Kostenvoranschlag Abweichung
Fragestellung
Wir haben eine Schlussrechnung erhalten, die Summe: 37.866 Euro und Angebotssumme: 22.500 Euro.
Die Schlußrechnung hat unsere Architektin nur per email und nicht im Original erhalten.
Unsere Architektin hat nochmal alle nachträglichen Arbeiten/Kosten und zusätzlichen Arbeiten/Kosten
zusammen gerechnet und ist auf eine Summe von 22590 Euro gekommen.
Sie hat jetzt ein Schreiben aufgesetzt, eine Zurückweisung der Schlußrechnung.
Allerdings ist unsere Architektin nicht sicher, ob wir damit durch kommen, da wir auch alle Stundenlohnzettel unterschrieben haben.
Können Sie mir bitte helfen?
Ist so ein hoher Differenzbetrag zum Angebot überhaupt rechtens?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Thore Flock
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe noch diverse Rückfragen:
1. Um was für Bauleistungen geht es?
2. Hat der Handwerker im Kostenvoranschlag bezüglich des Endpreises eine Zusicherung abgegeben. Steht dort z.B. "wir halten uns gebunden" etc?
3. Verweist der Handwerker im Kostenvoranschlag oder in der Rechnung auf die VOB oder auf AGB?
4. Ist Ihr Kostenvoranschlag und die Schlußrechnung in dem Format: "Kostenposition x Einzelpreis x Menge = Summenpreis" aufgebaut?
5. Aus welchen Kostenpositionen resultieren denn jetzt die Mehrkosten genau? Also welche Leistungen wurden mehr erbracht, die ursprünglich im Kostenvoranschlag nicht auftauchen? Wurden mehr Arbeitsstunden eingesetzt, oder mehr Material verbraucht? Bei Ihnen klingt das in der Beschreibung so, als würde einfach der Summenbetrag ein anderer sein, als der, der sich aus den zusammengenommenen Einzelpositionen ergibt?
6. Hat die Architektin (oder haben Sie) irgendwann während der Baumaßnahmen oder bei Unterzeichnung der Stundenzettel eine wesentliche Abänderung des ursprünglichen Auftrages vorgenommen, oder gab es wesentliche Abweichungen hat der Handwerker sie darauf hingewiesen?
7. Was heißt, Sie haben "alle Stundenlohnzettel unterschrieben"? Bedeutet dass, das Sie Arbeitsstunden bestätigt haben, die über die Menge hinaus gehen, die im Kostenvoranschlag angesetzt war?
Ggf. beantworten Sie mir die Fragen noch einmal in Form einer Rückfrage auf diese Antwort.
Ich weise aber darauf hin, dass ich demnächst das Büro verlasse und über das Wochenende unterwegs bin, d.h. erst Montag dann endgültig antworten kann.
Grundsätzlich hier mal eine vorläufige Antwort, zu Ihrer Orientierung:
Es gibt verschiedene Formen von Kostenvoranschlägen. Man unterscheidet insbesondere zwischen dem (üblicheren) unverbindlichen Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB und dem (unüblicheren) verbindlichen Kostenvoranschlag gemäß § 632 Abs. 3 BGB.
Ein Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB - und so einer wird wahrscheinlich in Ihrem Fall vorliegen - ist lediglich eine fachmännische Schätzung, ohne direkte Bindungswirkung.
Allerdings resultiert aus dieser fachmännischen Schätzung des Handwerkers - schließlich verlassen Sie sich ja darauf dass das irgendwie stimmt - natürlich eine gewisse Nebenpflicht / Schutzpflicht des Handwerkers, so dass man sagt, dass bei einer Abweichung vom Kostenvoranschlag von über 10-20% eine Hinweispflicht des Handwerkers besteht.
In Ihrem Fall ist es so, dass zwischen Kostenvoranschlag und Endabrechnung offenkundig eine Differenz von ca. 50% vorliegt. Irgendein hätte die Abweichung - zumindest durch einen Hinweis des Handwerkers - vorher erkennbar sein müssen. In so fern halte ich Ihren Fall durchaus für relevant.
Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel als solches halte ich grundsätzlich erst einmal für nicht so schädlich, es sei denn, dass Sie mit der Unterzeichnung der Zettel irgendwie indirekt bestätigt hätten, dass die Abweichung bei den Kosten nunmehr vertraglich vereinbart ist. Haben Sie das?
Ich hoffe ich konnte Ihnen schonmal eine grobe Orientierung zu der Thematik geben. Alles weitere dann nach Beantwortung meiner Rückfragen oben im Feld "Rückfragen & Kommentare" durch Ihre Seite!
Mit freundlichen Grüßen
Thore Flock
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Zu Punkt 1:
Es geht um eine Gas/Wasser/Heizungsfirma.Wir haben im ganzen Haus neue Heizkörper erhalten, ein neues Bad und ein Wasserführender Kamin wurde angeschlossen.
Im Anbau wurden neue Wasserleitungen gelegt.
2: Nein, im Angebot steht keine Zusicherung.
3:Ausführung der Arbeiten nach VOB
4: Ja, in dem Format ist das Angebot aufgebaut.
Position Menge Bezeichnung Einzelpreis Gesamtpreis
5: Im Angebot steht noch eine Solaranlage für 7.990€, die wir gestrichen haben.Deswegen war die AS deutlich niedriger 14.605€ netto,die Summe beinhaltet Stundenlohn und Material. Wir haben aber kein neues Angebot ohne Solaranlage erhalten.Deswegen hat unsere Architektin eine
Liste erstellt mit nachträglichen Arbeiten,z.B.:800 l Wasserspeicher und Duschabtrennung usw. und ist auf einen Gesamtbetrag von 22.534€ gekommen und die Firma möchte 37.890€ für die Arbeiten haben.
Es wurden viel mehr Arbeitsstunden eingesetzt, als auf dem Angebot steht. Die Arbeitsstunden für die Solaranlage wurden nicht reduziert, die sind in den 37.890€ enthalten. Obwohl wir keine Solaranlage haben!!
6: Nein, der Handwerker hat uns nie darauf hingewiesen, das "alles teurer" wird.
7:Wir haben die Stunden nicht gezählt.
Auf den Stundenlohnzetteln standen auch Material und was die Handwerker genau gemacht haben. Deswegen haben wir immer unterschrieben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
ok, damit gilt weiterhin meine ursprüngliche Bewertung:
1. Bei Ihrem Kostenvoranschlag dürfte es sich tatsächlich um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB handeln. Es ist letztlich Auslegungssache, in wie fern hier eine Abweichung in Ihrem Einzelfall möglich ist. Im Ergebnis dürfte man jedoch sagen, dass eine Abweichung von mehr als 100% vom Angebotspreis (Angebotspreis = Bauarbeiten ohne Solaranlage = 14.605€ netto) nicht zu vertreten sein dürfte.)
2. Ihre Bedenken hinsichtlich der unterschriebenen Stundenzettel teile ich weniger:
Die Stundenzettel sind gesetzlich (in der VOB/B § 15) geregelt und haben bestimmte rechtliche Wirkungen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Stundenzetteln vor allem um ein Beweismittel des Handwerkers dafür, dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wurde. Es handelt sich bei den Stundenzetteln jedoch wohl nicht um eine Abänderung des ursprünglichen Vertrages oder Angebotes hin zu einem viel höheren Endpreis.
3. Zwar ist es so, dass Sie dem Handwerker (oder dessen Angestellten) nunmehr schriftlich bestätigt haben, dass dieser erhebliche Arbeitsstunden geleistet haben, wofür ihm natürlich auch der Werklohn zusteht.
Diesem Anspruch auf Werklohn können Sie jedoch jetzt den erheblich abweichenden Kostenvoranschlag entgegen halten.
4. Ich rate Ihnen jetzt, dass Ihre Architektin eine Stellungnahme des Handwerkers bezüglich der Differenz Angebots- / Endpreis einholt. Es wäre ideal, wenn diese Stellungnahme schriftlich ist.
Sollte keine Einigung zu erzielen sein würde ich Ihnen raten rechtliche Schritte einzuleiten und dem Handwerker die Unterlagen vorzulegen.
Sollte der Handwerker nicht einigungsbereit sein würde ich die Einleitung rechtlicher Schritte für geboten halten. Sodann wäre auch noch mal die Rechnung des Handwerkers konkret bezüglich der Einzelpositionen zu prüfen.
Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich Ihre Unterlagen natürlich nicht gesehen habe, und dass meine Einschätzung in so fern unter Vorbehalt steht. Ich denke und hoffe aber , dass ich Ihnen erst einmal eine Orientierung für Ihren Fall geben konnte.
Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne jederzeit zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
RA Thore Flock