Nachträgliche BA
Beantwortet von Steuerberaterin, Dipl. Finanzwirt Regina Joswig in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag, ich habe 3 Fragen und bitte um Ihre Unterstützung.
Der Fall:
Selbständigkeit mit gutgehender Montagefirma, mehrere Angestellte zusätzlich wurde ein Barbetrieb übernommen mit 10 jährigem Gewerbemietvertrag, es handelt sich um zwei verschiedene Firmenorte, also verschiedene Finanzämter sind zuständig. Der Barbetrieb machte Verluste und wurde zwischenzeitlich eingestellt und das Gewerbe abgemeldet. Durch die lange Mietvertragsdauer entstehen weiterhin Mietkosten, nachträgliche BA. Untermieter zahlen nicht, Räumungsklage läuft. Die gutgehende Montagefirma wurde in eine GmbH (nur ein Gesellschafter, der ehemalige Einzelunternehmer) umgewandelt. Nun hat der ehemalige Einzelunternehmer Schulden an die GmbH, aufgrund der Verluste der Bar, die als Darlehen aus der Montagefirma steuerlich deklariert waren und als Privatperson weiterhin den Gewerbemietvertrag zu zahlen.
Meine Fragen:
Kann die GmbH die Schulden erlassen gem. Gesellschafterbeschluss? Es handelte sich immer um eine Person (mit zwei Betrieben) und es handelt sich immer noch um nur eine Person mit einer GmbH als alleiniger Gesellschafter.
Können die Mietkosten aus dem Gewerbemietvertrag als nachträgliche BA geltend gemacht werden, obwohl dieses Gewerbe bereits abgemeldet ist? Wenn ja, wie?
Gibt es eine Bindungsfrist, wie lange eine GmbH bestehen muss. Lt. Aussage des Steuerberaterbüros geht eine Umwandlung wieder in ein Einzelunternehmen erst nach 7 Jahren. Darüber findet sich in den Gründungsunterlagen keine Aussage. Es erfolgte ein notarieller Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ohne zeitliche Bindung, nur Beginndatum ist festgelegt.
Ich bedanke mich für Ihre Mühe.
Herzlichst
K.
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Antwort von Steuerberaterin, Dipl. Finanzwirt Regina Joswig
Nachfolgend meine Antworten.
1. Der Schuldenerlass ist grundsätlich mittels Beschluss möglich, führt aber zu einer Schenkung. Daher nicht zu empfehlen.
Ich würde das Darlehen stehen lassen mirt einer geringen Verzinsung von 0,5% , damit das Darlehen in der Bilanz nicht abgezinst ausgewiesen werden muss.
Per Gesellschafterbeschluss würde ich die Tilgung neu regeln.
Alternativ besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnauschüttung.
2. Die Mietzahlungen und Anwaltkosten sind als nachträgliche Betriebsausgaben in der Anlage GSE zu klären. Hier reicht meines Erachtens eine Darstellung in excel. Einen Jahresabschluss mit den damit verbundenen Kosten würde ich vermeiden.
Warum wurden diese nicht bereits beim Aufgabeverlust berücksichtigt? Dies sollten Sie mir Ihrem Steuerberater klären.
3. Hier hat Ihr Steuerberater leider recht.
Die GmbH-Anteile, die ein Händler nach der Überführung seines Einzelunternehmens erhält, unterliegen nach § 22 Abs. 1 UmwStG einer Sperrfrist von 7 Jahren. Wenn die Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert werden, wären rückwirkend die Stillen Reserven des Einzelunternehmens aufzudecken.
Bitte melden sie sich bei Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Regina Joswig
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