MwSt bei Personenbeforderung
Fragestellung
Hallo Herr Thomas,
wir wollen als eine deutsche GmbH reine Personenbefoerderung mit Bussen anbieten an Unternehmen (Eventorganisatoren, Firmen, Reiseveranstalter).
Wir wuerden gerne Personenbefoerderung von unseren Subunternehmern (in der Regel Busunternehmen) einkaufen, diese verbessern, indem wir Callcenter Betreuung hinzufuegen und die verbessetre Personenbefoerderung an Kunden in unserem Namen und auf unsere Rechnung weiter verkaufen.
1. Welche Umsatzsteuerregelung findet Anwendung?
2. Was sind wir, sind wir damit ein Reiseboero, Reiseveranstalter oder ein Busunternehmen?
3. Was passiert mit der MwSt. wenn wir Fahrten in Frankreich anbieten?
4. Was passiert mit der MwSt. wenn wir Fahrten in der Schweiz oder der USA anbieten?
Vielen Dank!
Anton Geier
P. S. : FYI unsere Webseite www.bcs-bus.com
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Geier,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich handelt es sich bei Ihnen um Reiseleistungen, die gemäß § 25 UStG zu besteuern sind, da Sie Vorleistungen einkaufen (Subunternehmerleistungen).
Die Sonderregelung des § 25 UStG gilt jedoch nur für Reiseleistungen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG). § 25 UStG ist also nur anwendbar, wenn die Reiseleistungen an den Letztverbraucher erbracht werden. Leistungsempfänger ist regelmäßig der Besteller der Reiseleistung (d.h. die Person, die die Reise bucht). Dies dürfte insbesondere von Bedeutung sein, wenn Sie an Reiseveranstalter leisten.
Somit kommt es darauf an, wer die Transportleistung bucht.
Wenn es eine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG ist, dann gilt als Ort der Ort, an dem der Reiseveranstalter (also Sie) sein Unternehmen betreibt bzw. ggf. auf den Ort der Betriebsstätte, falls die Leistung von dort aus erfolgt. Somit wäre Deutschland der Ort der Leistung und es würde deutsche Umsatzsteuer entstehen.
Wenn die Leistung an einen Unternehmer für sein Unternehmer erbracht wird, also § 25 UStG nicht anwendbar ist, dann gelten die allgemeinen Grundsätze, der Ort wird dann an den Ort des Leistungsempfängers verlagert, und es wird bei ausländischen Leistungsempfängern nach dem Reverse-Charge-Verfahren ohne ausgewiesene Umsatzsteuer abgerechnet.
Hierzu gibt es jedoch neuere EUGH-Rechtsprechung, die es ermöglicht, siehe ganz hinten als Exkurs.
Zu den Fragen im Einzelnen:
1. Welche Umsatzsteuerregelung findet Anwendung?
§ 25 UStG oder "normale" Besteuerung.
2. Was sind wir, sind wir damit ein Reiseboero, Reiseveranstalter oder ein Busunternehmen?
Sie sind Reiseveranstalter im Sinne des § 25 UStG, da Sie eine Vorleistung einkaufen, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommt.
3. Was passiert mit der MwSt. wenn wir Fahrten in Frankreich anbieten?
Entweder § 25 UStG (Reiseleistung an den Letztverbraucher) oder Reverse-Charge (Reiseleistung an ein Unternehmern für sein Unternehmen).
4. Was passiert mit der MwSt. wenn wir Fahrten in der Schweiz oder der USA anbieten?
Entweder § 25 UStG (Reiseleistung an den Letztverbraucher) oder Reverse-Charge (Reiseleistung an ein Unternehmern für sein Unternehmen).
Ich würde Ihnen empfehlen, sich in die laufende Betreuung eines niedergelassenen Steuerberaters zu begeben, um mit einer gewissen Sicherheit die verschiedenen Varianten korrekt abzuwickeln.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Exkurs:
"Der EuGH hat im Urteil Kommission/Spanien auf die Frage, ob das Königreich Spanien Umsätze der Reisebüros auch auf Umsätze anwenden durfte, die sie nicht mit „Reisenden“, sondern „mit allen Arten von Kunden“ tätigen, entschieden, dass Art. 306 bis 310 MwStSystRL im Sinne der Kundenmaxime auszulegen sei, die Regelung somit bei der Erbringung von Reiseleistungen „an alle Arten von Kunden“ und nicht – entsprechend der Reisendenmaxime – nur bei Leistungen an Endverbraucher anwendbar sei (EuGH v. 26.9.2013, C-189/11, DB 2013, 2605 = HFR 2013, 1073 = UR 2013, 835). Zur Begründung führt der EuGH aus, dass die Ziele der MwSt-Sonderregelung mit der Kundenmaxime besser zu erreichen seien, da sie den Reiseveranstaltern unabhängig von der Art des Kunden, dem sie ihre Leistungen erbringen, vereinfachte Regeln gewähre und zugleich eine angemessene Aufteilung der Steuereinkünfte zwischen den EU-Mitgliedstaaten begünstige. Zudem habe der EuGH den Begriff „Reisender“ bereits ausgelegt, wobei er ihm einen weiteren Sinn verliehen habe als dem Begriff des Endverbrauchers. Die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der MwStSystRL (Art. 306 bis 310 MwStSystRL) ergebe daher, dass die Sonderregelung nicht auf den Verkauf von Reisenden an Reisende beschränkt sei. Dieses Urteil hat weit reichende Konsequenzen für die Vorschrift des § 25 UStG. Zum einen können sich Unternehmer unter Berufung auf dieses EuGH-Urteil auf die Regelung nach Art. 306 bis 310 MwStSystRL berufen, wenn sie Reiseleistungen an Unternehmer ausführen und die Margenbesteuerung günstiger für sie ist. Zum anderen wird der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzaspekten und Einräumung von Übergangsregelungen Konsequenzen aus den Urteilen des EuGH ziehen müssen." (Püschner, eKomm Bis 17.12.2019, § 25 UStG Rz. 49 (Aktualisierung v. 1.3.2015)).
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