Möglicher Produkt/Trademark Konflikt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
seit 2004 hat meine Firma (Eziriz e.K.) ein Software-Produkt mit Namen ".NET Reactor" auf dem Markt. Es wird weltweit online vertrieben. Nun hat sich eine Firma gemeldet welche seit Ende 2005 wohl ein europaweites Trademark auf "NETREACTOR" (siehe http://trademark.markify.com/trademarks/ctm/netreactor/004749966/?lang=cs) hält. Die Firma möchte nun ein stillgelegtes Projekt wiederbeleben und dafür den Trademark verwenden, sieht allerdings einen Konflikt. Die Firma besitzt seit 2003 auch die Domain www.netreactor.com. Da die Firma allerdings Geld benötigt, würde sie gegen eine noch nicht bekannte Summe einen anderen Produktnamen wählen und mir das Trademark verkaufen.
Das ".NET" im Produktnamen bezieht sich auf eine Technologie/Software von Microsoft und wird "Dotnet" ausgesprochen. Es gibt also Unterschiede in der Schriftweise und Aussprache. Desweiteren ist ".NET Reactor" seit 2004 auf hunderten Shareware-Seiten registriert. Eine einfache Recherche hätte also schon 2005 einen möglichen Konflikt aufzeigen können.
Nun meine Fragen:
- Ist tatsächlich ein Konflikt vorhanden und sollte daher der Kauf des Trademarks in Erwägung gezogen werden?
- Wie würden meine Chancen vor Gericht aussehen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Denis Mierzwiak
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Bei der Kollision einer Marke mit einem anderen Recht ist zunächst die zeitliche Priorität des Rechts von ausschlaggebender Bedeutung.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch der Name einer Software (hier .NET Reactor) als Werktitel im Sinne von § 5 MarkenG geschützt ist. Der Schutz entsteht mit Benutzung des Titels (In Verkehr / auf den Markt bringen) und bedarf keiner zusätzlichen Registereintragung.
Wenn Sie bereits seit 2004 die Software vertreiben / verbreiten, dann ist der Werktitel gegenüber der Marke prioritätsälter und damit vorrangig.
Es ist einschränkend jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rechtslage für den deutschen Raum gilt.
Die Nutzung der Bezeichnung .NET Reactor kann ihnen daher vom Markenrechtsinhbar für das Gebiet Deutschlands (insbesondere deutsche Vertriebsseiten im Internet) nicht untersagt werden.
2. Die fragliche Marke der Gegenseite ist jedoch für den gesamten EU-Raum eingetragen.
Es kann nicht ohne weiteres argumentiert werden, dass u.U. auch auf ausländischen Internetseiten die Software bereits vor Eintragung der Marke abrufbar war.
Denn das Recht über den Titelschutz eines Werktitels (Name der Software) ist von Land zu Land unterschiedlich und nicht EU-einheitlich. Daher kann für die Rechtslage in übrigen Staaten keine Aussage getroffen werden.
Wenn Sie also auch über andere als deutsche Seiten die Software verbreiten, kann sich ein Problem ergeben.
Geht der Vertrieb aber allein von einer oder mehreren deutschen Seiten aus (die auch allein auf deutsche Nutzer ausgerichtet ist – also keine Übersetzung z.B. ins Spanische um spanische Nutzer anzusprechen), dann beurteilt sich die Situation nach deutschem Recht mit dem Ergebnis, dass der Werktitel vorrangig ist.
2. Auf die Frage der Ähnlichkeit kommt es hier nicht entscheidend an.
Allein wegen hochgradiger klanglicher Ähnlichkeit und im Bedeutungsgehalt aus Sicht des angesprochenen Nutzerkreises wäre jedoch von Verwechslungsgefahr auszugehen.
Entscheidend ist daher die Priorität nach den jeweils national einschlägigen Vorschriften zum Werktitelschutz.
3. Aus der bereits 2003 registrierten Domain kommt es ebenfalls nicht an, da aus einer Domain-Registrierung oder Nutzung keine Rechte erwachsen können.
4. Ihre Fragen beantworten sich daher wie folgt:
Erfolgt der Vertrieb der Software von einer deutschen Seite, die auf deutsche Nutzer ausgerichtet ist, dann ist Ihr Recht vorrangig.
Bei einem Vertrieb, der auf andere EU-Länder ausgerichtet ist (ausländische Internetseiten, Ansprache ausländischer Nutzer) können sich jedoch Probleme ergeben.
Die Erfolgsaussichten vor Gericht hängen hiervon ab, so dass eine Einschätzung dazu mangels Kenntnis leider so nicht erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Vielen Dank.
Wenn Sie die Software auch - wie beschrieben - auf das EU-Ausland ausgerichtet vertreiben, rate ich, einen Kauf der Marke in Betracht zu ziehen, da die Rechtslage in den gesamten übrigen EU-Ländern kaum einzuschätzen sein wird.