Rückabwicklung Kaufvertrag Autokauf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
am 29.1.2015 verkaufte ich einen Smart Bj. 03.2012 für 9500€ über mobile.de im der Anzeige gab ich an das der PKW mit Front und Seitenairbags ausgestattet ist. Nun will die Käuferin den Kaufvertrag anfechten;
Rückabwicklung, weil diese nicht verbaut sind. Ich bin davon ausgegangen das ein PKW dieses Bj.
die Seitenairbags serienmäßig verbaut hat.Siehe Anlagen. Wie soll ich mich nun verhalten?
Bei einer Rückabwicklung des des Verkauf stehen nunmehr 3 Vorbesitzer im KFZ Brief und Sie verlangt das ich ihr die Ummeldekosten erstatte. Sie schreibt im ihrem Anschreiben "Wenn Sie eine andere Möglichkeit sehen, teilen Sie mir diese bitte mit." Ich gehe davon aus das Sie um einen Preisnachlass bittet. Die Seitenairbags kosten als optionales Zubehör 290€ eine Nachrüstung liegt aber wesentlich höher.
Welche Summe als Preisnachlass sollte man anbieten falls Sie darauf überhaupt eingeht?
Freundliche Grüsse
Claus Hirschler
Anlagen: 4 seitiges PDF
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Im Rahmen einer ersten Einschätzung bin ich der Meinung, dass sich die Gegenseite mit der Geltendmachung eines Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung und deren Durchsetzung recht schwertun dürfte.
Im Einzelnen:
Eine arglistige Täuschung dürfte aller Voraussicht nach Ausscheiden, da Sie anscheinend allenfalls (grob) fahrlässig gehandelt haben und irrtümlich annahmen, das Auto verfüge über Seitenairbags, obwohl dem nicht so ist.
Es fehlt damit an einer zumindest bedingt vorsätzlichen Täuschungshandlung (das Wort „Arglist“ hört sich recht schlimm an, bedeutet aber nach der Rechtsprechung auch schon, dass man den Täuschungserfolg billigend in Kauf nimmt, was ich hier aber nicht erkennen kann, also wenn etwa Angaben ins Blaue gemacht werden, obwohl erkannt wird, dass auch bei ausbleibenden Fragen der Käuferseite wesentliche Umstände für den Verkauf eine Rolle spielen, was hier jedenfalls von der Gegenseite so behauptet wird) ihrerseits, was sich gegenüber der Käuferseite einwenden würde.
Eine Irrtumsanfechtung wird jedoch funktionieren:
§ 119 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Anfechtbarkeit wegen Irrtums - schreibt dazu vor:
„(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.“
In Betracht kommt hier allein Abs. 2 - Irrtum über eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft einer Sache:
Dabei handelt es sich hier um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum.
Als verkehrswesentliche Sacheigenschaft im oben genannten Sinne kommen alle wertbildenden Faktoren in Betracht, die die Sache unmittelbar kennzeichnen.
Das wird man hier annehmen müssen, so dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages leider in die Wege zu leiten sein wird.
Alternativ wäre ein Preisnachlass, eine Minderung, natürlich möglich:
Hier müssten Sie vergleichbare Kfz-Modelle und die Sonderausstattung Seitenairbags heranziehen, sofern dieses möglich ist und dann dieses entsprechend berechnen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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1. Gibt es ein Musterschrieben für eine Rückabwicklung?
2. Wenn ein Preisnachlass akzeptiert wird wie geht man hier vor? Muss hier auch ein Schriftstück mit beiden Unterschriften erstellt werden?
Freundliche Grüsse
Claus Hirschler
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ein Muster habe ich da nicht, es langt aber, wenn von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird, dass im Zuge der Anfechtung die Rückabwicklung stattfinden soll, also Zug um Zug Rückgabe des Fahrzeugs gegen Kaufpreisrückzahlung, z. B. bei Ihnen, dem Käufer oder einem neutralen Ort.
Vor der Rückgewähr wäre dann das Schriftstück für beide zu erstellen und gegenseitig auszuhändigen oder direkt vor der Übergabe.
2.
Alternativ geht die Minderung, was einen Rücktritt wie zu 1. natürlich ausschließt. Auch hier sollten beide unterschreiben, dass man sich darüber einig ist, auch wenn die Anfechtung/die Minderung rein einseitige Erklärungen sind.
3.
Ich würde das schon deshalb wechselseitig unterzeichnen, weil Sie aufnehmen sollten, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, zumindest wäre das sinnvoll, wenn auch nicht verpflichtend, also wenn eine Partei das nicht will.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt