Nutzungsänderungsantrag
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
meine Eltern besitzen ein Mietshaus, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Meinem Ehemann haben sie seit 20 Jahren 2 Kellerräume, den früher ein Maler zum Zwecke der Lagerung von Malerutensilien genutzt hat, vermietet (mit Mietvertrag). Mein Mann zahlt Miete und anteilig Betriebskosten für die von ihm genutzten Kellerräume und besitzt einen eigenen Strom- und Wasserzähler. Er betreibt dort eine Floristik-Werkstatt, fertigt Gestecke, die er an Kunden nur ausliefert (kein Verkauf) und lagert dort darüber hinaus Vasen etc. ein. Es ist kein Firmenschild irgendwo angebracht, keine Klingel, nur ein Briefkasten. Mein Mann und ich wohnen nicht in diesem Anwesen.
Meine Frage: Ist die gewerbliche Nutzung wie beschrieben mit Zustimmung des Vermieters und Mietvertrag gestattet, oder verstößt das gegen irgendwelche Vorschriften?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrten Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Die Nutzung des Kellers als Werkstatt und Lager stelll eine Nutzungsänderung dar, die erlaubnispflichtig ist.
Maßgebend ist nicht die Lagerung und die Art der Tätigkeit, sondern der dauernde Aufenthalt in den Kellerräumen.
Kellerräume sind grundsätzlich nicht für einen dauernden Aufenthalt von Personen vorgesehen, so dass die Raumhöhe aber auch die Schutzeinrichtung nicht den Anforderung an eine Wohnung oder einem Büro entspricht.
D.h. die geringeren Sicherheitsanforderungen sehen einen längeren Aufenthalt, wie es eine Werkstatt erfordert, nicht vor. Daher bedarf es für eine Nutzung als Werkstatt neben den baulichen und brandschutzrechtlichen Voraussetzungen auch einer genehmigten Nutzugsänderung.
Wenn Sie mir Ihr Bundesland noch mitteilen, kann ich Ihnen die einschlägige Vorschrift aus der Landesbauordnung raussuchen.
Im Ergebnis bedarf es daher eine Genehmigung des Nutzungsänderungsantrages. Ohne eine solche Genehmigung riskiert Ihr Ehemann eine Nutzungsuntersagung als Wekstatt, wobei das Aufdeckungsrisiko sicherlich gering ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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leider hatte ich Probleme mit dem Zugang zu meinem Xpert-Account. Daher konnte ich bis heute keine Rückfrage stellen.
Der Hintergrund für meine Frage ist folgende: könnte ein Mieter des Hauses (in dem mein Mann die Kellerräume nutzt) der meinem Mann nicht wohlgesinnt ist, erwirken, dass man ihm (von welcher Seite auch immer) die Ausübung des Gewerbes in den Kellerräumen untersagt. Gedroht wurde ihm schon damit!
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung
Viele Grüße
A. K.
Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde ankündigt, könnte die Nutzung dann immer noch auf die reine Einlagerung beschränkt werden.
Viele Grüße