KlageChance gegen Ablehnung Änderung ESt-Schätz-Bescheid nach Einspruchsfrist
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
0171-2153035
tomu@mail.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Gibt es Chancen einer Klage gegen die Ablehnung ("grobes Verschulden") der Änderung eines ESt-Schätzbescheids (ohne Vorbehalt der Nachprüfung) entsprechend meiner nur 9 Tage nach Einspruchsfrist eingereichten Vermietungsunterlagen ? Z.B. weil es ja nur ein Schätzbescheid war und das FA trotz mehrfacher Hinweise auf Unverständlichkeit der Anlage V nicht einmal auf die Anleitung zum Ausfüllen hingewiesen hat ? Oder Überlastung, chronisch depressive Blockaden ?
Hintergrund: In meinen ESt-Erklärungen für 2014/15/16 hatte ich keine Anlagen V für Vermietung abgegeben (2ETW+EinfamHaus) und dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt, dass ich nicht wisse, was wo genau einzutragen sei (ohne jeglichen Hinweis vom FA zu bekommen). Im August 2018 kam "Postwelle" vom FA, nun endlich die fehlenden Anlagen V einzureichen. Da mir diese Formulare nach wie vor unverständlich waren, habe ich alle verfügbaren Vermietungsunterlagen für 2014/15/16 zusammengestellt und im September 2018 nacheinander in etwa wöchentlichem Abstand ohne Anlagen V ans FA gesandt. Den Schätzbescheid vom 16.08.2018 zur Vermietung 2016 (ohne Vorbehalt der Nachprüfung) habe ich inmitten der "Postwelle" übersehen und keinen Einspruch eingelegt, weswegen meine am 28.09.2018 nachgereichten Unterlagen zur Vermietung 2016 nicht berücksichtigt wurden wegen Eingang nach Einspruchsfrist. Einspruch/Antrag auf Änderung des Schätzbescheides für 2016 wurde ebenfalls abgelehnt wegen groben Verschuldens meinerseits. Eilt, da ich gegen den "Änderungs-Ablehnungs-Bescheid" vom 24.01.2019 am 27.02.2019 bereits vorsorglich Klage eingereicht habe am FG-Nürnberg (AZ 4 K 271/19) und jetzt schnellstens Entscheidung zwischen Rücknahme oder Beauftragung eines Steueranwalts treffen muss (geringes Renteneinkommen -> bis ca. 900.- € Steuersenkung). 2 Anhänge
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich prüfe die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe mir inzwischen die übersandten Dokumente angesehen.
Der Erfolg der von Ihnen eingereichten Klage steht und fällt mit der Frage, ob Ihnen an der verspäteten Einreichung der Anlagen ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
Sie erklären sich hierzu mit unterschiedlichen Begründungen.
Soweit Sie darauf abstellen, die AnlageV sei nicht verständlich, das Finanzamt habe trotz wiederholter Anfragen keinerlei Erklärungen dazu abgegeben, ist diese Begründung rechtlich bedeutungslos.
Abgesehen davon, dass die Anlage V durchaus verständlich ist, wäre es Ihnen zuzumuten gewesen, bei Unklarheiten oder eigenem Unvermögen einen Steuerberater zu beauftragen.
Im übrigen entkräften Sie selber dieses Argument ja durch den Umstand, dass Sie die offensichtlich ausgefüllte Anlage V am 28. 9. 2018 einreichen konnten. Damit zeigen Sie ja selber, dass es Ihnen, wie auch immer, möglich war, die Anlage V auszufüllen. Eine Erklärung, warum Ihnen das im September 2018 möglich gewesen ist, in den Monaten vorher aber nicht, geben Sie nicht ab.
Ihre weitere Begründung geht dahin, dass Sie aufgrund der mindestens schon seit 2012 vorliegenden Erkrankung nicht in der Lage gewesen seien, einen Steuerberater aufzusuchen.
Damit dieses Argument rechtlich von Bedeutung ist, müssten Sie im Verfahren nachweisen, dass dieser Zustand, einen Steuerberater nicht beauftragen zu können, lückenlos von 2017-2018 vorgelegen hat. Ich W. nicht, ob Ihnen das gelingen kann.
Im übrigen gibt es ähnlich wie für juristische Fragen auch Plattformen im Internet, auf denen Kontakt zu Steuerberatern aufgenommen werden kann, ohne das Haus verlassen zu müssen. Auch dieses Argument ist äußerst schwach, um darauf die Klage zu stützen.
Insgesamt muss ich Ihnen leider sagen, dass ich für die eingereichte Klage keine Aussicht auf Erfolg sehe. Ich kann daher nicht empfehlen, das Klageverfahren fortzusetzen.
Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich aller Wahrscheinlichkeit nach korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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