Staffelmietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wende mich mit der Bitte um eine kurzfristige Online-Rechtsberatung in einer Mietrechtsangelegenheit an Sie.
Ich habe am 06.12.99 (Mietvertragsunterzeichnung) ein EFH an ein älteres Ehepaar vermietet. Es wurde ein Individual-Wohnraummietvertrag mit bestimmter Dauer von 01.02.00 bis 02.02.05 geschlossen und eine Staffelmiete ab 01.02.02 bis 31.01.05 vereinbart. Für die oben bestimmte Mietdauer wurde das beiderseitige Recht zur ordentlichen, d.h. fristgemäßen Kündigung ausgeschlossen.
Ferner wurde vereinbart „Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn nicht eine der Parteien spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.“
Im November 2004 habe ich im Einvernehmen mit meinen Mietern folgenden 1. Nachtrag zu o.a. Mietvertrag geschlossen, der von beiden Seiten unterzeichnet wurde:
„Mieter und Vermieter haben heute folgendes vereinbart:
1. Der Mietvertrag wird um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 01.02.2010 verlängert.
2. Hinsichtlich des Mietzinses wird die im Mietvertrag enthaltene Staffelmietvereinbarung (jährlicher Erhöhungsbetrag 15 €/Monat) unverändert fortgeführt.
Bedauerlicherweise habe ich im November 2010 - im Vertrauen auf die mündlichen Aussagen meiner Mieter, dass sie das EFH bis zu ihrem Lebensende nutzen wollen - versäumt einen weiteren Nachtrag nach obigem Muster festzusetzen. Unabhängig davon wurde das Mietverhältnis auch ohne diese Neufestsetzung inhaltlich entsprechend dem 1. Nachtrag fortgesetzt. Bis letzten Monat bestand auf Grundlage des Mietvertrages und des 1. Nachtrages beiderseitiges Einvernehmen darüber, dass die Staffelmietvereinbarung weiterhin Gültigkeit hat und die Mietdauer am 01.02.2015 endet.
Aus persönlichen, alters- und gesundheitsbedingten Gründen will der Mieter nun vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen. In einem persönlichen Gespräch habe den Mieter darauf hingewiesen, dass ich grundsätzlich an den Bedingungen des Mietvertrages (Staffelmietvereinbarung, Mietdauer bis 01.02.2015) festhalte aber ggf. willens und bereit wäre einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisse zuzustimmen, wenn der Mieter mir einen akzeptablen Nachmieter besorgt, der in die bestehenden Mietkonditionen (Miethöhe, Staffelmiete und Mietdauer) einsteigt. Der Mieter hat dies grundsätzlich akzeptiert und einen Makler damit beauftragt geeignete Mietinteressenten zu finden, bislang ohne Erfolg. Unabhängig davon hat er nach eigenem Bekunden eine Rechtsberatung zum bestehenden Mietvertrag eingeholt. Danach sei der bestehende Mietvertrag so nicht haltbar und der Mieter nicht an die Mietdauer bis 01.02.2015 gebunden.
Meine Frage: Wie bewerten Sie den Sachverhalt aus mietrechtlicher Sicht. Kann ich auf der Einhaltung der Mietdauer bis zum 01.02.15 und der Fortsetzung der Staffelmietvereinbarung bestehen oder hat der Mieter tatsächlich das Recht den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen?
MfG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und damit entgegengebracht Vertrauen.
Vorweggenommen dürften Ihre Chancen, einer vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses zu entgehen, eher schlecht stehen.
Dies hat insbesondere damit zu tun, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum neue Mietrecht (nach den Reformen in den Jahren 2001 und 2005) eine Befristung des Mietverhältnisses, beziehungsweise den Ausschluss der Kündigung von maximal vier Jahren für zulässig hält. Strittig ist zwar, ob dies auch für Vertragsabschlüsse vor 2001 gilt, hier haben Sie jedoch eine Verlängerungsklausel nach 2001, wie Sie angeben im Jahr 2004, mit den Mietern getroffen. Dies dürfte daher in den Bereich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen und die Verlängerungsklausel unwirksam sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 06.04.2005, AZ: VIII ZR 27/04 ausgesprochen, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist.
Dies bedeutet, dass den Mietern grundsätzlich ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages innerhalb der gesetzlichen Frist, gemäß § 573c BGB, zusteht.
Ob ie damalige Verlängerung des Mietverhältnisses, im Jahr 2004 eine Individualvereinbarung darstellt, ist zu hinterfragen, da die Klausel nach Ihren Informationen gleichbedeutend ist, wie die alte Klausel im Formularvertrag.
Von daher könnte man davon ausgehen, dass hier lediglich ein Zusatz zum Formularvertrag, aber keine individuelle Abrede, wie für eine Individualvereinbarung notwendig, vorgenommen worden ist. Hierüber kann man sich allerdings streiten, wobei auch anzumerken ist, dass der Bundesgerichtshof gerade bei entsprechenden Staffelmietverträgen diese Ausschlussklausel angewandt hat und auch in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Mietrechtes der hier aufgetretene Fall problematisiert worden ist, da das sehr lange Festhalten am Mietvertrag durch den Mieter ihn unangemessen eingeschränkt, insbesondere wenn berufliche Veränderungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen.
Schließlich ist auch die Rechtsnatur der Befristung zu untersuchen. Nach der Rechtsänderung ist davon auszugehen, dass normale Befristungen nicht mehr zulässig sind, sondern befristete Zeitmietverträge geschlossen werden können, die allerdings einen entsprechenden Grund benötigen. Hieran dürfte es bei der Beurteilung der Individualklausel fehlen. Zudem hält der BGH eben einen Ausschluss der Kündigungsfrist für bis zu vier Jahren möglich. Diese ist aber in Ihrem Fall nicht gegeben, da Sie hier eine Befristung vorgenommen haben und keinen Ausschluss des Kündigungsrechts, die nach dem soeben genannten eigentlich nicht mehr zulässig ist. Auch dies kann daher, selbst wenn man eine Individualvereinbarung annehmen würde, zu einer Unwirksamkeit des Mietvertrages führen.
Darüber hinaus könnte sich jedoch auch noch ein anderer Kündigungsgrund ergeben, den Sie in Ihrem Sachverhalt angeben, nämlich der Gesundheitsbeeinträchtigung. Zwar geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung kein Recht zur fristlosen Kündigung besteht, allerdings kann hierin möglicherweise ein Recht zu einer ordentlichen Kündigung gesehen werden, wenn die Mietsache für den Mieter nicht mehr gebrauchsfähig ist, insbesondere wenn er aufs Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Wohnung nicht benutzen kann und zum Beispiel auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen ist. Die Rechtsprechung gibt dann dem Mieter teilweise ein Recht zu einer ordentlichen Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen. Allerdings muss er diesen Kündigungsgrund voll nachweisen.
Solange allerdings noch keine Kündigung ausgesprochen ist, ist selbstverständlich das Mietverhältnis auch noch nicht beendet.
Insofern sollten Sie zunächst versuchen, eine mögliche Kündigung hinauszuschieben. Möglicherweise lässt sich auch mit den Mietern auch ein Aufhebungsvertrag schließen, in dem Sie zum Beispiel noch eine Abfindung erhalten und sodann möglicherweise schnell einen neuen Mieter finden.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben. Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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nd hat mir bei meiner Entscheidungsfindung geholfen.