentscheidung ist:
http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht/4380-mit-1-73-promille-auf-dem-fahrrad-fahrerlaubnisentzug-und-radfahrverbot
Auch dies kann ein Grund dafür sein, die Strafe anzufechten und ggf. eine Einstellung oder einen Freispruch vor Gericht zu erreichen.
Sollten Sie einen Einspruch einlegen, so müssen Sie diesen zwar nicht begründen, sollten dies aber tun. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, den Einspruch nicht selbst zu formulieren, sondern durch einen Rechtsanwalt zunächst nach Einspruchseinlegung Akteneinsicht zu nehmen und hier durch diesen bewerten zu lassen, welche Erfolgsaussichten ein Einspruch haben könnte und gegebenenfalls durch diesen dann den Einspruch begründen zu lassen.
Sie sollten im Einspruch in jedem Fall zwingende Gründe dafür vorbringen, warum Sie die mögliche Straftat nicht begangen haben bzw. warum der Tatbestand einer Trunkenheitsfahrt nicht vorliegt.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, dass ich ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe.
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