Pflichtteilanrechnung
Fragestellung
Mein Vater Herr H. hat 2007 in 2. Ehe Frau K geehelicht. Frau K. hat 3 erwachsende Kinder und Herr H. nur mich als einzige Tochter (46). Sie haben soweit ich weiß zuletzt als Rentner eine Zugewinngemeinschaft geführt. Ebenso haben sie das Berliner Testament genutzt, wo sich beide dann als Alleinerben eingesetzt haben. Nach dem Tod des Erben wird auf die 4 Kinder verteilt.
Im Mai 2018 ist mein Vater verstorben und ich habe jetzt an seine Ehefrau die jetzige Auszahlung des Pflichtteils beantragt.
Im Jahr 8/2013 ist das Grundstück, in dem mein Vater als alleiniger Eigentümer eingetragen worden war, per notarieller Eigentumsumschreibung an mich übergeben worden, mit Nießbrauchrecht für meinen Vater. Im Vertrag ist auch hinterlegt, das seine 2. Ehefrau Frau K. auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht und auf Pflichtteilsergänzungsansprüche beschränkt auf diese Grundstück uns gegenüber beidseitig verzichtet.
Ebenso hat mein Vater mir im Dezember 2017 einmalig 3000 Euro für die Ablöse meines PkW überwiesen, ohne Rückzahlforderung. Dies ist vom Konto seiner Frau geflossen, da es dort wohl gerade vorlag.
Inwieweit kommen diese Zuwendungen jetzt noch zum tragen, speziell in der Auflistung vom Nachlass und der Berechnung welche seine Ehefrau jetzt ansetzt. Sie will das Grundstück und die Ablösesumme einfließen lassen.
Danke für die Antwort
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
gem. § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil enrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Ihren Ausführungen kann ich nicht entnehmen, dass Ihr Vater diese Anordnung getroffen hat. Jedoch empfehle ich diesbzgl. nochmals das Durchlesen des notariellen Vertrages.
Darüber hinaus muss ein Pflichtteilsberechtigter gem § 2327 BGB, der selbst von dem Erblasser ein Geschenk erhalten hat, in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Das heißt, das Eigengeschenk ist nur auf den Ergänzungsanspruch und nicht auf den ordentlichen Pflichtteil anzurechnen. Sofern Sie von der Erbin keine Pflichtteilsergänzung verlangen, erfolgt auch keine Anrechnung Ihrer Schenkung. Mit Pflichtteilsergänzung sind Ansprüche gemeint, die dem ordentlichen Pflichtteil erhöhen und durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers an andere Personen entstanden sind (§ 2325 BGB).
Da Sie mir nicht geschildert haben, dass weitere Schenkungen des Erblassers vorliegen und Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht gelten machen, gehe ich davon aus, dass auch keine Anrechnung gem. § 2327 BGB erfolgen muss.
Insofern sehe ich keine Anspruchsgrundlage für die Anrechnung der von Ihnen erhaltenen Geschenke.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg:
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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den beigefügten Anlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie sich die lebzeitigen Zuwendungen auf Ihren ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Ich bleibe daher bei der von mir getätigten Rechtsausffassung.
Die Erbin selbst kann keine Ergänzung verlangen, da sie darauf notariell verzichtet hat.
MfG
K. Standke