Rechte Kaufvertrag Gebrauchtwagen Privat an Privat
Fragestellung
Hallo Herr Otto,
im Rahmen eines Autokaufs über das Portal mobile.de hat sich folgender Sachverhalt ereignet.
Autokauf über das Internet-Portal Mobile.de
Kaufvertrag (Standard-Vertrag mobile.de) über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von Privat an Privat mit folgendem Vertragspassus
"II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."
Das Inserat (Anlage) auf mobile hatte folgendem Zusatz: „Dieser Diesel-Motor ist ein EA288“
Verkäufer nach dessen Angaben: Audi-Mitarbeiter, Projektleiter Nordamerika+AVS-Projekte Fertigungsplanung R-Motoren International (Informationen aus Gespräch bei Vertragsabschluss/Probefahrt+ Xing Profil)
Weitere Informationen/Daten vor Vertragserstellung von Verkäufer an Käufer: Personalausweis,Fahrgestellnummer, Audi-Konfiguration (Anlage,jedoch auf keinem der Dokumente ein Hinweis auf den Motortyp)
Verwunderung nach Informationsschreiben der Audi AG, dass erworbenes Auto einen vom Dieselskandal betroffenen Motor EA189 hat.
Fragen:
• Welche rechtl. Möglichkeiten habe ich als Käufer (generell und insbesondere wenn ich das Auto behalten möchte)? z.B. BGB §433ff?
• Kann einem Werksangehörigen von Audi Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Motorangabe vorgeworfen werden?
• Erfolgsaussichten im Rechtsstreit?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Christian Fuchs
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Information wie folgt:
Auszugehen ist davon, dass ein EA288-Motor eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung ist und dass der tatsächliche Zustand des Kaufobjektes hiervon abweicht.
Diese Konstellation ist von dem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss nicht umfasst, weil ansonsten vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen sinnlos würden, wenn sie durch eine solche Klausel ausgehebelt werden könnten.
Darauf, ob der Verkäufer vorsätzlich getäuscht hat, kommt es also gar nicht an. Entscheidend ist, dass das Fz mit einer bestimmten Beschaffenheit verkauft wurde, die tatsächlich nicht vorhanden ist.
Sie haben damit gemäß §§ 434, 437 BGB verschiedene Rechte und Ansprüche.
Im übrigen kann allein aus der Werkszugehörigkeit natürlich nicht zwingend auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Motorangabe geschlossen werden.
Sie machen daher zunächst den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB geltend und fordern den Verkäufer auf, einen EA288-Motor einzubauen. Dieses Ansinnen wird aller Wahrscheinlichkeit nach unerfüllt bleiben.
Danach haben Sie das Recht zur Minderung des Kaufpreises und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Beide Rechtspositionen führen letztlich zum selben Ergebnis.
Gemäß § 441 Abs. 3 BGB
„ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.“
Sie müssen von daher ggf. durch ein Gutachten den Wert des Fz mit dem tatsächlich verbauten Motor ermitten lassen.
Sofern der Gegner sich verweigert, sollten Sie die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO erwägen. Danach
… kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
1. der … Zustand oder Wert einer Sache,
festgestellt wird.
Vorteil dieser Art der Beweiserhebung ist, dass das Gutachten zwischen den Parteien bindend ist, während ein rein privates Gutachten vom Gegner nicht anerkannt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Kaufrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen