Lieferverzug, Falschlieferungen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Spitz,
ich habe am 25.04.16 bei einem Küchenstudio Modernisierungsarbeiten (kompletter Austausch der Türen, Zuschnitt eines vorhandenen Schrankes und ein neuer Kühlschrank) an meiner Küche in Auftrag gegeben.
Der Verkäufer machte mir das Angebot, bei Barzahlung in 4-5 Wochen liefern zu können.
Also zahlte ich 4200 Euro in bar, was wahrscheinlich viel zu teuer war.
Schnell war klar, daß er die Lieferzeit nicht einhalten kann. Ich wurde ständig vertröstet.
Als Entschädigung bot er mir eine Dunstabzugshaube für 600 Euro und den Austausch zwei weiteterer Türen an, die ursprünglich so bleiben sollten.
Ich habe ihm vor anderthalb Wochen eine 14tägige Frist zur kompletten Fertigstellung gesetzt. Der Monteur hat mir aber schon mitgeteilt, daß dies nicht funktionieren wird.
Fakt ist nun, daß ich einen falschen Kühlschrank geliefert bekommen habe, die 600 Euro teure Dunstabzugshaube nur 220 Euro im Handel kostet, eine Rückwand falsch zugeschnitten wurde, die andere Rückwand noch komplett fehlt, eine Leiste noch lackiert werden muss, und die Türen an einem Schrank farblich abweichen.
Bei den Planungsarbeiten, habe ich meine Bedenken zur Pflege von Hochglanztüren geäußert und er zeigte mir im Geschäft, daß man keine Fingerabdrücke sieht. Auf meinen Türen schon...deshalb gehe ich davon aus, daß ich ein minderwertigeres Produkt bekommen habe.
Welche Möglichkeiten habe ich nun? In welcher Höhe könnte ich Schadenersatz fordern, bzw ganz vom Vertrag zurücktreten?
Mit feundlichen Grüßen,
Anne Braemer
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte Ratsuchende,
in Beantwortung Ihrer Fragen (“Welche Möglichkeiten habe ich nun? In welcher Höhe könnte ich Schadenersatz fordern, bzw ganz vom Vertrag zurücktreten?”) möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.
Die Modernisierungsarbeiten an Ihrer Küche stellen rechtlich einen sog. Werkvertrag dar. Aufgrund dessen ist die Firma Schneider verpflichtet, die im Schreiben vom 25.04.2016 aufgeführten Leistungen frei von Mängeln zu erbringen. Dies ist bislang nicht geschehen. Da das Werk (= die Modernisierungsarbeiten) somit mangelhaft sind, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dabei gibt es verschiedene Formen von Gewährleistungsansprüchen, wobei jeweils immer nur eine Form von Gewährleistungsrechten geltend gemacht werden kann.
1. Sie können Nachbesserung verlangen.
2. Sie können nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Schadensbeseitigung (dies haben Sie gemacht) den Mangel selbst beseitigen (sog. “Selbstvornahme”) und die Kosten hierfür bei der Firma Schneider geltend machen. Vor der Selbstvornahme sollten Sie die Mängel genaustens dokumentieren (z.B. durch Fotos). Sie können bei der Selbstvornahme bei Schneider hierfür einen Vorschuss fordern.
3. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung keine ornungsgemäße Nachbesserung können Sie vom Vertrag zurück treten. Ein Rücktritt vom Werkvertrag ist ausgeschlossen, wenn durch den Mangel der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur "unerheblich" gemindert ist. Dieser Punkt ist in der Praxis problematisch und führt oftmals zu Streitfällen. Während Handwerker die Mängel als “unerheblich” versuchen herunter zu spielen, stellt sich dies aus Kundensicht häufig ganz anders dar. Beim Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt. Demnach müssten alle von Schneider vorgenommenen Arbeiten wieder ausgebaut werden. Im Gegenzug wären von Schneider die erhaltenen 4.200 € zurück zu zahlen.
4. Sie können den Werklohn mindern, wobei der Minderungsbetrag auch geschätzt werden kann. Da Sie schon voll bezahlt haben, müssten Sie den Minderungsbetrag von Schneider zurück fordern.
5. Wenn Ihnen ein zusätzlicher nachweisbarer Schaden durch die Schlechterfüllung entstanden sein sollte, ist auch ein Schadensersatzanspruch denkbar.
Mir erscheint in Ihrem Fall nach einer vorläufigen Einschätzung des Falles die Selbstvornahme wie unter Ziffer 3 beschrieben die sinnvollste Lösung.
Bei Rückfragen bitte ich höflich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz, M.A.
Rechtsanwalt
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Gruß, Anne Braemer
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz, M.A.
Rechtsanwalt