Schenkung rückgängig machen
Fragestellung
Hallo Zusammen. Eine ehemalige Freundin trägt unseren freundschaftlichen streit gerade über polizeiliche Wege.
Wir (3 Personen) haben unserer Freundin zum 30igsten Geburtstag ein Airbrushgerät für Nageldesign geschenkt. Paar Jahre später nwollte sie es nicht haben und überließ es einer Freundin mit der sie gemeinsam immer Ihre Nägel machte. Sie hat es ewig dort stehen gehabt und wollte es nie zuruck.Nun wie gesagt haben wir Streit fordert sie das Gerät über die Polizei zurück. Ich habe den Zahlungsnachweis da ich das Gerät damals bezahlt habe. Wir 3 von 4 Schenkern haben nach 530 BGB unsere Schenkung wegen groben Undanks zurückgenommen weil wir ihr das Gerät nicht wieder geben möchten. Was kann ich weiter tun? Kann ich sie gerichtlich zwingen, dass sie die kosten für die unnötige polizeiarbeit bezahlt. Wie gesagt ein streit unter freunden. Kein grund jemanden anzuzeigen. Nun sind wir sauer!!. Muss wegen sowas unser steuergeld verschwendet werden? Was kann ich tun?
Kann ich sie wegen irgendwas auch anzeigen? Seelischen unfrieden? Belästigung da ich als zeuge bei der Polizei fungieren musste. Was ist unsere Möglichkeit?
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Ihr Problem ist eigentlich keines, welches strafrechtlich geklärt werden kann. Aus der Erfahrung in ähnlichen Fällen würde ich davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie und ggf. die weiteren Beschuldigten eingestellt wird. Allein ein Streit würde Sie nicht nach § 530 BGB zum Widerruf der Schenkung berechtigen, weil die Rechtsprechung an die Gründe sehr hohe Anforderungen stellt. Eine grundlose Strafanzeige kann aber eine schwere Verfehlung sein. Nun muss man aber sehen, dass erst die Anzeige den Grund setzen würde und bis dahin in Widerruf nicht möglich wäre, es sei denn es gäbe ganz besondere Umstände. Ob die ehemalige Freundin der anderen Bekannten das Gerät durch Überlassung geschenkt hat, kann ich von hier so nicht beurteilen. Allein die Tatsache dass sie es längere Zeit nicht zurück forderte reicht aber nicht aus. Zivilrechtlich spricht mehr dafür, dass die ehemalige Freundin noch Eigentümerin ist und daher grundsätzlich berechtigt war die Herausgabe zu fordern. Eine Nicht Herausgabe kann dann generell Unterschlagung sein, hier aber sicher nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an, aber nach meiner Einschätzung reicht die (unberechtigte) Anzeige nicht für einen Schenkungswiderruf. Die ehemalige Freundin will sich wohl nur den zivilrechtlichen Weg sparen und hat daher Anzeige erstattet. Wenn Sie eigene Aufwendungen haben, wie etwa Verteidigerkosten, können Sie diese nach § 826 BGB nur in seltenen Fällen als Schadensersatz fordern. Hierfür reicht der Fall nicht.
Die Arbeit der Polizei zahlt leider die Allgemeinheit. Eine Gegenanzeige wird genauso wenig bringen wie die eigentliche Anzeige. Es wird schwer zu beweisen sein, dass das Gerät weiterverschenkt wurde.
Die Sache ist im Kern eher lächerlich, ich würde Ihnen aber aktuell raten keine Anzeige zu erstatten, weil es keine Strafbarkeit gibt. Auch zivilrechtlich rate ich zur Herausgabe des Geräts, dass ja auch schon älter sein dürfte und daher wenig Wert sein wird.
Rein menschlich ist das Verhalten der Gegenseite "daneben", rechtlich hat diese aber die bessere Position.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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