Mietpreis senken für Vereinsmitglieder
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
Unser gemeinnütziger Verein besteht aus Betriebe und Initiativen in Selbstverwaltung.
Unser Vereinsziel, wie in unserer Satzung festgelegt, ist die Förderung von arbeitslosen Jugendlichen.
Zu diesem Zweck haben wir 1987 ein Gelände gepachtet und die darauf befeindeten Gebäude gekauft.
Finanziert wurde das durch Bankkredite. Nach 4 Jahren hatten wir die Mieten angehoben um die Kredite schneller tilgen zu können. Geplant war den Miete-Preis nach Tilgung der Kredite wieder zu senken.
Nun meine Frage:
Ist es möglich für uns als Verein den Mietpreis für unsere Betriebe, die Vereinsmitglieder sind, zu senken, oder wird das als Begünstigung der Mitglieder gewertet wodurch wir unseren Status als gemeinnützigen Verein gefährden?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich ist eine verbilligte Überlassung von Gebäuden für Vereinsmitglieder möglich. Allerdings sind hier durchaus steuerliche und, so wie sie auch richtigerweise ausführen, gemeinnützige Aspekte zu berücksichtigen sind.
Der Verein ist ja zunächst gerade dazu da, um Mitgliedern entsprechende Vergünstigungen zu gewähren, damit und der durch diese den Vereinszweck durchführen.
Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass die entsprechenden Vergünstigungen nicht so hoch sind, dass eben die Gemeinnützigkeit so wie Sie sicherlich auch richtig ausführen, gefährdet wird.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Minderung so hoch ist, dass sie nicht dem Vereinszweck zugute kommt, sondern darauf hinausläuft, dass ausschließlich eine Begünstigung der Mitglieder stattfindet und diese dann gegebenenfalls vom Vereinszweck nicht gedeckt ist.
Allerdings lässt sich auch theoretisch denken, dass, wenn die Mittel des Vereins hierfür ausreichend sind sogar eine kostenfreie Bereitstellung möglich ist. Dies ist allerdings immer dann davon abhängig, wie der Verein seine Tätigkeit ausübt und welche weiteren Verbindungen der Verein einhergeht. Wenn er zum Beispiel andere Gebäude an Dritte vermietet, so dürfte durchaus die kostenfreie Überlassung an Vereinsmitglieder dann problematisch erscheinen, zumal dann auch hier keine Ausnahmen gemacht werden dürfen, sondern an alle Vereinsmitglieder eine kostenfreie Überlassung durchgeführt werden müsste.
Sofern man hier eine Reduzierung oder Minderung vornehmen möchte, wäre als Anhaltspunkt gegebenenfalls die ortsübliche Miete zu nehmen. Gleichzeitig könnte man auch die steuerliche Behandlung von zum Beispiel Überlassung von Wohnraum bei Familienangehörigen heranziehen. Solange die Mitgliedsbeiträge die Pacht oder die Miete nicht unterhalb der ortsüblichen Miete oder Pacht liegen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts zu befürchten.
Wird die ortsübliche Miete oder Pacht sehr stark unterschritten, zum Beispiel um 50-100 Prozent, kann man möglicherweise davon ausgehen, dass eine unzulässige Bevorzugung vorliegt, die auch insbesondere mit der Gemeinnützigkeit nicht mehr gedeckt ist.
Dies ist allerdings auch immer davon abhängig, welchen Zweck der Verein verfolgt und in welchem Zusammenhang hier die entsprechenden Mieten oder Pacht entstehen.
Sofern die Mieten auf ein Niveau vor der Mieterhöhung gesenkt werden sollen und auch die Mieterhöhung einen bestimmten Zweck, nämlich die Tilgung des Kredites hatten, dürfte es unproblematisch sein, die Mieten wieder zum alten Stand zurückzuführen, da dies ja auch ursprünglich der vertraglichen Vereinbarung mit den Mitgliedern unterlag.
Gerne stehe ich für Nachfragen zur Verfügung und hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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