Patentkosten richtig in der Buchhaltung verbuchen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin selbständig (Einnahmeüberschuss Rechnung, umsatzsteuerpflichtig). Ich habe eine Rechnung von meinem Patentanwalt bekommen. 7500 Euro anwaltliche Gebühren inkl. Umsatzsteuer und 2500 Euro amtliche Gebühren ohne Umsatzsteuer. Zusammen 10000 Euro. Wie verbuche ich das richtig in der Buchhaltung? Folgende Fragen habe ich:
1. Kann ich die Kosten als Rechtsberatungskosten sofort abschreiben oder muss ich das auf X Jahre aufteilen? Wenn ja, auf wie viele Jahre?
2. Kann ich die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung sofort abziehen?
3. Auf welches Konto (SKR03/04) buche ich die anwaltlichen Gebühren und die amtlichen Gebühren?
4. Wo trage ich die anwaltlichen Gebühren und die amtlichen Gebühren in der Einnahmeüberschuss Rechnung ein?
Danke schön.
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zur Klärung, wie die Marke bzw. das Patent buchhalterisch zu bewerten ist, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich um eine selbstgeschaffene oder um eine gekaufte Marke / Patent handelt.
Für die Anmeldung einer Marke erhebt das Patentamt eine Gebühr. Die Rechnung setzt sich zusammen aus Rechtsanwaltsgebühren und aus den Gebühren fürs Patent. Mit dieser Gebühr ist die Marke oder das Patent dann für 10 Jahre eingetragen und geschützt.
Selbstgeschaffene Marke
Sofern die Arbeiten für die Konzeption und die rechtliche Absicherung der Marke im Unternehmen selbst erbracht wurden, ist die Aktivierung in der Bilanz gemäß § 248 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter unzulässig. Damit sind die Kosten sofort als Rechts- und Beratungskosten (4950/6825 im SKR 03/SKR 04) zu buchen. Damit ist die Umsatzsteuer darauf als Vorsteuer sofort abziehbar.
Ich rate daher es auf ein Unterkonto der "sonstigen Kosten" oder "Rechts- und Beratungskosten" mit der entsprechenden Beschriftung zu buchen. Im SKR 03 wäre es 4950 im SKR 04 6825.
Es wird also der komplette Betrag gleich als Aufwand gebucht.
Gekaufte bzw. extern geschaffene Marke
Wird jedoch ein externer Grafiker, ein Designer oder ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Schutz der Marke beauftragt, handelt es sich um die entgeltliche Anschaffung des immateriellen Wirtschaftsguts. Entsprechend der 10-jährigen Schutzfrist wird dieses immaterielle Wirtschaftsgut auf 10 Jahre linear abgeschrieben. Bei Patenten wird entsprechend auf 20 Jahre abgeschrieben.
§ 248 HGB: „Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.“ Es besteht also ein Aktivierungswahlrecht und keine Aktivierungspflicht.
Steuerrechtlich gilt weiterhin das Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter.
Gem. § 5 (2) EStG ist ein Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen, was wiederum zu einer Erhöhung passiver latenter Steuern in der Handelsbilanz führt. Kann jedoch keine Unterscheidung zwischen Forschung und Entwicklung erfolgen, darf keine Aktivierung vorgenommen werden.
3. Die EÜR wird über die Buchhaltung geschlüsselt werden.
Dann erscheinen die Werte in Zeile 42 Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgaben.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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