Meine fristlose Kündigung gegenüber Mobilfunkanbieter wegen Vertrauensverlust
Fragestellung
Ist meine fristlose Kündigung wirksam und kann ich sie gerichtlich durchsetzen?
Fakten:
1. Obwohl ich rechtzeitig eine Buchungssperre für den Drittanbieter ausgesprochen habe, hat der Mobilfunkanbieter den Posten in der Kostenrechnung "wissentlich" verbucht.
2. Obwohl ich eidesstattlich versichert habe, dass ich keine Bestellung wissentlich gemacht habe, ignoriert er dies und unterstellt mir somit einen Meineid.
3. Obwohl ich einen Widerruf meiner Einzugsermächtigung ausgesprochen habe, versucht er permanent weiter Beträge einzuziehen = Kontomißbrauch!
4. Auf meinen Widerspruch der Rechnung in Bezug der "unberechtigten" Drittanbieter-Position reagiert er nicht.
5. Auf meine Aufforderung die Rechnung um die fehlerhafte Drittanbieter-Position zu korrigieren keine Reaktion.
6. Auf meine Korrespondenz (Einschreiben, Mails und Faxe) wird zum Teil überhaupt nicht reagiert.
7. Bei meinem 3. Fax wurde der Empfang blockiert bzw. verweigert.
8. ..
Hinweis:
Der Drittanbieter hat nach meinem massiven Druck (Strafanzeige gemäß § 263 StGB) den Betrag
storniert bzw. erstattet = also kein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss!
Trotzdem behauptet der Mobilfunkanbieter permanent einen Vertragsabschluss - eine Frechheit
Status:
Zur Zeit reagiere ich nicht mehr auf Schreiben/Rechnungen "Mobilfunkanbieter" und weise sie mit dem Hinweis "Annahme verweigert!" ab.
Reagiere nur noch auf Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid und warte den Gerichtsentscheid ab.
Streitwert ohne Kosten 50,00 €
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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Kann Herrn RA Schulte bedenkenlos jedem
Mit freundlichen Grßen
MfG
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Nach § 314 Abs. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ausßerordentlich, also fristlos, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigier Interessen die Forstestzung des Vertragsverhältnisses bis zu vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dies sehe ich im Ergebnis als gegeben an. Einerseits ist bereits schon "das nicht / nicht rechtzeitig einrichten" der Drittanbietersprerre eine abmahnfähige Pflichtverleztung. Andererseits hat der Provider die Pflicht, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Stellt er fehlerhafte Rechnungen aus, muss er diese nach entsprechenden Hinweisen (Abmahnungen) korrigieren. Fehlerhafte Rechnungen können also ebenfalls einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
Allerdings ist hier § 314 Abs. 2 BGB zu beachten. Danach müssen Sie Ihren Vertragspartner entsprechend erfolgos abgemahnt haben. Hier unterstelle ich bei Ihren Angaben, dass Sie Ihren Provider nachweislich und mindestens 2-fach erfolglos unter Fristsetzung wegen der fehlerhaften Rechnungen und Drittanbieterkosten etc. abgemahnt haben.
Eine fristlose Kündigung ist hier dann möglich und wirksam. Sollten Sie diese noch nicht erklärt haben, sollten Sie dies nun schriftlich und nachweisbar (z.B. Einwurfeinschreiben) nachholen. Hilfsweise sollten Sie bereits ebenfalls vorsorglich eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen. Gleichzeitig sollten Sie in dem Schreiben den Provider auffordern, von seinen Forderungen endgültig Abstand zu nehmen. Ansonsten sollten Sie dem Provider eine Klage an heim stellen.
Ihre Kündigung "durchsetzen" können Sie hier in einem gerichtlichen Verfahren. Auf ein Solches würde ich es hier ankommen lassen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
Werde jetzt, wie von mir geplant, den gerichtlichen Entscheid (wenn es überhaupt dazu kommt) mit aller Gelassenheit abwarten.
Noch einmal ganz herzlichen Dank und ein schönes, erholsames Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
W. N.
Meine Bewertung *****
Kann ich das Fehlende noch nachreichen -schreiben?
Schönes Wochenende. Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
Komme bei Bedarf auf Sie zurück! Danke.
Was soll ich machen?
MfG
Schulte