Nebentätigkeit
Fragestellung
Ich bin PR Beauftragte im Öffentlichen Dienst in Teilzeit. U.a. entwerfe ich auch Plakate für Veranstaltungen. Nun bin ich privat gefragt worden, ob ich freiberuflich auch Plakate für eine Veranstaltung ( im selben Ort, ähnliche Inhalte) entwerfen würde. Kann ich das tun?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchende,
so einfach können und dürfen Sie es leider nicht machen:
Nebentätigkeiten stehen immer unter dem Genehmigungsvorbehalt.
Diese Regelung zur Nebentätigkeit gilt einheitlich für alle Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte), die vom Geltungsbereich des TVöD bzw. TV-L erfasst sind, was ich bei Ihnen nach ihrer Schilderung unterstelle. Dann aber sind folgende Regelungspunkte zu beachten:
a)
Entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber anzuzeigen.
b)
Die Anzeige hat schriftlich und vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu erfolgen.
c)
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen oder die arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden (dazu unten mehr).
Da Sie in Teilzeit beschäftigt sein, haben Sie zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch Teilzeit- und Nebentätigkeit insgesamt nicht überschritten wird und sonstige Versagungsgründe nicht vorliegen.
Aber auch das steht unter dem Genehmigungsvorbehalt (siehe oben), wobei hier der Arbeitgeber möglicherweise einwenden wird, dass seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.
Das wird davon abhängen, inwieweit ein Konkurrenzverhalten zu bejahen sein kann, also ggfs. der Arbeitgeber Einbußen erleiden könnte. Gleichwohl muss die Anzeige erfolgen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Ich habe noch Klärungsbedarfe:
1. Mir wurde einmal gesagt, dass die Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren, sich nur auf Anstellungsverhältnisse bzw. Arbeit bei anderen Institutionen des öffentlichen Dienste bezieht, nicht aber bei freiberuflichen Aufträgen ( Interessenskonflikt ausgenommen).
2. Mein Arbeitgeber lässt sich mit der Antwort ( Genehmigung, die ja - wenn ich es richtig verstehe, -
nicht korrekt ist, da ich keine " Erlaubnis" brauche, sofern die üblichen gegenteiligen Gründe nicht vorliegen) immer lange Zeit, bis zu 6 Wochen. Was ist, wenn ich sehr kurzfristig eine Arbeitsanfrage bekomme, kann ich das dann trotzdem machen und nur eine Meldung machen?
3. Wenn ich diese Meldung nicht mache und kein Grund dagegen spricht, ist das ein Kündigungsgrund ? Anders gefragt: Muss ich wirklich jede entgeltliche Tätigkeit melden, auch wenn ich einen Teilzeitarbeitsvertrag habe?
Mit besten Dank!
auch bei freiberuflichen Tätigkeiten ist die Mitteilungspflicht gegeben. Entscheidend ist allein, ob es eine entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ist (z.B. kostenlose Hilfe im Sportverein muss nicht angegeben werden - vergütungsbezogene Vorstandsarbeit aber schon).
Nein; nur die Meldung reicht nicht; sie benötigen die Zustimmung, werden diese aber dann für weitere Projekte unterstellen können, wenn die Zustimmung zur Nebentätigkiet bereits zuvor mit einer anderen Mitteilung erfolgt ist.
Jede entgeltliche Tätigkeit ist auch bei Teilzeit zu melden.
Machen Sie das nicht, wird es beim Erstverstoß noch keine Kündigung nach sich ziehen können, wohl eine Abmahnung.
Bei einem wiederholten Verstoß trotz Abmahnung ist dann aber die Kündigung zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle