Medizinrecht, darf ein Dermatologe einen Onlineshop betreiben
Fragestellung
Guten Tag,
Meine Frau ist angestellte Dermatologin und möchte als Kleingewerbe einen Online Shop im Bereich Kosmetika eröffnen.
Darf sie das? Darf sie in einem Blog Ratschläge zur Verwendung von Kosmetika geben?
Es handelt sich ausschließlich um Kosmetika und nicht um Medikamente.
Mit freundlichem Gruß
M. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage ist aus zwei Gesichtspunkten zu beantworten: einmal die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer nebenberuflichen Tätigkeit, als auch bestehende berufsrechtliche Regelungen.
A. Arbeitsrecht
Zu prüfen wäre, ob der Arbeitsvertrag Ihrer Frau Regelungen über die Aufnahme einer selbstständigen Nebentätigkeit enthält. Dies könnte beispielsweise eine Anzeigepflicht sein. Nicht unüblich ist auch, dass ein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen ist. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn sich der Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag verpflichtet, die Zustimmung zur Nebentätigkeit zu erteilen, wenn keine konkret bezeichneten Gründe entgegenstehen.
Gibt es keine solchen Regelungen so könnte die Tätigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht aufgenommen werden, wenn dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führt (Beispiel: keine Überschneidung der Arbeitszeiten)
B. Berufsrecht
Berufsrechtlich würde ich Ihrer Frau jedoch empfehlen, eine Auskunft der zuständigen Landesärzte-Kammer einzuholen. Auch ein Arzt darf sich zwar unternehmerisch betätigen, allerdings muss dies noch im Einklang mit dem Berufsbild eines Arztes gebracht werden können. So wäre es durchaus kritisch zu werten, wenn Ihre Frau Blogeinträge zum Beispiel über ein Pflegeprodukt schreibt und dabei mit Ihrer Erfahrung als Dermatologin wirbt.
Eher weniger Bedenken hätte ich, wenn die Eigenschaft als Ärztin überhaupt nicht auftauchen würde.
Da solche Sachverhalte aber teilweise von den unterschiedlichen Ärzte-Kammern auch unterschiedlich gesehen werden, wäre es am sichersten dies dort verbindlich klären zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
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