privates Darlehen
Fragestellung
Guten Tag Herr Fork!
Ich habe einem Bekannten 2011 - 12000€ (festgelegte Rückzahlung mit 4 Raten) und 2012 -1200€ (einmalige Rückzahlung nach 4 Monaten) geliehen. Die Leihgabe ist schriftlich festgehalten und von uns beiden unterschrieben.
Bei Verkauf des landwirtschaftlichen Anwesens, sowieder dazugeH.igen Immobilien ( in Frankreich) ist die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages aufeinmal fällig.
2014 teilte mir mein Bekannter mit, daß er sich nicht in der Lage sieht, in nächster Zeit
etwas zu bezahlen.
Jetzt mußte ich feststellen, daß sein Betrieb,sowie Anwesen verkauft ist und er wieder nach
Deutschland umgezogen ist , ohne mich über seinen neuen Wohnsitz, Telnr und Mail-adresse
zu informieren.
Über das Einwohnermeldeamt habe ich seine jetzige Anschrift erhalten und schriftlich
mit ihm Kontakt aufgenommen, um Erklärung gebeten und mein Geld gefordert.
In seiner schriftlichen Antwort teilte er mir mit, daß er mit dem Verkauf seines Betriebes
und Anwesens mit "0" herausgekommen sei , und jetzt zudem Hartz-4-Empfänger sei und
somit nichts zurückzahlen könnte.
Ich weiß , daß in der Familie ( Mutter und Schwester) Geld vorhanden ist, und bei einem eintretenden Erbfall , er zu Vermögen kommt.
Wie kann ich mich für diesen Fall absichern? und wie stehen jetzt meine Chancen
mein Geld zurückzubekommen?
Mit freundlichem Dank für Ihre Antwort E. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie kann ich mich für diesen Fall absichern?"
Die einzig wirkliche Absicherung besteht für Sie darin, einen sog. Titel über die ausstehende Darlehnssumme zu erreichen. Aus diesem Titel könnten Sie sodann 30 Jahre die Vollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Damit wären Sie also abgesichert, wenn er später durch eine Erbschaft etc. an Geld käme. als Titel kommen insbesondere Endurteile, Mahnbescheide, Vergleiche, etc. in Betracht ( §§ 704, 794 ZPO).
Frage 2:
"und wie stehen jetzt meine Chancen
mein Geld zurückzubekommen?"
Jetzt stehen die Chancen nach Ihrer Schilderung eher schlecht. Zunächst einmal müsste die Rückzahlung zur Sicherheit ohnehin schriftlich und nachweisbar fällig gestellt werden. Die Einzelheiten werden sich diesbezüglich aus dem Darlehnsvertrag ergeben. Erst ab der Fälligstellung beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist zu laufen. Dies dürfte - vorbehaltlich einer Prüfung des Darlehnsvertrags - frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem Sie von dem Verkauf der Immobilien erfuhren, da dies ja die sofortige Fälligstellung bewirken sollte. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Erlangen Sie innerhalb der Verjährungsfrist keinen vollstreckbaren Titel, könnte sich der Schuldner unter Verweis auf die eingetretene Verjährung Ihrer Forderung entziehen. Tun müssen Sie also ohnehin etwas, da ansonsten Ihre Forderung wertlos würde.
Zudem können Sie sich derzeit nur auf den Wahrheitsgehalt seiner Angaben verlassen ohne aber die Fakten verlässlich prüfen zu können. Insofern kann er Ihnen gegenüber natürlich auch falsche Behauptungen aufstellen. Hiergegen hilft dann von ihm die Abgabe der sog. Vermögensauskunft zu verlangen. Dies könnte ihn aber wiederum dazu veranlassen, Privatinsolvenz anzumelden.
Am besten wäre eine Einigung dergestalt, dass Sie die Forderung schriftlich unter Fristsetzung fällig stellen und nach Nichtzahlung einen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirken ohne dass dieser dagegen Widerspruch einlegt.
Legt er nämlich kein Rechtsmittel ein, so hätten Sie damit den o.g. Titel auf kostengünstigstem Wege erlangt. Sinnvoll ist das Mahnverfahren aber nur dann, wenn der Schuldner sich nicht gegen die Forderung wehren wird.
Bei Widerspruch des Schuldners wird ein Klageverfahren nötig, in dem bei Forderungen über 5.000 EUR Anwaltszwang herrscht. Hier müssten Sie also zur Erlangung des Titels mit weiteren Geldzahlungen in Vorleistung gehen, hätten aber die Aussicht bei Besserung der Vermögenslage auch wegen dieser Kosten vollstrecken zu können.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Erklärung über einzuleitende rechtliche Schritte
( Mahnbescheid) wäre aber noch gut gewesen.