Mietvertrag für ein Leihfahrzeug
Fragestellung
Hallo
Eine Bekannte hat bei einem KFZ-Verleih ein PKW angemietet. Sie hat auch als alleinige Mieterin den Mietvertrag unterschrieben.Der Zeitraum in dem meine Bekannte das Fahrzeug nutzte zog sich über mehrere Monate hin. Da meine Bekannte aus gesundheitlichen Gründen teilweise nicht die Mietkaution vor Ort entrichten konnte, hat sie mich gebeten dieses zu übernehmen. Was ich dann auch tat. Ich habe natürlich die Zahlungen mit meiner Unterschrift quittiert. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs stand noch eine Restsumme von 580€ offen. Da meine Bekannte bei der von ihr hinterlegten Adresse nicht mehr gemeldet ist, und sie auch nicht mehr greifbar ist (unter anderem hat diese Person sich von mir einen hohen Betrag geliehen) versucht der Verleiher die 580€ von mir wieder zu holen. Er meint da ich diese Belege unterschrieben habe wäre ich mit Haftbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Jan Carstens
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich mich für das entgegengebrachte Vertrauen herzlich bedanken und beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und der zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung möchte der Fahrzeugvermieter von Ihnen den Ersatz eines von der Mieterin - Ihrer Bekannten - gegebenenfalls verursachten Schadens verlangen.
Nach Punkt V. der AGB des Vermieters ist der „Mieter“ zum Schadensersatz verpflichtet und nicht Dritte, die die Kaution oder den monatlichen Mietzins für den Mieter zeitweilig entrichten. Mieterin ist Ihre Bekannte, nicht Sie.
Dies ergibt sich auch aus dem anderen übersandten Dokument. Auch dort heißt es unter Punkt 2.: „Für Schäden … haftet der Mieter…“
Sie müssten danach schon unterschrieben haben, dass Sie für alle von der Mieterin verursachten Schäden haften. Das wird bei der Unterschrift einer Quittung oder ähnlichem meistens nicht der Fall sein. Die Vereinbarung müsste außerdem auch noch wirksam sein, was dann gesondert geprüft werden müsste. Falls Ihnen das Dokument noch vorliegt, sollten Sie es unbedingt noch einmal sorgfältig lesen.
Danach bliebe dem Vermieter noch, Schadensersatz gegen Sie geltend zu machen, wenn Sie persönlich den Schaden am Fahrzeug verursacht hätten und der Vermieter Ihnen das nachweisen könnte.
Generell gilt, dass der Vermieter die Verursachung eines Schadens durch den Mieter nachweisen muss.
Danach können Sie letztlich nicht für den Ersatz von Schäden herangezogen werden und sollte die Zahlung verweigern.
Somit empfehle ich Ihnen, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass er Schadensersatz nach seinem Vertrag/AGB und auch grundsätzlich nur von der Mieterin verlangen kann und ihn auf seine Vertragspartnerin zu verweisen. Außerdem sollten Sie mitteilen, dass er grundsätzlich den Nachweis für die Beschädigung durch die Mieterin erbringen muss und Sie selbst das Fahrzeug nie geführt (wenn das so ist) und keinen Schaden verursacht haben. Machen Sie außerdem unmissverständlich klar, dass Sie keinerlei Haftung für die Mieterin übernommen haben oder übernehmen wollten. Sie sollten hierzu noch hilfsweise die Anfechtung wegen Irrtums erklären („Eine etwaige Vertragserklärung zur Übernahme der Haftung aus dem Vertrag mit XYZ vom -Datum- fechte ich hilfeweise wegen Irrtums an.“). Sagen Sie dem Vermieter, dass Sie danach keine Zahlung leisten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
Jan Carstens
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Verkehrsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
die Antwort Ihrer Frage habe ich gerade abgeschickt.
Sollten sich Nachfragen ergeben oder etwas unklar sein, zögern Sie bitte nicht, zu fragen.
Falls Sie mit meiner Antwort zufrieden waren, würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen!
Mit besten Grüßen
Jan Carstens
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Ihre Aussage habe ich verstanden und werde diese auch verwenden. Was aber wenn der Vermieter auf einmal behaupten würde das es sich doch noch um ausstehende Zahlungen bzgl. der Kaution handeln würde?
MfG
Andreas Platzk
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Nachfrage.
Sollte der Vermieter auf einmal behaupten, dass es sich um eine ausstehende Kaution handelt, müsste als erstes ein Teil der Kaution tatsächlich offen sein und der Vermieter müsste das auch nachweisen.
Außerdem gilt auch hier, dass zunächst die Mieterin die Kaution zu entrichten hat und nicht Sie. Die Tatsache, dass Sie in der Vergangenheit Zahlungen geleistet haben, begründet keinen Anspruch aus Gewohnheitsrecht oder ähnlichem. Sie müsssten auch hier schriftlich erklärt haben, die Zahlung der Kaution für die Mieterin zu übernehmen.
Letztlich müsste sich der Vermieter natürlich die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht gleich eine ausstehende Kaution verlangt hat und nun umschwenkt. Das wäre wenig glaubhaft.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Carstens
Rechtsanwalt