Lärmbelästigung - ich habe Anzeige erstattet & mein Nachbar Gegenanzeige
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe seit geraumer Zeit ein Lärmbelästigungsproblem mit meinen Nachbarn 1 Stockwerk über mir /uns. Die beiden Eltern sowie deren Kindern stellen eine Zumutung hinsichlich eines tolerierbaren Lärmpegels dar. In der Wohnung leben 4 Personen (2 Eltern, 2 Kinder - 6 Jahre, 1 Jahr alt, auf 44 qm. Das Haus wurde 1943 gebaut, daher ist die Bausubstanz bestimmt semioptimal, sodass ein respektvolles Miteinander noch grundlegender zu sein scheint.
Zunächst versuchten wir (ich und meine Partnerin) 2018 mit den Nachbarn zu sprechen, um so eine Lösung herbei zu führen. Leider erfolglos.
Nachdem ich von meinem Nachbarn allerdings (wie scheinbar ebenso auch die Nachbarin vom 2.OG von diesem bedroht wurde, stellte ich Gespräche mit den Nachbarn (nach Akkut-Traumtherapie durch den erlittenen Schock im März) ein. Auch wurde ich mehrfach beleidigt etc. Zur Polizei ging ich damals bezüglich der Drohung leider nicht - meine Nachbarin tat dies wohl aber scheinbar. Auch Beleidigung, Fäkalien auf meinem Fahrrad etc. ließen mich unbelassen.
Jedenfalls, wendeten wir uns dann mit zwei Beschwerdeprotokollen (Frühjahr 2019, Dezember 2019) an die Hausverwaltung. Nichts geschah.
Vor Weihnachten rief ich einmal mehr verzweifelt die Polizei (aufgrund lang anhaltender nächtlicher Ruhestörung - durchgängig eine Woche lang!). Ich erstattete schließlich Anzeige, da ich auch bereits die Polizei mehrfach rief ud nahezu täglich jedwede Ruhezeiten durch das Schreien und Herumtollen der Kinder während der Ruhezeiten (v.a. der nächtlichen) nicht eingehalten wurden.
Auch springen diese von Möbeln wenn sie nachts aufwachen, schreien oder Verrücken Möbel (durch Eltern/Kinder) in der Nacht.
In der Woche, wo ich Anzeige erstattete war dies jedoch besonders einschneidend , sodass ich kaum in der Lage war, in die Arbeit zu gehen!
Anbei geht es mir um die Tatsache, dass dies jeden, wirklich jeden einzelnen Tag so ist. Außerdem ist mir ein Auszug erst in ca. 1 Jahr möglich.
Nun erstattete mein Nachbar daraufhin schlicht Gegenanzeige (- übrigens auf Anraten der Polizei!). Es liegt weiterhin wohl an mir soweit ich den Brief des Amtsgerichts München nachvollziehen kann, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, oder eine Zivilklage anzustreben.
Meine Frage wäre die Bitte um Rat, ob ich nun ein (kostengünstigeres) Schlichtungsverfahren anstreben soll, oder wie erfolgreich denn eine Zivilklage verlaufen könnte und was Sie mir in meinem Fall raten. Rechtsschutzversichert bin ich jedoch zumindest noch nicht (für diesen Fall)!
Vielen herzlichen Dank und mit besten Grüßen
Cindy-Ricarda Roberts
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Anzeigen bei der Polizei bringen Sie in der Sache leider nicht weiter, da damit nur dem Interesse an einer Strafverfolgung und - ahndung nachgekommen wird, aber keine möglichen Unterlassungansprüche für Sie durchgesetzt werden. Es mag Ihnen zwar Genugtuung bringen, wenn hier eine Strafe ausgesprochen würde, doch selbst die weitere Verfolgung derartiger Anzeigen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte findet meist nicht statt. Dies liegt an der geringen Bedeutung für die Allgemeinheit und der Überlastung der Behörden.
Sie müssten vielmehr zunächst ein Lärmprotokoll führen, soweit nicht schon geschehen. Darin müssen Datum, Uhrzeit und Art des Lärms oder der sonstigen Belästigung genau verzeichnet werden. Das ist notwendig, weil im Rahmen einer Klage ein solcher Vortrag nur substantiiert genug ist, wenn er diese Angaben enthält.
Anschließend müssen Sie die Gegenseite zunächst außergerichtlich am besten schriftlich über einen Anwalt zur Unterlassung auffordern. Dies kann man mit dem Verlangen nach der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungerklärung verbinden.
Wenn dem - wie zu vermuten steht- die Gegenseite nicht nachkommt, können Sie Klage erheben. Allerdings ist hier vorher die Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens nach Artikel 1 1a. Bayerisches Schlichtungsgsetz notwendig. ( Ich gehe anhand Ihrer Angaben davon aus, dass Sie aus München kommen ). Offenbar wurde Ihnen dies vom AG München schon mitgeteilt. Ich kenne dieses Schreiben nicht, Sie können es aber gerne hochladen.
In seltenen Fällen bringen solche Schlichtungsverfahren etwas, sind aber jedenfalls kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren und hier notwendig.
Die Hausverwaltung wird hier nichts unternehmen. Allerdings haben Sie möglicherweise gegen Ihren Vermieter einen Anspruch auf Mietminderung.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Draudt
Rechtsanwältin
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haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre Auskunft!
Dann werde ich wohl die Schlichtung anstreben bzw. versuchen.
Dürfte ich evtl. noch die Nachfrage stellen, wie ich mich dabei nun idealiter verhalten solle?
Gibt es womöglich Tips oder sonstiges Wissenswertes? Soll ich eine Lärmmessung machen, oder ärztliche Atteste bzgl. Schlafmangel einholen? Oder wie bereite ich mich am besten vor?
Lärmprotokolle habe ich eins im März und nun vor ca. 3 Wochen wieder eines bei der Hausverwaltung abgegeben. (Mit Verlaub, glaube ich auch diese ist überlastet oder nicht interessiert.) Aber ich bin nun im Mieterschutzverein und habe dort schon von der Möglichkeit der Mietminderung erfahren (was jedoch nie die dadurch enstehende psychologische Belastung abgleicht) dennoch Danke Ihnen ebenso für den Hinweis! In der Tat komme ich aus München und hatte nur einen Schimmer von Hoffnung, da ich las, dass in München zumindest eine zumutbare Grenzen auch im Bezug auf Kinderlärm ausgemacht wurde. Die Polizei glaubte mir dies z.B. aber gar nicht. Jedenfalls, muss ich möglichst bis nächstes Jahr durchhalten, dann war ohnehin ein Auszug geplant.
Wäre super, wenn Sie diese Nachfrage womöglich bitte auch noch beantworten könnten.
In jedem Fall, vielen herzlichen Dank für die schnelle Auskunft, ein schönes Wochenende und beste Grüße aus München
Cindy-Ricarda Roberts
im Schlichtungsverfahren geht es um das Finden einer Lösung. Rechtliche Aspekte werden nicht entschieden.
Formulieren Sie klar, was Sie möchten und lassen Sie sich nicht provozieren.
Wenn Sie merken, es bringt nichts oder artet aus, dann beenden Sie es. Man verschwendet nur Zeit und Nerven. Die Erfolglosigkeitsbrscheinigung brauchen Sie für die Klage. Sie ist wertneutral ausgestellt, so dass man sich sinnlose Diskussionen ersparen kann.
Wenn Sie merken, dass es zu einer Lösung kommt, seien Sie konstruktiv.
Viel Glück und viele Grüße.
Draudt
Rechtsanwältin