PKW Kaufvertrag
Fragestellung
Hallo, wir haben für unsere sehr kleine 1 Mann GmbH im Dezember einen gebrauchten PKW (VW Touareg) von privat (1. Hand) gekauft. Im Standardvertrag ist angekreuzt, dass der Wagen seit er im Besitz des Verkäufers ist, keinen Unfall hatte.
Nun haben wir durch die Fahrzeug Historie erfahren, dass im Juli 2013 eine etwas aufwändigere Reparatur mit Lackierarbeiten im hinteren linken Teil des Wagens vorgenommen wurde, das Fahrzeug somit sehr wohl einen Unfallschaden hatte. Der Verkäufer (hier hat der Ex Schwiegersohn der Verkäuferin in deren Vertretung den Vertrag unterschrieben) meinte das sei egal und er sehe keinen Grund für Nachverhandlungen.
Beim Kauf sagte er, der Wagen sei von einem Gutachter geschätzt worden und der Händlereinkaufspreis sei 18.400,- EUR, zu dem wir den Wagen auch bekommen könnten. Nun also bezieht er sich darauf, wir hätten den Wagen ja zum Händlereinkaufspreis erhalten, somit billiger, und lehnt jede Nachverhandlung ab. Unser Ziel ist im Grunde nicht den Kauf rückgängig zu machen, zumal wir auch nach Dem Kauf eine Reparatur von knapp 2000 EUR in den Wagen investiert hatten. Aber einen Ausgleich der Wertminderung die ein Unfallwagen hat, möchten wir schon. Wie können wir vorgehen oder ist es chancenlos für uns?
Viele Dank
Jürgen Z.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Silke Meeners
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Auftrag!
Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt habe ich unter allen einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass Sie leider kein im Streitfall gerichtlich durchsetzbares Recht auf Minderung des Kaufpreises haben.
Wie Sie schreiben, haben Sie den PKW von privat gekauft. In den entsprechenden Standardverträgen ist üblicherweise, neben der hier maßgeblichen Angabe „unfallfrei“, auch ein Gewährleistungsausschluss enthalten, der in der Regel nur im Falle einer sog. „arglistigen Täuschung“ angreifbar ist, Ihnen aber ansonsten entgegenzuhalten ist (insbesondere als Geschäftsmann, auch wenn mit „1-Mann-GmbH).
Ob hier eine solche „arglistige Täuschung“ vorlag, ist jedoch zweifelhaft.
Grundsätzlich kann das Ankreuzen der Unfallfreiheit des Wagens eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung, §434 Abs. 1 BGB darstellen und bei tatsächlichen doch vorhandenem Unfallschaden zu einem Sachmangel führen. Aus diesem Aspekt heraus können Sie jedoch nicht ohne Weiteres ein Recht auf Minderung des Kaufpreises herleiten.
Zwar kann man hier die Kenntnis über den reparierten Schaden der Verkäuferin als Erstbesitzerin unterstellen, damit steht aber noch nicht die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses fest. Es müsste zudem beweisbar sein, dass es sich bei dem reparierten Schaden tatsächlich um einen erheblichen und nicht nur um einen sog. Bagatell- oder Einfachschaden handelte.
Der Begriff „unfallfrei“ wird im Kraftfahrzeughandel, zunächst egal ob gewerblich oder privat, einheitlich verwendet: danach ist ein Fahrzeug unfallfrei, wenn es „keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist“. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wonach nur geringfügige ausgebesserte Blechschäden z.B. die Unfallfreiheit nicht ausschließen.
Hatte das Fahrzeug vorliegend also nur einen recht leichten Blechschaden, der zudem fachgerecht repariert wurde, ist in der Angabe „unfallfrei“ nicht ohne Weiteres eine Falschangabe oder gar arglistige Täuschung zu sehen.
Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde Ihnen zwar ein Rücktrittsrecht, aber nicht ohne Weiteres ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Wie Sie schreiben, möchten Sie den Kauf nicht rückgängig machen.
Der Verkaufspreis wiederum ist zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich Verhandlungssache. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass ein Verkaufspreis dem tatsächlichen Wert der Kaufsache entsprechen muss. Hier wurde der Kaufvertrag zu dem vereinbarten Kaufpreis auch bereits abgewickelt (nach dem Kauf bereits eine Reparatur investiert). Ob der „verschwiegene“ Schaden sich für Sie tatsächlich in einer Wertminderung auswirkt oder den erwarteten späteren Wiederverkaufswert senkt, steht dabei nicht fest.
Zusammenfassend sehe ich also leider keine guten Erfolgsaussichten, Ihren Wunsch auf Minderung des Kaufpreises gegenüber der Verkäuferin nun nachträglich durchzusetzen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
S. Meeners
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Kaufrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen