Künstlersozialkasse
Fragestellung
Guten Tag,
durch meine künstlerische Selbstständigkeit bin ich seit Längerem in der KSK versichert. Da ich mittlerweile zudem im Angestelltenverhältnis arbeite, ruht aktuell die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ich plane, die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zu beenden und wieder komplett selbstständig zu arbeiten.
Ein großer Bestandteil wird - neben Aufträgen als Sänger, Pianist, Chorleiter, ... - die künstlerische und wirtschaftliche Leitung der Musikschule sein, die ich kürzlich gekauft habe.
Nun bin ich unsicher, ob auch diese Tätigkeit nach dem KSVG als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist, möchte aber andererseits vermeiden, die KSK hier direkt anzusprechen.
Wie schätzen Sie die Sachlage ein? Und: Halten Sie es für angemessen, wenn ich die KSK schlicht darüber informiere, dass ich die Anstellung aufgebe und wieder komplett künstlerisch selbstständig bin?
Ich selbst empfinde die Gesamtleitung der privaten Musikschule durchaus als künstlerisch geprägte Tätigkeit.
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
O. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Gemäß § 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die künstlerische Tätigkeit muss auch selbstständig und erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Es darf sich damit nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
Damit würde bei Ihnen grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der KSK bestehen, da die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Allerdings würde die Versicherungspflicht in der KSK dann nicht greifen, wenn im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit mehr als 1 Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, es sei denn, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur zur Berufsausbildung erfolgt oder geringfügig ist im Sinne des § 8 SGB IV. Die geringfügige Beschäftigung darf dann ein Entgelt von 450 EUR pro Monat nicht überschreiten.
Falls Sie somit als Eigentümer und Leiter der Musikschule mehr als einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen und es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte handelt, würde keine Versicherungspflicht in der KSK bestehen.
In diesem Fall würde ich die KSK nur darüber informieren, dass Sie wieder selbstständig als Künstler tätig sind, aber mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und damit versicherungsfrei sind.
Sollte diese Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit in der KSK hingegen nicht gegeben sein, empfehle ich in jedem Fall, die KSK ebenfalls über die Wiederaufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Die KSK wird dann sicherlich weitere Informationen anhand eines Fragebogens von Ihnen anfordern, um die Frage der Versicherungspflicht abschließend beurteilen zu können.
Falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialversicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihre Frage prüfen und spätestens am Montag darauf zurückkommen.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
Rechtsanwältin