Testament anfechten wegen Irrtum
Fragestellung
Meine Mutter wurde beim Testament ihres Vaters gar nicht genannt, stattdessen die beiden Kinder als Ersatzerben eingesetzt mit 45% und 3%, der Bruder mit 52%. Und dies darum, weil meine mutter wegen psychischer Erkrankung bisher nicht mehr geschäftsfähig war. Mein Großvater wollte verhindern, dass das Sozialamt das Erbe einbehält. Nun stellt sich heraus, meine Mutter war drei Monate nach Versterben wieder geschäftsfähig. Kann sie ihren Erbteil von 50% einklagen bzw. das Testament anfechten? Wir Kinder sind damit einverstanden, da es nun einfach so war, dass der Vater der irrigen Annahme war, seine Tochter würde nie wieder geschäftsfähig und lebenslang im Heim leben. Wie ist auch der Sachverhalt mit den bereits veräußerten Immobilien bzw. gegenseitigen Verbindlichkeiten, z.B. Nutzungsentschädigungen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung wird eine Anfechtung tatsächlich möglich sein:
1.)
Ihre Mutter ist anfechtungsberechtigt.
Denn sie ist gesetzliche Erbin und eine Anfechtung des Testaments würde ihr unmittelbar zugute kommen. Sie würde dann ja wieder etwas erben, was derzeit ausgeschlossen wäre.
2.)
Die Anfechtung muss muss binnen Jahresfrist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden..
Diese Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem Ihre Mutter vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhält.
Diese Frist ist nicht abgelaufen.
3.)
Und nach Ihrer Schilderung wird auch der notwendige Anfechtungsgrund vorhanden sein.
Ein Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB liegt vor, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Sie schreiben, dass der Verstorbene hier von der unwiderruflichen Geschäftsunfähigkeit Ihrer Mutter ausgegangen ist.
Dieses liegt nicht vor.
Und es ist weiter nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass der Großvater bei Kenntnis des Eintritts der Geschäftsfähigkeit niemals so ein Testament abgefasst hätte, so dass dann der Anfechtungsgrund vorliegt.
Daher wird Ihre Mutter das Testament anfechten können.
Folge einer wirksamen Testamentsanfechtung ist, dass das Testament als von Anfang an nichtig betrachtet wird. Es war also niemals existent, sofern Verfügungen im Testament, zu denen der Erblasser durch den Willensmangel bestimmt wurde, betroffen sind.
Sofern die Umschreibung im Grundbuch stattgefunden haben sollte, wird der Käufer zumindest gutgläubig vom Buchberechtigten erworben haben. Der Verkauf wäre dann weiterhin wirksam.
Schulden und Verbindlichkeiten würden dann auf die Mutter übergehen.
Beachten Sie bitte, dass bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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