Privatverkauf / Mahnbescheid
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
Folgender Sachverhalt:
Ich habe zum Verkauf eines Trekkingrucksacks für € 40,00 je eine Kleinanzeige bei „Quoka.de und zum Flohmarkt.de“ aufgegeben. Es meldete sich eine junge Frau, der ich am 13.07.2015 den Rucksack zu Ihrer Arbeitsstellebrachte und ihn ihr 3 Wochen zur Ansicht überließ, da ich solange in Urlaub war. Ausgemacht war also Ende des Monats bzw. der 31.07.15.
Am 03.08.15 erhielt ich eine Mail: „Bin jetzt 4 Wochen in Urlaub und habe mich noch nicht entschieden“. Leider habe ich hierauf nicht reagiert, weil es mir die Sprache verschlagen hat.
Am 22.08.15 teilte mir die Dame dann mit, dass Sie den Rucksack nicht kaufen und zurückgeben will, und ob wir einen Termin für die Rückgabe ausmachen könnten.
Ich schrieb ihr am selben Tag, dass sie ihn mir dann zu Hause vorbeibringen soll (ohne Termin, da ich davon ausging, dass sie das umgehend erledigt).
Am 23.08.15 schrieb sie mir „ bin eine Woche in Urlaub, komme dann nach dem 30.08. vorbei“.
Am selben Tag schrieb ich zurück, dass sie ihn so schnell wie möglich zurückbringen solle, da ich sich eine andere Interessentin gemeldet hatte.
Da sie mir antwortete, dass das nicht geht, sie sei ja in Urlaub und könnte ihn erst am 30.08. zurückbringen, schrieb ich ihr wiederum, dass sie ihn bis am 24.08. um 15:00 Uhr zurückbringen oder bezahlen soll.
Da dies nicht geschah, habe ich am 25.08. einen Mahnbescheid beantragt. Sie ist der Meinung, dass kein Kaufvertrag, keine Rückgabefrist oder Zahltag schriftlich festgehalten sei und sie mir den Rucksack einfach am 30.08. vor die Tür legt. Heute hat sie einen Zettel hinterlassen und möchte wissen, wann sie den Rucksack zurückgeben kann.
Erwähnen muss ich auch noch, das bei der Übergabe, als ich ihr sagte, dass sie ihn bis Ende des Monats (Juli) zur Ansicht haben kann, mein Ehemann dabei war.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Ich will den Rucksack jetzt eigentlich nicht mehr zurück, da ich den Mahnbescheid schon beantragt habe.
Mit freundlichen Grüßen
V. S.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider ist es tatsächlich so, dass hier kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und Sie daher auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises im Gegenzug zur Überlassung des Rücksackes haben.
Sie haben den Rucksack zur Ansicht überlassen. Die Tatsache, dass sich die Rückgabe aufgrund fehlenden Kaufinteresses seitens der Interessentin immer wieder verzögert hat, begründet keinen Kaufvertrag.
Vielmehr hat sie immer wieder deutlich gemacht, dass Sie den Rucksack nicht behalten möchte.Sie Ihrerseits haben klar gemacht, dass Sie dann die zeitnahe Rückgabe verlange. Sie gingen also offenbar auch nicht davon aus, dass ein Kaufvertrag deshalb zu Stande gekommen sein könnte, weil die Rückgabe so lange dauerte.
Die Gerichtskosten für den gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie leider auch dann tragen, wenn Sie die Sache nun nicht weiter verfolgen möchten, da Sie das Verfahren nun angestoßen haben. Dennoch sollten Sie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nun zurück nehmen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Ohnehin wird die Interessentin mit Sicherheit Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, da kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und Ihrerseits daher leider kein Zahlungsanspruch besteht.
Sobald Sie den Rücksack zurück erhalten haben, sollten Sie die Sache unter "negative Erfahrung" verbuchen und sich dann direkt darum bemühen, dass der neue Interessent den Rücksack von Ihnen erwirbt.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Nachricht geben kann.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Ich wünsche Ihnen trotz des Ärgers noch einen schönen Restsonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M. (Medienrecht)
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