Rücktritt KFZ-Kaufvertrag Klage
Fragestellung
ich habe folgende Frage: Vor 1 Jahr habe ich ein gebrauchtes Wohnmobil von einem Händler in Frankreich gekauft. Nach 3 Monaten gab es einen kompletten Motorschaden. Die Reparatur bzw. eine Übernahme der Reparatur in Deutschland hat der Verkäufer trotz einer angeblichen 12 monatigen Garantie im Kaufvertrag abgelehnt und 2 Fristen verstreichen lassen. Ich hatte mir nach der ersten Frist einen Anwalt genommen, der dem Händler eine 2. Frist gesetzt und nach Verstreichen dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Nachdem auch das ohne Reaktionen des Händlers geblieben ist, wurde die Klage vor dem Landgericht meines Wohnortes eingereicht. Die Klage enthält nur den Kaufpreis, die Gerichtskosten und das Gutachten über den Schaden, nicht aber die gesamten Schadensersatzansprüche(Einbaukosten, Zulassungskosten etc.) und die wegen des Kaufpreises von fast 40.000.- € auch hohen Anwalts- sowie notwendigen Übersetzungskosten für das Gericht. Ein Bekannter hat mir nun durch einen Anwalt vermitteln lassen, mein Anwalt hätte mit der Rückforderung des Kaufpreises auch gleichzeitig auf Schadensersatz klagen müssen, um diese Schadens-Kosten nicht zu verspielen. Mein Anwalt hat auf meine Nachfrage, was mit den restlichen Kosten passieren würde, gemeint, es sei kostengünstiger zuerst den Kaufpreis einzuklagen und erst danach auf Schadensersatz zu klagen, wenn alle restlichen Aufwendungen(hier auch Stellplatzgebühren der Werkstatt, Zinsen, Nutzungsausfall etc.) aufgelaufen sind.
Im Moment bin ich sehr verunsichert und habe Bedenken, dass dabei irgendetwas schief laufen könnte, auch weil die Kommunikation mit meinem Anwalt denkbar schlecht verläuft und ich die Kosten des gesamten Schadens( das sind im Moment schon über 13.000.-€, ohne eine eventuelle Forderung nach Ausfallsentschädigung, da kein anderes Fahrzeug vorhanden) nicht mehr zurückbekomme.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Verunsicherung kann ich verstehen. Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zunächst sollte die Kommunikation mit Ihrem Anwalt normalerweise nicht "schlecht" laufen. Warum dies so ist, kann hier natürlich nicht beurteilt werden. Vielleicht wären Sie hier bei einem anderen Anwaltskollegen besser aufgehoben gewesen.
Auch ich hätte wahrscheinlich von Anfang an sämtliche Ansprüche mit in das gerichtliche Verfahren eingebracht. Doch kann man das durchaus so machen, wie Ihr Anwalt. Dies könnte einerseits Kosten- und taktische Hintergründe haben. Wenn Sie z.B. alles von Anfang an, also auch mit einem höheren Streitwert, einklagen, enstehen die Verfahrenskosten anhand des dann höheren Streitwertes. Verliert man das 1. Verfahren allerdings, hat man anhand des höheren Streitwertes höhere Kosten.
Splittet man das auf und gewinnt das 1. Verfahren, kann man anschließend die weitergehenden Forderungen in einem weiteren 2. Verfahren geltend machen. Dieses dürfte dann ein deutlich geringeres Prozessrisiko als das 1. Verfahren haben. Verliert man das 1. Verfahren jedoch, wird man ein 2. Verfahren auf den Rest wohl nicht mehr anstrengen. Insofern kann man sich evtl. hier Kosten sparen.
Andererseits könnte Ihr Anwalt hier auch eigene Kosteninteressen an der Aufsplittung haben, da dieser dann entsprechend für 2 Verfahren Rechtsanwaltsgegühren erhält. Im Falle des Obsiegens ist das für Sie als Mandant grds. kein Problem, da die Gegenseite als Verlierer zu einer entsprechenden Kostenerstattung Ihnen gegenüber verpflichtet ist. Kann die Kostenerstattung jedoch bei dem französischen Händler (z.B. Insolvens etc.) nicht realisiert werden oder verlieren Sie die Verfahren sogar, bleiben Sie auf den Rechtsanwaltskosten für Ihren Anwalt sitzen.
Ob allerdings ein Anwaltswechsel sinnvoll wäre, bezweifel ich wirtschaftlich. Einerseits ist der 1. Anwalt in den Fall eingearbeitet. Andererseits würden dann weitere Rechtsanwaltskosten für den nächsten Anwalt entstehen. Ob das für Sie in Betracht kommt, müssen Sie letztendlich selbst entscheiden.
Hoffentlich konnte ich Ihnen schon weiterhelfen. Über eine ehrliche Bewertung würde ich mich freuen.
MfG
Schulte
Rechtsanwalt
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