Schadensersatzforderung bei Rückabwicklung Immobilienkauf
Beantwortet
Fragestellung
Ich habe eine Bestandsimmobilie über einen Makler vermittelt bekommen.
Der Eigentümmer der Immoblie ist ein Erbe.Ein Rechtsanwalt hat eine Generalvollmacht über das zur Erbaufteilung anstehende Vermögen.Der Erbe hat einen Verkaufsauftrag an den Rechtsanwalt erteilt.Die Wohnung wurde über einen Makler zum Verkauf ausgeschrieben.
Bei der Beurkundung des Kaufvertrages stellte sich jedoch heraus dass die vorliegende Generalvollmacht des Rechtsanwalts nicht wirksam ist da inzwischen diese Immobilie aus dem ursprünglichen Vermögen herausgelöst wurde.Ein rechtsmässiges Einverständnis durch den Erben zum Verkauf der Immobilie konnte nicht erreicht werden.
Der Kauf muss nun Rückabgewickelt werden.
Meine Fragen:
Welche Schadenersatzansprüche kann ich in diesem Fall geltend machen? Ich habe ein Darlehensfinanzierung welche ich nun kündigen muss und ich habe ca. 4 Monate Zeit verloren beim geplanten Erwerb einer Immobilie.Dies in einem Immoblienmarkt welcher im Jahr ca. 7% steigt.Weiterhin habe ich Festgeldkonten/Aktienanlagen gekündigt um meinen Eigenkapitalanteil zeitnah bereitstellen zu können.
Kann ich Zeitaufwendungen für Darlehensgespräche etc geltend machen ? Wenn ja was kann ich da ansetzen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) der § 249 BGB bestimmt den zu leistenden Schadensersatz:
"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Sollte Ihnen beweisbar 1/3 von 7 % Gewinn entgangen sein, ist dies ihr Schaden.
Wenn die Anlagen / Aktien auch Gewinne in höherem Rahmen erzielt haben sollten, ist dies entsprechend ihr Schaden zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts.
Allerdings muss man diesen dann konkret anhand der Differenzmethode belegen. Es sind also die Kurse zum Verkaufszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Rücktritts zu vergleichen.
Eine Addition von entgangenem Gewinn hinsichtlich der Immobilie + Kursgewinnen bei Aktien sehe ich hingegen nicht. Denn man darf durch das Schadensereignis besser gestellt werden, als wenn es nicht eingetreten wäre. "Bereicherungsverbot".
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes Johannes W. Flume BeckOK BGB, Bamberger/Roth
42. Edition
Stand: 01.02.2017 Rn. 48-49:
"Während der Inhalt des Grundsatzes der Totalreparation dem positiv in § 249 Abs. 1 niedergelegten Inhalt entspricht, besagt das Bereicherungsverbot spiegelbildlich das entgegengesetzte Negative: Der Geschädigte soll durch den Schadensfall und der ihm zugewandten (Gesamt-)Schadenssumme nicht besser stehen als ohne das schädigende Ereignis (Soergel/Ekkenga/Kuntz Vor § 249 Rn. 26; MüKoBGB/Oetker Rn. 20; Lange in Lange/Schiemann Schadensersatz Einl. III 2, S. 10; Stoll Haftungsfolgen S. 181; Kress SchuldR § 16 1d, S. 287; Heck SchuldR § 12 8., S. 41: „Tendenz der Gewinnabwehr“). Das Bereicherungsverbot wird alternativ auch als „Prinzip der Gewinnabwehr“ oder schlicht als „Gewinnverbot“ bezeichnet. Verschiedene sprachliche Variationen desselben Gedankens finden sich in der Rechtsprechung. Nach dem Reichsgericht darf „[d]ie Verfolgung der Ersatzforderung eines Geschädigen […] nie zu dessen Bereicherung führen“ (RGZ 93, 144 [145]). In der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung des BGH wird dies auf die Formel gebracht, dass der Geschädigte nicht am Schadensfall „verdienen“ dürfe (BGH NJW 1989, 3009; NJW 2014, 535 Rn. 11)."
Hier wird man sich also für einen Aspekt entscheiden müssen.
Die Kosten der Finanzierung, Makler, Notar etc.. kann man aber sicher alle als Schaden in Ansatz bringen.
2) Die aufgewandte Zeit ist leider nicht ersatzfähig. Zumindest nicht, wenn Sie nicht als Selbstständiger tätig sind.
Denn nur Selbstständige können einen Schaden nachweisen.
So z.B. BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes Ulrich Magnus Dauner-Lieb/Langen, BGB - Schuldrecht
3. Auflage 2016 Rn. 76:
"Verliert der Geschädigte, wie wohl stets, durch das Schadensereignis freie Zeit, liegt hierin nach ganz hM kein ersatzfähiger Vermögensschaden.[1] Auch der Zeit- und Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung gehört grundsätzlich zur eigenen Interessenwahrnehmung und damit zur eigenen Sphäre des Geschädigten; der Schädiger muss diesen Aufwand ebenfalls nicht vergüten.[2] Führt das Schadensereignis allerdings dazu, dass der Geschädigte eine Freizeitaktivität nicht wahrnehmen kann, für die er bereits Kosten aufgewendet hat (Eintritt für Theater, Konzert, Sportveranstaltung, Anzahlung für gebuchte Reise etc.), die dadurch verfallen, so kann er den Ersatz dieser Kosten verlangen.[3] Gleiches hat zu gelten, wenn der Geschädigte – auch ohne eigene Kosten – einen festen Anspruch auf eine solche (geldwerte) Freizeitleistung hat, wenn er sie etwa gewonnen oder als Geschenk erhalten hat.
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[1]
BGH NJW 1975, 972; 1977, 1446; 1989, 766; Lange/Schiemann, § 6 XIV 2; MüKo/Oetker, § 249 Rn 90; Staudinger/Schiemann, § 251 Rn 112 f. zurück zum Text
[2]
BGH NJW 1976, 1256. zurück zum Text
[3]
S. etwa OLG München NJW-RR 1986, 964 (Teilnahme an Kreuzfahrt vereitelt); s.a. Palandt/Grüneberg, § 249 Rn 69. zurück zum Text"
MfG
D. Saeger
- RA -
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