Mietrecht.
Beantwortet
Fragestellung
mein Sohn hat 8 Jahre in der Wohnung gewohnt. Hat sie am Anfang freiwillig gestrichen. Dzwischen mußte er wegen Schimmelbildung renovieren.
Das hat den Vermieter nicht interessiert. Jetzt hat mein Sohn die Wohnung gekündigt und (was er meiner Meinung nicht mußte) noch einml gestrichen. Der Vermieter verlangt jetzt einen zweiten Anstrich und will die Kaution sonst nicht auszahlen.
Was kann man rechtlich tun? Ich maile ihnen den Mietvertrag auch gerne zu.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragenstellerin,
die Schönheitsreparaturenklausel wäre wegen des "im allgemeinen" schon ausreichend weich, um auch einer rechtlichen Prüfung stand zu halten.
BGH, Urteil vom 9. 3. 2005 - VIII ZR 17/04, BGH: Keine Anrechnung vorvertraglicher Abnutzungen auf Schönheitsreparaturfristen, NJW 2005, 1426 :
"Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in nach der Art der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei, fünf und sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen, dass die dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen."
Auch infiziert die ungültige Abgeltungsklausel leider nicht die wirksame Schönheitsreparaturenklausel.
Sollte das nochmalige Streichenmüssen auf reiner Willkür des Vermieters beruhen oder ein Folgeschaden des wiederum durch den Vermieter beweisbar verschuldeten Schimmels sein, dann wäre aber aus diesem Grund nicht zu streichen.
Sollte die Wohnung aber - beweisbar ! - unrenoviert übergeben worden sein, dass wäre es unbillig, Schönheitsreparaturen zu verlangen! Trotz der an sich wirksamen Klausel.
Siehe auch : https://www.test.de/Schoenheitsreparaturen-Millionen-Mieter-muessen-nicht-zahlen-4830271-0/ .
MfG
D. Saeger
- RA -
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Allerdings müsste man auch noch einen schätzweisen Betrag für zu erwartende Nebenkostennachzahlungen - zumindest vorerst - abziehen. Den Rest kann man dann zu Ende der Abrechungsperiode fordern.
MfG
D. Saeger
- RA -