Schenkung rückgängig machen durch Sozialamt
Fragestellung
Hallo,
mein Vater hat mir letztes Jahr sein Haus in Österreich geschenkt. Er ist seit 2 Jahren Arbeitslos.
Jetzt musste er Hartz4 beantragen und hat die Schenkung angeben müssen.
Mein Vater hat mir das Haus geschenkt, weil Er die Kosten nicht mehr tragen konnte.
Er hatte das Haus im Jahr 2010 von meinem Opa bekommen mittels Übergabevertrag.
Nun fordert das Amt von mir, die Schenkung rückgängig zu machen.
Es steht allerdings im Übergabevertrag und im Schenkungsvertrag ein Belastungs- und Veräusserungsverbot zu gunsten für meinen Opa. Zusätzlich steht im Übergabevertrag ein Nutzungsrecht für meinen Opa, das er jederzeit ins Haus darf.
Somit könnte man das Haus auch nicht vermieten, wenn es rückgängig gemacht werden muss.
Ich und meine Eltern nutzen das Haus als Ferienhaus 4-5 mal im Jahr.
Mein Opa (86Jahre) und mein Vater (60Jahre) sind Österreichische Staatsbürger und
Ich (30Jahre) bin Deutscher Staatsbürger.
Alles wurde in Österreich bei einem öffentlichen Notar vollzogen.
Was kann oder darf das Sozialamt von mir fordern?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Grundsätzlich können Sie nicht dazu verpflichten werden die Schenkung rückgängig zu machen. Auch wenn sich die Immobilie in Österreich befindet, war Sie dem Vermögen des Vaters zuzuordnen.
Der Schenkende hat aber aus § 528 BGB bei Verarmung ein Recht darauf, die Schenkung wieder aus § 812 ff. BGB heraus zu fordern.
Nimmt das Sozialamt die Unterstützung Ihres Vaters auf, leistet es also Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, so geht dieses Recht auf § 528 Abs. 1 BGB auf das Sozialamt über aus § 93 SGB XII.
Nach der Überleitung tritt der Sozialhilfeträger als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Er erlangt mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruches aus § 528 Abs. 1 BGB innehatte.
Die Vertragsparteien können nicht mehr über den Rückforderungsanspruch verfügen. Der Beschenkte kann grundsätzlich nur noch an den Sozialhilfeträger leisten.
Das Sozialamt kann also von Ihnen wie der Vater die Rückgängigmachung der Schenkung verlangen. Dies ist zulässig.
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Großmutter schafft in diesem Zusammenhang keine Rechtsposition, die den Rückforderungsanspruches des Vaters bzw. des Sozialamtes unterbinden würde.
Nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB können Sie die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Geldbetrages abwenden. Das Gesetz gewährt Ihnen das Recht, die Herausgabe durch Zahlung des erforderlichen Geldbetrages zu ersetzen.
Hier wäre also zu klären, ob Sie dies wirtschaftlich leisten können bzw. wollen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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