Reise nicht stattgefunden wegen Insolvenz
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
wir hatten in Februar 2020 bei Bucher Reisen eine Reise nach Gran Canaria gebucht. Reisezeitraum war 02.-09.10.219. Die Anzahlung im Februar (1/3 des Reisepreises) sowie die Restzahlung am 30.08.2019 (2/3 des Reisepreises) wurden von mir per Visacard (Barclaycard) bezahlt.
Nun hat ja Bucher Reisen bekanntlich Insolvenz angemeldet und unsere Reise findet nicht statt. Da ich die Restzahlung erst vor 4 Wochen vorgenommen habe, wollte ich mir den Betrag per Cashback zurückführen lassen. Barclaycard jedoch weigert sich, da es sich um eine Insolvenz handelt.
Ist dies rechtens? Habe ich nicht das Recht, innerhalb von 8 Wochen ein Cashback durchzuführen, egal ob es sich um eine Insolvenz handelt oder nicht. I h habe ja für mein Geld nicht die versprochene Leistung erhalten. Zumal die Insolvenz am 30.08.19 bestimmt schon von dem Reiseveranstalter anzunehmen war. So etwas kommt ja nicht von heute auf Morgen.
Für eine aussagekräftige Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Lieben Gruß
Karin Buhlmann
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, an sich sollte das über das Kreditkartenunternehmen möglich sein.
Nach den AGB, 10. gilt, Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
"Einwendungen gegen die Richtigkeit des monatlichen Rechnungsabschlusses Ihres Kartenkontos sind vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses in
Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) zu erheben. Es genügt die Absendung innerhalb der Frist."
Aber die Kreditkartenunternehmen mischen sich in solchen Fällen nicht ein und verweisen auf Klauseln wie diese von Barclay:
11. Reklamationen
"Etwaige Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Vertragsunternehmen, z.B. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner, sind in diesem Verhältnis zu klären; sie berühren nicht Ihre Verpflichtung zur Zahlung des sich aus dem
monatlichen Rechnungsabschluss ergebenden Betrages."
Das gilt bei einer Insolvenz.
Sie können aber gegen die Fluglinie einen Anspruch auf Entschädigung bzw. Erstattung geltend machen, weil der Flug storniert werden wird bzw. sich über die Insolvenzversicherung schadlos halten, vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
"(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
1.
Reiseleistungen ausfallen oder
2.
der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich."
Auf dem Sicherungsschein finden Sie den Namen der Versicherung, an die Sie sich wenden müssen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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