steuerlicher Kinderfreibetrag
Beantwortet
Fragestellung
Bin pensionierter Hamburger Kriminalbeamter, unbeschränkt Steuerpflichtig der Kl 1 und in 46325 Borken amtliche gemeldet, wo ich eine kleine Wohnung gemietet habe.
Meine Steuern entrichte ich beim FA Borken..
Ich habe das alleinige Sorgerecht für meinen 12 jährigen Sohn, der im familiären Umkreis auf der Insel Koh Samui/ Thailand lebt. Dort besuche ich ihn regelmäßig und komme für alle Kosten/ Betreuung, Schulgeld pp. alleine auf.
Anläßlich meines Besuches im Sommer 2015 erkrankte ich und begab mich in ärztliche Behandlung des Krankenhauses. Meine Steuerklärung für 2014 mußte ich von Koh Samui postalisch beim FA Borken einreichen, mit dem Hinweis, daß ich krank und nicht flugfähig sei.
Daraufhin wurde mir der steuerliche Kderfreibetrag, der in Elster eingetragen war, gestrichen, mit der Begründung, bei einerÜberprüfung meiner Borkener Wohnanschrift durch die Steuerfahndung habe man mich nicht angetroffen (natürlich nicht, bin ja krank in Thailand) und es handele sich lediglich um eine Meldeanschrift, unter der ich mich aber tatsächlich nicht aufhalte. DasAngebot, die Wg. yu besichtigen, kam die Fahndung nicht nach. Ein Widerspruch scheint erfolglos yu sein.
Ich unterliege der beschr'nkten Steuerpflicht mit Wohnsity Thailand und habe keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Wie erlange ich wieder den Kinderfreibetrag ?
Überlege jetzt, ob ich mich nicht in Borken abmelde aber das wäre keine Lösung.
Welchen Rat können Sie mir geben oder handelt das FA rechtmäßig ?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
ich habe Ihre Anfrage erst jetzt bekommen und kann daher auch erst jetzt antworten.
Grds. steht jedem Elternteil ein halber Kinderfreibetrag zu. Der volle Kinderfreibetrag wird unbeschränkt stpfl. Ehegatten gemeinsam - gewährt, die nicht dauernd getrennt leben und für den betreffenden Veranlagungszeitraum zusammen veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein voller Kinderfreibetrag für einen Elternteil ( § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. R 32.12 Abs. 1 EStR) wird auch in folgenden Fällen angesetzt:
1) der andere Elternteil ist verstorben,
2) der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln,
3) der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar
4) der andere Elternteil ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig z.B. Ehefrau lebt im Ausland),
5) der Stpfl. hat das Kind allein angenommen,
6) das Kind steht nur zum Stpfl. in einem Pflegekindschaftsverhältnis.
Für den Nachweis des Wohnsitzes ist aus meiner Erfahrung erforderlich und am Besten mit folgenden Belegen zu arbeiten.:
WICHTIG! erst einmal bitte Einspruch gegen die Entscheidung einlegen, soweit das noch möglich ist. Die Frist sind 1 Monat ab Zustellung (falls nicht bekannt sind es drei Tage nach Aufgabe zur Post durch das Finanzamt ((Umschlag aufbewahren, wenn keinDatum drauf ist)))
1) Meldebescheinigung
2) Mietvertrag
3) Nachweis der Flugdaten von und nach Thailand mit Bodringkarten soweit noch vorhanden
4) Kontoauszüge / Kreditkartenabrechnungen mit Transaktionen aus Deutschland (z.B. Kauf mit Schekckarte im Geschäft, an der Tankstelle, Geldabheben, Restaurantbesuch, etc.)
5) Ihre Krankenakte aus Thailand (Kopien der Behndlungen mit Übersetzung oder evtl. gibt es bei einer bestehenden Auslandskrankenversicheurng die Möglichkeit die Akten dort noch mal anzufordern)
6) falls alles nichts hilft: ggf. Zeugen, die Bestätigen können, dass sie hier leben
Aus meiner Erfahrung sollte das reichen und das Finanzamt überzeugen. Ein Wechsel des Finanzamts bringt aus meiner Erfahrung nicht so viel, da die Erkenntnisse aus der Akte meist an das neue Finanzamt durch gegeben werden und daher hier keine andere Beurteilung heraus kommt.
Hoffe das hilft Ihnen weiter und bei Fragen oder anderem kontaktieren Sie mich gerne noch einmal.
MfG
RA Marcel Schnell
80335 München
Tel. 089/ 7400 9750
info@marcelschnell.de
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bedanke mich für die Antwort.
Kaum war meine krankenhausärztliche Behandlung abgeschlossen, mußte ich mich in die Behandlung eines Zahnarztes begeben, böse Entzündung unter meinen Implantaten.
Wieder eine langfristige Angelegenheit.
Ich überlege jetzt, ob ich nicht nach Thaiand/ Koh Samaui umziehen sollte.
Steht mir hier auch der 2/4 Kinderfreibetrag zu , wenn ich die unbeschränkte Steuerpflicht beantrage ?
Ich hörte, daß dann mein Betriebestättenfinanzamt zuständig wäre, wo ich alles beantragen müßte.
Würde dann auch nacheislich mit meinem Jungen zusammen leben.
Mit freundlichen Grüßen
Enno Heeren
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß § 1 Einkommensteuergesetz
1) natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
2) deutsche Auslandsbedienstete, einschließlich ihrer Angehörigen, die aus einer öffentlichen Kasse entlohnt werden
Auf Antrag werden natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn sie zwar nicht in Deutschland leben, aber ihre Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder ihre ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen.
Auch dann würde Ihnen der Kinderfreibetrag zustehen.
Bei einem Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt im Laufe des Kalenderjahrs findet entsprechend § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG für das gesamte Kalenderjahr nur eine Veranlagung statt.
Gleichwohl ist für die vollen Kalendermonate, in denen ausschließlich beschränkte Steuerpflicht bestand, also weder inländischer Wohnsitz noch inländischer gewöhnlicher Aufenthalt gegeben war, kein Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag abziehbar.
Mfg
RA Marcel Schnell